Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr... Versicherungsnehmer... hat beim Wechsel in die Fahrspur meines Mandanten wegen einer sich verengenden Fahrbahn gegen die Regeln verstoßen, die im Fall eines Nebeneinanderfahrens auf mehreren Fahrstreifen gelten (§ 7 Abs. 4 und 5 StVO). Das Verkehrszeichen 120 („Verengte Fahrbahn“) der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO löst keinen Vorrang eines der beiden sich zu einem Fahrstreifen verengenden Fahrstreifen aus. Anders als beim Zeichen 121 („Einseitig verengte Fahrbahn“) endet nicht einer der beiden Fahrstreifen, weshalb nicht vom Vorrang des durchgehenden Fahrstreifens ausgegangen werden kann und das Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO) keine Anwendung findet. Grundsätzlich und insbesondere in dem Fall, dass beide Fahrzeuge vor einer Fahrbahnverengung gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit fahren, [...]