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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Unfall vom ...; Schadennummer: ... Sehr geehrte(r) ..., die Ihrer Kostenerstattung zugrunde gelegte Geschäftsgebühr von lediglich 1,1 ist weder die Mittelgebühr noch angemessen, und zwar auch dann nicht, wenn die Regulierung als durchschnittlich (unstreitiger Haftungsgrund und bloßer Sachschaden) angesehen werden mag. Dass die 1,3-Gebühr die Schwellengebühr für durchschnittliche Angelegenheiten ist, dürfte durch das Urteil des BGH vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12, NJW 2013, 2441, geklärt sein und ist auch vorliegend angemessen (wir beziehen uns auf BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05, DAR 2007, 234; OLG München, Beschl. v. 19.04.2006 – 10 U 2476/06; AG Duisburg, Urt. v. 06.07.2005 – 35 C 2226/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2007 – 1 U 110/06; AG Brandenburg a.d.H., DAR 2006, 597; AG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2005 – 32 C 4/05, ZfS 2005, 255; AG Gießen, Urt. v. 01.02.2005 – 46 C 2379/04; [...]
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