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Der Verteidiger beantragt erstmalig in der Hauptverhandlung, den überraschenderweise ausgebliebenen Betroffenen zu entbinden. Der Antrag kann auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden. Es darf allerdings noch nicht zur Sache verhandelt worden sein (KG, VRR 2007, 116; OLG Brandenburg, zfs 2004, 235; OLG Celle, Beschl. v. 12.06.2009 – 311 SsRs 54/09; OLG Düsseldorf, VRR 2012, 82; OLG Hamm, zfs 2006, 710). Die Ablehnung eines Entbindungsantrags nach § 73 OWiG darf in der Praxis der Amtsgerichte getrost als gezielter Versuch bezeichnet werden, die Verwerfung des Einspruchs des (dann später nicht erschienenen) Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG vorzubereiten. Das Motto scheint nicht selten zu lauten: „Erst mal verwerfen, dann muss der Verteidiger ja die Verfahrensrüge erheben und das schafft er ggf. nicht ...“ (Burhoff, in seinem Blog: http://blog.burhoff.de/2017/01/entbindungsantrag-oder-will-man-die-sache-schnelleinfach-los-werden). Die OLGs gehen mit dieser [...]
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