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BGH - Entscheidung vom 02.02.2021

II ZB 19/19

Normen:
GKG § 51a Abs. 3
GKG § 66 Abs. 3 S. 3
KapMuG § 26 Abs. 5

BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen II ZB 19/19

DRsp Nr. 2021/5098

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Festsetzung des Werts für die zu erhebenden Gebühren i.R.d. Musterverfahrens

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 51a Abs. 3 ; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; KapMuG § 26 Abs. 5 ;

Gründe

Der als Gegenvorstellung statthafte und zulässige Rechtsbehelf der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung des Senats hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht statthaft. Der Rechtsbehelf der Beigeladenen ist auch nicht als Erinnerung entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, weil sie sich nicht gegen eine Verletzung des Kostenrechts wenden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 2), sondern eine Ergänzung der Wertfestsetzung um den für ihre Kostenschuld nach § 51a Abs. 3 GKG bzw. Erstattungspflicht nach § 26 Abs. 5 KapMuG maßgeblichen Wert anstreben. Für dieses Begehren steht ihnen die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 1. Oktober 2020 - IV ZR 79/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 2). Jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG , § 78 Abs. 3 ZPO bedürfen die Beigeladenen auch keiner anwaltlichen Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - IX ZR 257/14, AGS 2015, 521 Rn. 2).

2. Die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, ZIP 2020, 1879 ), mit der die Beigeladenen die Festsetzung des für ihre Kostenschuld nach § 51a Abs. 3 GKG bzw. Erstattungspflicht nach § 26 Abs. 5 KapMuG maßgeblichen Werts erreichen möchten, gibt zu einer Ergänzung der Wertfestsetzung keine Veranlassung.

a) Das Gericht setzt nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG den Wert für die zu erhebenden Gebühren fest. Dieser Wert bestimmt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gemäß § 51a Abs. 2 GKG nach der Summe der in sämtlichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 19; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 4). Dass dieser Wert vom Senat im vorliegenden Fall fehlerhaft bestimmt wurde, macht die Gegenvorstellung nicht geltend.

b) Der für die Kostenschuld der Beigeladenen nach § 51a Abs. 3 GKG maßgebliche Wert ist kein Wert für die für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zu erhebenden Gebühren i.S.v. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG . Die Vorschrift beschränkt lediglich die Haftung des Musterklägers und der Beigeladenen für die Gerichtsgebühren auf die ihnen zurechenbaren Teile des Gesamtstreitwerts. Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 7; RegE KapMuG , BT-Drucks. 15/5091, S. 35). Die sich aus dem persönlichen Streitwert ergebenden Gebühren bilden die Obergrenze der Gerichtsgebühren, für die der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen in Anspruch genommen werden können (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 7; Beschluss vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 19).

Es besteht entgegen der Sicht der Gegenvorstellung auch kein Bedürfnis für die Festsetzung des nach § 51a Abs. 3 GKG maßgeblichen Werts. Dieser Wert wird häufig der Höhe des Anspruchs entsprechen, die nach § 8 Abs. 4 KapMuG vom Prozessgericht in der Unterrichtung des Oberlandesgerichts anzugeben ist. Sollte die Höhe der Ansprüche nach § 8 Abs. 4 KapMuG nicht maßgeblich, nicht oder fehlerhaft bestimmt worden sein und im Kostenansatz ein falscher Wert für die Bestimmung der Obergrenze der Kostenhaftung zu Grunde gelegt worden sein, kann dies im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG überprüft werden (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 6, 21 ff.). Soweit dieser Wert im Einzelfall im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung mitgeteilt wird, dient dies lediglich der Vereinfachung des Kostenansatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, juris Rn. 76). Im Übrigen zeigt die Gegenvorstellung nicht auf, dass für die Bestimmung des nach § 51a Abs. 3 GKG maßgeblichen Werts eine Zusammenrechnung der von den Beigeladenen geltend gemachten Ansprüche erfolgen muss, etwa, weil die Beigeladenen einen Anspruch gegen die Musterbeklagte zu 1 als Gesamtgläubiger verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 22). Entsprechendes geht aus dem von ihr vorgelegten Aussetzungsbeschluss nicht hervor.

c) Für eine Ergänzung der Wertfestsetzung ist entsprechend auch im Hinblick auf die Begrenzung der Erstattungspflicht nach § 26 Abs. 5 KapMuG kein Raum.

Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Kap 1/16