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Das Fahrverbot ist eine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme und soll auf den Betroffenen erzieherisch einwirken. Hierzu ist es aber notwendig, dass die Anordnung des Fahrverbots bei dem jeweiligen Betroffenen angemessen und auch erforderlich ist, wobei dies vermutet wird, wenn einer der Regelfälle nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BKatV bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG (Verstoß gegen § 24a StVG) erfüllt ist (BGHSt 38, 125; OLG Köln, DAR 2013, 529; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rdnr. 1343). Ist die Erforderlichkeit nicht gegeben und wird daher von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll gem. § 4 Abs. 4 BKatV das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden (BGH, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; Burhoff, a.a.O.). Der Verteidiger muss den Mandanten folglich nach den besonderen Umständen befragen, damit diese – so sie denn vorliegen – auch spätestens in der [...]
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