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Siehe hierzu im Einzelnen Kapitel 9. Im Fall einer Alkoholfahrt bei festgestellter AAK von 0,25 mg/l oder BAK von 0,5–1,09 ‰, sofern weder Fahrfehler noch Ausfallerscheinungen vorliegen, die auf Alkohol- oder Drogenkonsum zurückzuführen sind, liegt nach § 24a StVG eine Ordnungswidrigkeit vor. Solche Fälle erfolgen regelmäßig ohne Schadenseintritt, da andernfalls eine Straftat vorliegen wird, die in Fällen der Fahruntüchtigkeit zum vollen Regress führen kann. Hierzu genügt dann aber nicht lediglich ein Alkoholisierungsgrad unterhalb von 1,1 ‰, wenn nicht aufgrund von Ausfallerscheinungen die Fahruntüchtigkeit nachgewiesen ist. Der Verteidiger hat aber darauf zu achten, dass die jeweilige Endentscheidung festhält, dass sein Mandant lediglich einer Fahrlässigkeitstat unterlegen ist, da ansonsten wiederum der Rechtsschutzversicherer seine Einstandspflicht negieren wird (siehe hierzu Kapitel 3.A.3.1). Der Nebeneffekt hierbei: die Halbierung der vorgesehenen Regelbuße [...]
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