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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Unfall vom ...; Schadennummer: ... Sehr geehrte(r) ..., die mit einem Satz von 1,3 abgerechnete Geschäftsgebühr ist angemessen. Sie ist als sogenannte Regelgebühr i.S.v. § 14 RVG vom Gesetzgeber für durchschnittliche Angelegenheiten vorgesehen, als für diese Fälle die an sich gegebene Mittelgebühr von 1,5 auf 1,3 herabgesetzt wurde. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12 endgültig geklärt. Als insgesamt durchschnittliche Angelegenheit ist eine Verkehrsschadensregulierung dann anzusehen, wenn der Haftungsgrund unstreitig und nur Sachschaden entstanden ist. Nach ganz herrschender Rechtsprechung der Instanzgerichte kann der Rechtsanwalt bereits für die Fertigung des Forderungsschreibens an den Versicherer eine 1,3-Geschäftsgebühr geltend machen (AG Wuppertal, Urt. v. 02.07.2018 – 37 C 150/17; wir verweisen des Weiteren auf BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05, DAR 2007, 234; [...]
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