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Die Anlage zu Bußgeldkatalog-Verordnung sieht folgende Regelbußen vor (die bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von gewöhnlichen Tatumständen und von fahrlässiger Begehung ausgehen, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV): Erstmalige Tat: 500 €, ein Monat Fahrverbot (Nr. 242 BKat) Bei Voreintragung (§ 24a StVG, §§ 315c, 316 StGB): 1.000 €, drei Monate Fahrverbot (Nr. 242.1 BKat) Bei mehreren Voreintragungen (§ 24a StVG, §§ 315c, 316 StGB): 1.500 €, drei Monate Fahrverbot (Nr. 242.2 BKat). Bei Vorsatz ist die vorgesehene Regelgeldbuße zu verdoppeln (§ 3 Abs. 4a BKatV). Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim Tatvorwurf des Führens eines Kfz unter Cannabiseinfluss (§ 24a Abs. 2 StVG) unwirksam, wenn in dem Bußgeldbescheid die im Blut des Betroffenen nachgewiesene THC-Konzentration nicht mitgeteilt wird (OLG Düsseldorf, DAR 2017, [...]
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