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Cannabismissbrauch liegt vor, wenn der Konsum von Cannabis einerseits und die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr andererseits nicht getrennt werden können (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Dieses fehlende Trennungsvermögen manifestiert sich durch die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr und relevantem Cannabiseinfluss. Eine für den Fahrerlaubnisinhaber günstigere Bewertung des sogenannten Passivrauchens von Cannabis gegenüber dem aktiven Eigenkonsum im Hinblick auf die Voraussetzungen der Fahrungeeignetheit nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist nicht gerechtfertigt, wenn sich der Betreffende vor der Autofahrt längere Zeit bewusst in einem Raum mit stark cannabishaltigem Rauch aufgehalten hat. Für fehlendes Trennungsvermögen reicht es nach dem BVerwG (NZV 2015, 256) aus, dass der Betroffene eine THC-Konzentration im Blut erreicht, bei der die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht auszuschließen ist. Die Frage, ab [...]
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