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Es erscheint weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Hinderungsgründe sind nicht bekannt. Der Tatrichter erteilt laut Verhandlungsprotokoll den Hinweis nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 StPO auf eine abweichend vom Bußgeldbescheid in Betracht kommende Verurteilung wegen Vorsatzes und verurteilt den Betroffenen wegen vorsätzlicher Begehung zu einer Geldbuße von 960 € und zu einer Fahrverbotsdauer von zwei Monaten. Wird der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, und nimmt weder er noch sein Verteidiger an dieser teil, ist der Hinweis nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 StPO auf eine abweichend vom Bußgeldbescheid in Betracht kommende Verurteilung wegen Vorsatzes in aller Regel nicht möglich. Ein Hinweis nach § 265 StPO muss geeignet sein, dem Betroffenen Klarheit über einen möglicherweise verschärfenden rechtlichen Gesichtspunkt der Tat zu verschaffen und ihn vor einer Überraschungsentscheidung zu bewahren (BGH, [...]
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