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Amtsgericht Die gerichtliche Zuständigkeit folgt den allgemeinen Regeln. Es handelt sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten, so dass für die Zuständigkeit der Eingangsinstanz § 23 Nr. 1 GVG einschlägig ist. Auch die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO. Besonderheiten können sich bei Unfällen mit Auslandsbeteiligung ergeben. ... Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Klage des ..., wohnhaft in ... – Kläger Achten Sie auf die Aktivlegitimation der klagenden Partei, insbesondere, wenn es sich um ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug handelt. Ist die Klage bereits erhoben, müssen Sie den Antrag ggf. auf Zahlung an die Leasinggesellschaft umstellen. Gleiches gilt für die Sachverständigengebühren! Es ist zu prüfen, ob der Mandant bei der Beauftragung des Sachverständigen eine Abtretungserklärung unterschrieben hat. Der Mandant sollte ggf. gefragt werden, ob er die Sachverständigengebühren bereits erstattet hat. [...]
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