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Das Verfahren wird meistens durch die Mitteilung der für die Verfolgung des Verkehrsverstoßes zuständigen Behörde (Ordnungswidrigkeit/Straftat) an die Straßenverkehrsbehörde eingeleitet, dass das Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren eingestellt werden musste, da der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte und deshalb gebeten werde, zu prüfen, ob dem Halter des Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden könne. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Landesrecht (§ 68 Abs. 1 StVZO). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnort, hilfsweise sein Aufenthaltsort hat (§ 68 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Aufenthaltsort ist der Ort der körperlichen Anwesenheit in einem bestimmten Amtsbereich einer Behörde. Bei juristischen Personen und Handelsunternehmen – die auch Halter eines Kfz sein können – kommt es auf den Sitz oder den Ort der beteiligten Niederlassung an. Bei der Fahrtenbuchauflage handelte sich um [...]
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