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Die Vorladung ist ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Streitwert im gerichtlichen Verfahren wird in der Hauptsache meist auf 2.500 € festgesetzt (BayVGH, Beschl. v. 20.06.2011 – 11 ZB 10.1353). Die Vorladung ist nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar; Widerspruch und Anfechtungsklage haben daher aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Behörde kann sie jedoch für sofort vollziehbar erklären (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), weil der Erziehungseffekt am größten ist, wenn der Unterricht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbegehung steht. Wird gegen eine Vorladung zum Verkehrsunterricht Widerspruch erhoben, so hat die Widerspruchsbehörde auf die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bestehende Sachlage abzustellen. Sie darf sich im Übrigen nicht auf eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorladung beschränken, sondern muss, wenn sie die Rechtmäßigkeit bejaht, selbst eine [...]
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