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Landgericht Die gerichtliche Zuständigkeit folgt den allgemeinen Regeln. Es handelt sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten, so dass für die Zuständigkeit der Eingangsinstanz § 23 Nr. 1 GVG einschlägig ist. Auch die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO. Besonderheiten können sich bei Unfällen mit Auslandsbeteiligung ergeben. Bei einem Verkehrsunfall im Bereich der EU eines aus der EU stammenden Ausländers mit einem gleichfalls aus der EU stammenden Inländers ist für das anwendbare materielle Recht grundsätzlich auf das Recht des Unfallorts abzustellen. Der Geschädigte kann vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat der EU, in dem er seinen Wohnsitz hat, die Klage unmittelbar gegen den direkt haftenden Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners richten (LG Karlsruhe, Urt. v. 10.08.2020 – 5 O 143/18, zfs 2021, 255). Nach Art. 13 Abs. 2, 11 Abs. 1b EuGVVO ist für die Direktklage gegen den Versicherer ein [...]
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