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Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kfz, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG. Die Ungeeignetheit ist gesetzlich nicht definiert. Der Gesetzgeber formuliert in § 2 Abs. 4 StVG: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“ Grundlage für die Annahme einer etwaigen Ungeeignetheit sind die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften des Betroffenen. Hauptanwendungsfälle im Bußgeldbereich sind Entziehung bei festgestellter Nichteignung (z.B. der Konsum harter Drogen) oder Entziehung wegen Punkteeintragungen. Mehr dazu in Kapitel 5.A.2 (Entziehung nach Punktesystem), Kapitel 5.A.8 (Entziehung wegen Alkoholmussbrauchs) und Kapitel [...]
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