Die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG führt in aller Regel zur Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens. Denn die Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes – außer Cannabis – führt stets zur Fahrungeeignetheit (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Gleiches gilt für den Missbrauch von Cannabis (das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden – Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes führt unabhängig von der Art des Betäubungsmittels immer zur Fahrungeeignetheit (Nr. 9.23 und Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV), wobei bei der bloßen Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands nach § 24a Abs. 2 StVG in aller Regel keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Betäubungsmittelabhängigkeit gegeben sein werden. Liegen Anhaltspunkte für eine [...]