Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG führt in aller Regel zur Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens. Denn die Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes – außer Cannabis – führt stets zur Fahrungeeignetheit (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Gleiches gilt für den Missbrauch von Cannabis (das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden – Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes führt unabhängig von der Art des Betäubungsmittels immer zur Fahrungeeignetheit (Nr. 9.23 und Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV), wobei bei der bloßen Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands nach § 24a Abs. 2 StVG in aller Regel keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Betäubungsmittelabhängigkeit gegeben sein werden. Liegen Anhaltspunkte für eine [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen