Wenn der tatsächliche Fahrzeugführer, der die vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, nicht ermittelt werden kann, ist das Bußgeldverfahren einzustellen. In diesem Fall übersendet die Bußgeldstelle den Vorgang der Kfz-Zulassungsstelle mit der Bitte um Prüfung, ob ein Fahrtenbuch aufzuerlegen ist (§ 31a StVZO). Der Kfz-Halter ist anzuhören. Mehr dazu in Kapitel [...]