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In der Praxis kommt es auch vor, dass die Behörde keinen feststellen Verwaltungsakt des Inhalts erlässt, die ausländische EU-Fahrerlaubnis des Betroffenen sei inlandsungültig, sondern dies im nur mit einem informatorischen Schreiben mitteilt und/oder (nur) eine Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zum Zweck der Eintragung eines Sperrvermerks für das Inland verfügt. Ergeht nur eine behördliche Meinungsäußerung, ohne dass gleichzeitig eine Vorlageverpflichtung verfügt wird, liegt es auf der Hand, dass der Betroffene ein Rechtsschutzinteresse hat, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die fragliche Fahrerlaubnis entgegen der Ansicht der Behörde inlandsgültig ist. Ein solches Interesse besteht aber auch, wenn eine Vorlageverpflichtung ergeht. Beschränkt man sich in einem solchen Fall auf einen bloßen Angriff gegen die Vorlageverpflichtung und hat dieser Erfolg, ist damit noch nicht rechtsgültig festgestellt, dass die Fahrerlaubnis auch tatsächlich inlandsgültig [...]
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