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Kfz i.S.d. Straßenverkehrsgesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG). Eine Drogenfahrt mit einem Fahrrad erfüllt den Tatbestand daher nicht. Beispiele für Kfz sind Personenkraft- und Lastkraftwagen, Motorräder, Mofas, Leichtmofas, Elektroscooter, Minibikes/Pocketbikes, Bagger und andere selbst fahrende Arbeitsmaschinen (auch Aufsitzrasenmäher und Flurförderzeuge wie Elektrokarren), maschinell angetriebene Krankenstühle, Fahrräder mit Hilfsmotor und Segways (§ 1 Abs. 2 MobHV). Auch motorbetriebene Kickboards, Skateboards, Go-Karts, Motorschlitten, Überschneeraupen, Raupenfahrzeuge, Amphibienfahrzeuge und Luftkissenfahrzeuge erfüllen den Kfz-Begriff. Bei Elektrofahrrädern gibt es die verschiedensten Begrifflichkeiten (Pedelecs, S-Pedelecs oder E-Bikes), deren verkehrsrechtliche Einstufung häufig unklar ist (vgl. die Bekanntmachung des BMV zur verkehrsrechtlichen Einstufung von [...]
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