Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadensnr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, als Nachweis für den von meinem Mandanten geschilderten Unfallhergang habe ich Ihnen bereits Namen und Anschrift von Unfallzeugen übermittelt. Meinem Mandanten kann nicht zugemutet werden, mit der Regulierung seiner Schadensersatzansprüche so lange zuzuwarten, bis das gegen Ihren Versicherungsnehmer anhängige Straf- bzw. Bußgeldverfahren abgeschlossen ist. Verzug des Versicherers tritt ein, wenn eine Einsicht in die Ermittlungsakte noch nicht möglich war, denn er kann die Haftungsfrage durch Rückfrage bei seinem Versicherungsnehmer oder bei Zeugen klären (so zum Beispiel OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.11.1990 – 3 U 199/89, NZV 1991, 312). Ob der Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten generell das Recht zusteht, die Entscheidung ihrer Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakten [...]