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Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach begangenen Verkehrsverstoß nicht möglich war. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und nicht um eine Strafmaßnahme. Die erfolgreiche Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren, die darauf aufbaut, dass die Feststellung des Fahrzeugführers fehlerhaft und insgesamt unmöglich ist, führt häufig zu einer Fahrtenbuchauflage, die anschließend ebenfalls bekämpft werden [...]
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