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Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 OWiG erfüllt der Tatbestand des grundlosen starken Bremsens einen Bußgeldtatbestand. Vorgesehen ist ein Verwarngeld von 20 € bei Gefährdung und 30 € bei eingetretenem Sachschaden. Das willkürlich scharfe Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um einen nachfolgenden Kfz-Führer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, kann darüber hinaus den Tatbestand der Nötigung i.S.d. § 240 StGB erfüllen. In solchen Fällen wird der Verteidiger sein Hauptaugenmerk darauf legen, einen halbwegs einleuchtenden Grund für das starke Abbremsen des Mandanten vorzutragen, der einerseits die zivilrechtliche Haftungslage deutlich zugunsten des Mandanten zu beeinflussen vermag und andererseits das sichere Ziel der Einstellung des OWi-Verfahrens im Auge [...]
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