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Höchstmaß für die Geldbuße ist bei vorsätzlichem Handeln 3.000 € (§ 24a Abs. 4 StVG). Bei fahrlässigem Handeln beträgt das Höchstmaß 1.500 €, nachdem in § 24a Abs. 4 StVG nicht zwischen vorsätzlichem und fahrlässigen Handeln unterschieden wird (§ 17 Abs. 2 OWiG). Die gesetzlichen Bußgeldrahmen (vgl. § 17 Abs. 1 OWiG) bewegen sich daher zwischen 5 € und 1.500 € bei Fahrlässigkeit und zwischen 5 € und 3.000 € bei [...]
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