Die Wirkung des berauschenden Mittels wird vermutet, wenn ein entsprechender Substanznachweis im Blut des Betroffenen gelingt. Hieraus wird gefolgert, dass eine aus dem Mittel stammende psychoaktive Substanz in den Blutkreislauf gelangt ist und ihren spezifischen biochemischen Effekt im Zentralnervensystem ausgelöst hat (Stein, NZV 1998, 441, 445). Feststellungen zur Fahrsicherheit sind deshalb nicht erforderlich (Bönke, NZV 1998, 393, 396). Der Wirkstoff darf noch nicht bis zur Wirkungslosigkeit abgebaut sein (Stein, NZV 2003, 250). Der Substanznachweis im Blut ist zwingend, er kann nicht durch andere Körperflüssigkeiten oder Haare erbracht werden (OLG Zweibrücken, NZV 2005, 430). Durch den wissenschaftlichen Fortschritt ist es mittlerweile möglich, Spuren einer Substanz u.U. sogar noch nach Wochen nachzuweisen (Eisenmenger, NZV 2006, 24). Vor diesem Hintergrund hat das BVerfG (NZV 2005, 270) entschieden, dass eine Substanzkonzentration vorliegen muss, die es entsprechend dem [...]