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Das Fahrzeug führt, wer es unter Allein- oder Mitverantwortung selbst unmittelbar in Bewegung setzt bzw. das Kfz unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil leitet (BGHSt 18, 6). Der Kfz-Führer muss sich dabei selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedienen; das Tatbestandsmerkmal kann also nur eigenhändig verwirklicht werden (Funke, in: MüKoStVR, § 24a StVG Rdnr. 8). Ein Beifahrer, der das Fahrzeug nicht selbst steuert oder zumindest mit steuert, kann den Tatbestand daher nicht verwirklichen. Es kommt jedoch eine Verantwortlichkeit als Beteiligter (§ 14 OWiG) in Betracht. Wenn sich Fahrer und Beifahrer das Führen des Kfz teilen, beispielsweise wenn der Fahrer Kupplung und Gangschaltung bedient und der Beifahrer das Lenkrad hält, sind beide als Kfz-Führer anzusehen (BGH, NJW 1959, 1883). Wenn der Beifahrer dem Fahrer nur Empfehlungen oder [...]
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