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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadensnr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, meinem Mandanten ist es weder zumutbar noch ist er verpflichtet, mit der Regulierung der restlichen Ersatzansprüche so lange zuzuwarten, bis die von Ihrer Gesellschaft veranlasste Rechnungsprüfung durch den Sachverständigen Ein von dem Geschädigten beauftragter Sachverständiger ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers. Fehler des Sachverständigen gehen daher zu Lasten des Schädigers; eine Ausnahme von dieser Regel wird angenommen, wenn den Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen ein Auswahlverschulden trifft. erledigt ist. Die Ihnen bereits vorliegende Reparaturrechnung erbringt den Beweis, dass die aufgeführten Kosten zur Beseitigung des Unfallschadens erforderlich waren. Den Geschädigten trifft gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des [...]
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