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Wenn der tatsächliche Fahrzeugführer, der die vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, nicht ermittelt werden kann, ist das Bußgeldverfahren einzustellen. In diesem Fall übersendet die Bußgeldstelle den Vorgang der Kfz-Zulassungsstelle mit der Bitte um Prüfung, ob ein Fahrtenbuch aufzuerlegen ist (§ 31a StVZO). Der Kfz-Halter ist anzuhören. Mehr dazu in Kapitel [...]
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