Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 06.10.2020

XI ZB 28/19

Normen:
KapMuG § 2 Abs. 1 S. 1
KapMuG § 20
VerkProspG § 8f Abs. 1
VerkProspG § 13 Abs. 1 (Fassung bis zum 31. Mai 2012)
KapMuG § 2 Abs. 1 S. 1
KapMuG § 20
VerkProspG (in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung) § 8f Abs. 1
VerkProspG (in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung) § 13 Abs. 1
KapMuG § 2 Abs. 1 S. 1
KapMuG § 20
VerkProspG a.F. § 8f Abs. 1
VerkProspG a.F. § 13 Abs. 1

Fundstellen:
AG 2021, 154
MDR 2021, 256
WM 2020, 2411
ZIP 2021, 1336

BGH, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen XI ZB 28/19

DRsp Nr. 2020/18250

Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ( KapMuG ) betreffend die Unrichtigkeit eines Verkaufsprospekts zu dem von der Musterbeklagten aufgelegten Immobilienfonds; Erkennbarkeit von Prospektfehlern in einem Verkaufsprospekt eines Immobilienfonds für den Anlagevermittler; Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens im Zusammenhang mit dem Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

a) Ergibt sich aus den Darstellungen in einem Verkaufsprospekt nach § 8f Abs. 1 VerkProspG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (aF) eine höhere Anzahl vermieteter als bereits errichteter Kfz-Stellplätze und enthält der Prospekt sich widersprechende Angaben zum Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen, ist der damit verbundene Prospektfehler für einen Anlagevermittler aufgrund der von ihm geschuldeten Plausibilitätsüberprüfung und für eine beratende Bank aufgrund der von ihr geschuldeten Überprüfung der Anlage mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar. Der Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen ist im Hinblick auf das Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der Fondsimmobilie Erträge zu generieren, ein für den Anlageentschluss der Anleger wesentlicher Gesichtspunkt.b) Das Feststellungsbegehren, bestimmte Informationen aus Rechenschafts- und Zwischenberichten sowie aus sonstigen an die Anleger adressierten Schreiben seien "inhaltlich geeignet", den Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zu begründen, ist nicht verallgemeinerungsfähig und damit im Kapitalanleger-Musterverfahren als unzulässig zurückzuweisen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1, 2, 5, 8 und 12 wird der Musterentscheid des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2019 unter Ziffer I. und unter Ziffer II. 5. jeweils teilweise aufgehoben. Hinsichtlich der Ziffern I. und II. 5. wird der Musterentscheid - teilweise zur Klarstellung - insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Anträge zu den Feststellungszielen 1 bis 3 und 7 werden zurückgewiesen.

Die Anträge zu den Feststellungszielen 4 und 5 werden als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag zu dem Feststellungsziel 6 wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit mit diesem die Feststellung begehrt wird, die in den Ziffern II. 1., 2. und 4. aufgeführten Prospektfehler seien für die Musterbeklagten zu 4, zu 6, zu 7 und zu 9 bis 15 als beratende Banken weder im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht noch im Rahmen einer Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar gewesen. Im Übrigen wird der Antrag zu dem Feststellungsziel 6 zurückgewiesen.

II.

5. Der Prospektfehler unter Ziffer 3. war sowohl im Rahmen einer durch einen Anlagevermittler durchzuführenden Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospekts als auch im Rahmen einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar. Im Übrigen wird der Antrag zu dem Feststellungsziel 18 als unzulässig zurückgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Musterklägers tragen die Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 wie folgt:

-

Musterbeklagte zu 1: 22,38%

-

Musterbeklagte zu 2: 22,53%

-

Musterbeklagte zu 3: 39,38%

-

Musterbeklagte zu 5: 15,08%

-

Musterbeklagte zu 8: 0,47%

-

Musterbeklagte zu 12: 0,16%

Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdever-fahren tragen die Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12, und die Streithelferin zu 1-3 und zu 12 sowie die Streithel-ferin zu 1-3 jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 13.503.881,09 €.

Der Wert, der sich aus den gegen die Musterbeklagten in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen ergibt, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, beträgt für

die Musterbeklagte zu 1 7.169.681,58 €,

die Musterbeklagte zu 2 7.218.238,47 €,

die Musterbeklagte zu 3 12.613.844,60 €,

die Musterbeklagte zu 5 4.830.974,02 €,

die Musterbeklagte zu 8 150.866,75 € und für

die Musterbeklagte zu 12 51.774,96 €.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5, 8 und der Streithelferin zu 1-3 und zu 12 auf 12.613.844,60 €, für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 12 und der Streithelferin zu 1-3 auf 51.774,96 € sowie für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers auf 28.192,54 € festgesetzt.

Normenkette:

KapMuG § 2 Abs. 1 S. 1; KapMuG § 20 ; VerkProspG a.F. § 8f Abs. 1; VerkProspG a.F. § 13 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ( KapMuG ) über die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts vom 28. November 2008 (nachfolgend: Prospekt) zu dem von der Musterbeklagten zu 5 aufgelegten Immobilienfonds "H. KG" (nachfolgend: Fondsgesellschaft oder Fonds) sowie über die Erkennbarkeit der geltend gemachten Prospektfehler im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung und einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand.

Der Musterkläger beteiligte sich über die Treuhänderin L. GmbH an dem Fonds. Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 sind Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 2 ist Komplementärin, die Musterbeklagte zu 1 geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Kapitaleinlage von 10.000 €. Die Musterbeklagte zu 3 ist Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Kapitaleinlage von 500 €. Die Musterbeklagte zu 5 ist Anbieterin, Prospektherausgeberin und Initiatorin der Fondsgesellschaft sowie deren Geschäftsbesorgerin und Eigen- sowie Fremdkapitalvermittlerin. Die Musterbeklagte zu 8 ist Kommanditistin der Fondsgesellschaft und persönlich haftende Gesellschafterin der H. KG (nachfolgend: Beteiligungsgesellschaft). Die Musterbeklagte zu 12 ist eine Sparkasse, die Beteiligungen an dem Fonds an ihre Kunden vermittelte.

Gegenstand der Fondsgesellschaft ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung, Bewirtschaftung und Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern sowie das langfristige Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, insbesondere die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft. Diese ist an einer nach luxemburgischen Recht errichteten Objektgesellschaft beteiligt, die Eigentümerin des Grundstücks "A. " in L. ist, das mit einem Bürokomplex mit ca. 75.000 m2 Mietfläche bestehend aus fünf Gebäudeflügeln und dazugehörigen Tiefgaragen- und Außenstellplätzen bebaut ist (nachfolgend: Fondsimmobilie). Die Fondsimmobilie war zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im November 2008 zum Teil fertiggestellt und vermietet; teilweise befand sie sich noch im Bau.

Auf den Seiten 14 und 54 f. des Prospekts heißt es in Kapitel 2 ("Beteiligungsangebot im Überblick") bzw. in Kapitel 7 ("Investitionsobjekt") auszugsweise wie folgt:

"Mietflächen gesamt (geplant)  75.400 m2 
- davon Büroflächen  62.059 m2 (rd. 82,3%) 
- davon Archivflächen  6.675 m2 (rd. 8,9%) 
- davon IT-Bereich  5.111 m2 (rd. 6,8%) 
- davon Sonderflächen  1.555 m2 (rd. 2,1%) 
(Konferenz- und Ladenflächen) 
Parkplätze:  rund 600 Tiefgaragen Stellplätze (Gebäudeteile A, B, C, F),  rund 50 Außenstellplätze (Gebäudeteile A, B, C, und F),  weitere Stellplätze in Planung 
Zu errichtende Büroflächen gesamt:  62.059 m2 (geplant) 
davon: 
-Gebäudeteil A  6.490 m2 
-Gebäudeteil B  10.545 m2 
-Gebäudeteil C  11.488 m2 
-Gebäudeteil D (im Bau)  10.951 m2 (geplant) 
-Gebäudeteil E (im Bau)  16.618 m2 (geplant) 
-Turm F  5.967 m2" 

Aus den Angaben auf den Seiten 14 und 55 des Prospekts geht weiter hervor, dass sich neben den Gebäudeteilen D und E auch der Gebäudeteil IT noch im Bau befand. Auf Seite 20 des Prospekts wird in Kapitel 5 ("Risiken der Beteiligung") unter anderem Folgendes ausgeführt:

"A. Investitionsphase

Fertigstellungs-/Objektübernahmerisiko

Es besteht das Risiko, dass z. B. aufgrund von Fertigstellungsverzögerungen, nicht erfüllten aufschiebenden Vertragsbedingungen, nicht erteilten, aber zur Abnahme der Immobilie erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder sonstigen Ereignissen die Gebäudeteile D, E, IT und Sonderflächen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Übernahmetermin übernommen werden können. …"

In Kapitel 7 ("Investitionsobjekt") heißt es auf Seite 37 des Prospekts unter der Überschrift "Anlageziele und Anlagepolitik" u.a.:

"Allgemeine Anlageziele

Das Anlageziel dieses Beteiligungsangebots besteht darin, über den Erwerb des Anlageobjekts Anlegern eine wirtschaftliche Beteiligung an der Immobilie "A. " zu ermöglichen und durch die langfristige Vermietung der Immobilie über die Gesamtlaufzeit des Fonds einen Gesamtüberschuss zu erzielen. Die Fondsgesellschaft hält rund 99,995 Prozent der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft […], die wiederum 99,995 Prozent der Gesellschaftsanteile an der Objektgesellschaft […] erwerben wird. Über die mittelbare Beteiligung an der Objektgesellschaft ist die Fondsgesellschaft mittelbar an den Mieterträgen der Objektgesellschaft beteiligt. Der wirtschaftliche Erfolg der mittelbaren Beteiligung an dem Bürokomplex "A. " wird maßgeblich von der Sicherheit der Mieteinnahmen, der Höhe der Mietraten und der Höhe eines Verkaufserlöses bestimmt.

[…]

Der Wert des Investitionsobjekts bestimmt sich aus den zum Übernahmezeitpunkt abgeschlossenen Mietverträgen.

[…]

Behördliche Genehmigungen

Sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen, liegen vor."

Auf den Seiten 120 bis 129 des Prospekts finden sich in Kapitel 13 unter der Überschrift "Rechtliche Grundlagen" Angaben zu den bereits abgeschlossenen Mietverträgen über das Investitionsobjekt. Dort wird unter anderem ausgeführt, dass mit dem Mietvertrag über den Gebäudeteil B ab 15. September 2006 190 Tiefgaragen- und 38 Außenstellplätze, mit dem Mietvertrag über den Gebäudeteil A ab 15. September 2006 183 Tiefgaragenstellplätze, mit dem Mietvertrag über den Gebäudeteil C ab 1. Dezember 2008 eine Parkplatzfläche für 221 Tiefgaragenstellplätze und neun Außenstellplätze, mit dem Mietvertrag über das Erdgeschoss und die erste Etage des Gebäudeteils F ab 1. März 2008 fünf Tiefgaragen- und fünf Außenstellplätze sowie mit dem Mietvertrag über die zweite bis zehnte Etage des Gebäudeteils F ab 1. Juli 2008 161 Tiefgaragen- und sechs Außenstellplätze, mithin insgesamt 760 Tiefgaragen- und 58 Außenstellplätze vermietet worden seien.

Insgesamt wurden 1.200 Tiefgaragenplätze errichtet und 75 Außenstellplätze gebaut. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung waren 566 Tiefgaragenstellplätze baurechtlich genehmigt. Im Jahr 2011 wurde für weitere 84 Tiefgaragenstellplätze eine Baugenehmigung erteilt. Eine von der Objektgesellschaft eingereichte Klage gegen die Ablehnung der baurechtlichen Genehmigung von 550 weiteren Tiefgaragenstellplätzen wurde im Jahr 2014 rechtskräftig abgewiesen.

Seit dem Jahr 2016 erhoben zahlreiche Anleger beim Landgericht München I jeweils Schadensersatzklage gegen die Musterbeklagten. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht München hat der Musterkläger unter anderem geltend gemacht, die Objektgesellschaft habe unter dem Gebäudekomplex eine Tiefgarage mit 1.200 Stellplätzen errichtet, von denen durch die im Jahr 2003 erteilte Baugenehmigung nur 566 Stellplätze genehmigt gewesen seien. Nach den Angaben im Prospekt seien bei Prospekterstellung schon 760 Innenstellplätze an Drittmieter und die übrigen Stellplätze an die Generalmieterin vermietet gewesen. Der Prospekt sei daher fehlerhaft, weil er nicht darauf hinweise, dass eine Baugenehmigung nur für 566 Innenstellplätze vorliege und dass weitere Stellplätze ohne Genehmigung errichtet werden würden. Unrichtig sei auch der Hinweis im Prospekt, dass sämtliche Genehmigungen vorlägen. Außerdem sei der Prospekt widersprüchlich, weil er einerseits den Eindruck erwecke, sämtliche behördlichen Genehmigungen lägen vor, in ihm aber andererseits ausgeführt werde, dass die Gefahr bestehe, Sonderflächen könnten wegen nicht erteilter behördlicher Genehmigungen nicht übernommen werden. Das Fehlen einer behördlichen Genehmigung für 550 Stellplätze habe einen um 80 Mio. € niedrigeren Verkehrswert der Fondsimmobilie zur Folge.

Das Oberlandesgericht hat das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 15. November 2017 eingeleitete Musterverfahren durch drei Beschlüsse vom 18. Mai 2018, vom 13. September 2018 und vom 18. Dezember 2018 unter anderem um die Feststellungsziele 8 bis 18 erweitert und mit Musterentscheid vom 26. März 2019 die Anträge der Musterbeklagten zu den Feststellungszielen 1 bis 4 und 6 "verworfen", den Antrag der Musterbeklagten zum Feststellungsziel 7 zurückgewiesen und den Antrag der Musterbeklagten zum Feststellungsziel 5 als gegenstandslos erklärt. Auf den Antrag des Musterklägers hat es die Feststellung getroffen, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil dieser an keiner Stelle darüber aufkläre, dass zum Zeitpunkt seiner Erstellung am 28. November 2008 nur 566 Innenstellplätze der Fondsimmobilie baurechtlich genehmigt gewesen seien und dass für die weiter geplanten 634 Innenstellplätze und 78 Außenstellplätze des Fondsobjekts weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen bestanden habe, während 1.200 Innen- und 75 Außenstellplätze bereits vermietet gewesen seien (Feststellungsziel 8a). Der Prospekt sei weiter deswegen fehlerhaft, weil in ihm erklärt werde, dass sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorlägen, obwohl zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht für alle errichteten und für die sich in Planung befindenden Stellplätze weder eine Baugenehmigung noch ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen vorgelegen habe (Feststellungsziel 9). Der Prospekt sei zudem widersprüchlich, weil in ihm an anderer Stelle ausgeführt werde, dass wegen nicht erteilter Genehmigungen die Gefahr bestehe, dass verschiedene Gebäudeteile und Sonderflächen nicht übernommen werden könnten (Feststellungsziel 10). Der Prospekt sei auch fehlerhaft, weil die Objektwert- und Prognoserechnung von 1.200 nutzbaren Garagenplätzen ausgehe, obwohl zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nur 566 Innenstellplätze baurechtlich genehmigt gewesen seien und für die weiter geplanten 634 Innenstellplätze weder eine baurechtliche Genehmigung vorgelegen noch ein Rechtsanspruch hierauf bestanden habe (Feststellungsziel 11). Schließlich hat das Oberlandesgericht die Feststellung getroffen, dass die genannten Prospektfehler sowohl im Rahmen einer durch einen Anlagevermittler durchzuführenden Plausibilitätsüberprüfung als auch im Rahmen einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar gewesen seien (Feststellungsziel 18).

Die Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 begehren mit ihren Rechtsbeschwerden die teilweise Abänderung des Musterentscheids insoweit, als das Oberlandesgericht die seitens der Musterbeklagten begehrten Feststellungen, dass eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze nicht zu den erforderlichen Informationen gehöre, die für eine Anlageentscheidung wesentlich gewesen seien (Feststellungsziel 1), dass der Prospekt keine unzutreffenden und keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze enthalte (Feststellungsziele 2 und 3), dass die Anlegerinformationen zu dem mit der Stadt Luxemburg geführten Rechtsstreit über die abgelehnten Baugenehmigungen für 550 Innenstellplätze im Rechenschaftsbericht 2010, im Anlegeranschreiben vom 11. Juli 2012, im Rechenschaftsbericht 2011 und im Zwischenbericht zum 31. Mai 2013 jeweils geeignet seien, den Lauf der Verjährung von Ansprüchen wegen Prospektfehlern im Zusammenhang mit dem Stand der baurechtlichen Genehmigungen zu begründen (Feststellungsziel 4), dass die Empfänger von individuell an sie adressierten Postsendungen im Hinblick auf den Beginn der Verjährung Kenntnis von den in dem Feststellungsziel 4 genannten Informationen erlangt hätten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (Feststellungsziel 5) und dass die Prospektfehler, insbesondere im Hinblick auf angeblich unzutreffende bzw. widersprüchliche Angaben über die Anzahl der genehmigten Stellplätze weder im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung noch im Rahmen einer Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar gewesen seien (Feststellungziel 6), nicht getroffen hat und insoweit, als es die Fehlerhaftigkeit des Prospekts im Hinblick auf die Angaben im Zusammenhang mit den baurechtlichen Genehmigungen für die Innenstellplätze (Feststellungsziele 8a, 9, 10 und 11) und die Erkennbarkeit dieser Prospektfehler im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung und einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand (Feststellungsziel 18) bejaht hat. Hinsichtlich des vom Oberlandesgericht zurückgewiesenen Begehrens, festzustellen, dass für die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft kein Anlass zu eigenen Nachforschungen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze bestanden habe (Feststellungsziel 7), beantragt die Rechtsbeschwerde, das Feststellungsziel als gegenstandslos zu erklären, hilfsweise den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

B.

Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Prospekt fehlerhaft ist (Feststellungsziele 8a, 9, 10 und 11) und dass der mit dem Feststellungsziel 10 geltend gemachte Prospektfehler bei einer von einem Anlagevermittler vorzunehmenden Plausibilitätsüberprüfung und bei einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar war (Feststellungsziel 18). Die Rechtsbeschwerden haben nur insoweit Erfolg, als der Antrag zum Feststellungsziel 18 teilweise als unzulässig zurückzuweisen ist.

I.

Das Oberlandesgericht München hat zur Begründung des Musterentscheids (Beschluss vom 26. März 2019 - 5 Kap 3/17), soweit für die Rechtsbeschwerden von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Prospekt sei fehlerhaft, weil er an keiner Stelle darüber aufkläre, dass zum Zeitpunkt seiner Erstellung nur 566 Innenstellplätze der Fondsimmobilie baurechtlich genehmigt gewesen seien und dass für die weiter geplanten 634 Innenstellplätze und 78 Außenstellplätze weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen bestanden habe. Die Darstellung auf Seite 14 des Prospekts erwecke den Eindruck, dass 600 Tiefgaragen- und 50 Außenstellplätze bezugsfertig hergestellt und mit der erforderlichen Genehmigung versehen seien, wie es auf Seite 37 des Prospekts ausdrücklich suggeriert werde. Soweit es auf Seite 20 des Prospekts hierzu im Widerspruch stehend heiße, dass wegen "nicht erteilten, aber zur Abnahme der Immobilien erforderlichen Genehmigungen … Sonderflächen nicht oder nicht zum vereinbarten Termin übernommen werden könnten", werde nicht hinreichend klargestellt, dass die baurechtlichen Genehmigungen entgegen der Darstellung auf den Seiten 14 und 37 des Prospekts nicht vorgelegen hätten (Feststellungsziel 8a). Im Hinblick auf die Darstellung auf Seite 37 des Prospekts hätte klargestellt werden müssen, dass für die vermieteten Plätze nur teilweise Genehmigungen vorlägen (Feststellungsziel 9). Insoweit seien die Darstellungen auf den Seiten 37 und 20 des Prospekts widersprüchlich (Feststellungsziel 10).

Außerdem seien die Angaben im Prospekt zur Prognoserechnung widersprüchlich und unrichtig. Bei Prospektauflage seien mehr als die Hälfte der geplanten Parkplätze nicht genehmigt gewesen. Daher habe zu diesem Zeitpunkt das reale Risiko bestanden, dass wegen fehlender Stellplätze die geplanten Mieten für die Büroräume (teilweise) nicht realisiert werden könnten (Feststellungsziel 11).

Soweit der Prospekt zu dem Punkt "Stellplätze" und "Prognoserechnung" fehlerhaft sei, hätten die beratenden und vermittelnden Banken im Rahmen der geschuldeten Prospektprüfung feststellen müssen, dass nach den Prospektangaben auf den Seiten 55 und 120 ff. für 160 Tiefgaragenstellplätze und 8 Außenstellplätze zu dem damaligen Zeitpunkt allenfalls eine Planung habe existieren können. Es sei daher zu hinterfragen gewesen, aufgrund welcher Umstände hinreichende Sicherheit bestanden habe, dass die noch nicht bestehenden Stellplätze den jeweiligen Mietern pünktlich hätten zur Verfügung gestellt werden können. Das gelte umso mehr, als sich die Prospektaussagen auf den Seiten 20 und 37 widersprechen würden. Es hätte sich geradezu aufgedrängt, nachzufragen, wie sich das Fehlen von Genehmigungen für die geplanten weiteren Stellplätze auswirke (Feststellungsziel 18).

Das von den Musterbeklagten geltend gemachte Feststellungsziel 1 sei unzulässig, weil die Frage, ob der Stand der baurechtlichen Genehmigung für die Stellplätze für den jeweiligen Anleger wesentlich gewesen sei, nicht losgelöst von den individuellen Besonderheiten des jeweiligen Ausgangsverfahrens beurteilt werden könne. Der Antrag der Musterbeklagten zum Feststellungsziel 2 sei unzulässig, weil die auf "exakte" Feststellung der Fehlerhaftigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gerichteten Feststellungsziele 8a, 9 und 10 gegenüber dem nur auf die Fehlerfreiheit des Prospekts gerichteten Feststellungsziel 2 Vorrang hätten. Gleiches gelte für den Antrag zum Feststellungsziel 3, da insoweit das Feststellungsziel 10 des Musterklägers Vorrang habe. Der Antrag zum Feststellungsziel 4 sei deswegen unzulässig, weil der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von individuellen Voraussetzungen abhinge, die in der Person des Gläubigers vorlägen und die für jeden Gläubiger persönlich festgestellt werden müssten. Das Feststellungsziel 5 sei gegenstandslos, weil dessen Entscheidungserheblichkeit aufgrund des vorausgegangenen Prüfungsergebnisses zum Feststellungsziel 4 entfallen sei. Der auf Feststellung des Feststellungsziels 6 gerichtete Antrag sei unzulässig, weil das Feststellungsziel 18 auf die Feststellung des spiegelbildlichen Positivums gerichtet sei. Der Antrag zum Feststellungsziel 7 sei unbegründet, weil die Musterbeklagten zu 1 bis 3 als Gründungsgesellschafterinnen verpflichtet gewesen seien, den Beitrittsinteressenten ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und sie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung seien, verständlich und vollständig aufzuklären. Gründungsgesellschafter, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Fondsbeitritt eines Prospekts bedienten und sich auf die durch diesen geleistete Aufklärung verließen, hafteten über § 278 BGB für unrichtige oder unzureichende Angaben im Prospekt. Daher komme es nicht darauf an, ob die Musterbeklagten zu 1 bis 3 selbst Nachforschungen zum Prospektinhalt veranlasst sahen oder nicht.

II.

Diese Ausführungen halten - mit Ausnahme der Feststellungen zum Feststellungsziel 18, das teilweise nicht verallgemeinerungsfähig ist und damit als unzulässig zurückzuweisen ist - im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Anträge zu den Feststellungszielen 1 bis 3 hätte das Oberlandesgericht allerdings nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückweisen müssen. Der Antrag zum Feststellungsziel 5 ist nicht - wie das Oberlandesgericht meint gegenstandslos, sondern unzulässig.

1. Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG ) Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen sind zulässig.

Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1, 2, 5, 8 und zu 12 sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO ). Soweit die Musterbeklagten zu 1, 2, 5, 8 und zu 12 aufgrund eines Beschlusses vom 12. November 2019 ihre Rechtsbeschwerden im Nachhinein jeweils als Beitritte verstanden wissen möchten, besteht für eine solche Umdeutung ihrer Prozesserklärungen kein Raum, da die Musterbeklagten zu 1, 2, 5, 8 und zu 12 als Beteiligte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG beschwerdeberechtigt sind. Sie sind damit als Rechtsbeschwerdeführerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 41 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41). Ein Nachteil ist mit der Einstufung der Musterbeklagten zu 1, 2, 5, 8 und zu 12 als Rechtsbeschwerdeführerinnen und nicht als Beigetretene nicht verbunden.

Die Rechtsbeschwerden formulieren auch ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdeanträge. Ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44). Er muss erkennen lassen, welche einzelnen Feststellungsziele angegriffen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 f. zu § 15 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung, vom 22. November 2016 aaO Rn. 44 f., vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 27 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35). Diesen Anforderungen genügen die Rechtsbeschwerdeanträge der Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 hier. Der Antrag, den Musterentscheid insoweit aufzuheben, als er die Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5 und 8 beschwert, lässt im vorliegenden Fall aufgrund seiner Bezugnahme auf das im Musterentscheid im Form eines Antrags dargestellte vorinstanzliche Begehren der Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5 und 8 einerseits und des Tenors des Musterentscheids andererseits das im Rechtsbeschwerdeverfahren weiter verfolgte Rechtsschutzziel bezüglich der einzelnen Feststellungziele hinreichend erkennen. Gleiches gilt für den Rechtsbeschwerdeantrag der Musterbeklagten zu 12, den Musterentscheid aufzuheben, soweit ihre "Anträge" in der Vorinstanz ohne Erfolg geblieben sind. Dass der Prüfungsstoff des Musterverfahrens durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehende Bindung des Oberlandesgerichts an den Vorlagebeschluss und nicht durch "Anträge" der Beteiligten des Musterverfahrens vorgegeben ist, ist für die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids im Rechtsbeschwerdeantrag ohne Belang.

2. Die Rechtsbeschwerden haben in der Sache nur insoweit Erfolg, als das Feststellungsbegehren, die Prospektfehler seien sowohl im Rahmen einer durch einen Anlagevermittler durchzuführenden Plausibilitätsprüfung des Prospekts als auch im Rahmen einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar (Feststellungsziel 18), teilweise als unzulässig zurückzuweisen ist. Im Übrigen sind sie unbegründet. Ohne Erfolg wenden sie sich dagegen, dass das Oberlandesgericht die Fehlerhaftigkeit des Prospekts festgestellt hat, weil in diesem an keiner Stelle darüber aufgeklärt wird, dass bei Prospektherausgabe nur 566 Innenstellplätze baurechtlich genehmigt waren und für die weiter geplanten 634 Innenstellplätze und 78 Außenstellplätze der Fondsimmobilie weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen bestanden hat, während 1.200 Innen- und 75 Außenstellplätze bereits vermietet waren (Feststellungsziele 1 und 8a), weil in ihm erklärt wird, dass sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorlägen, obwohl zum Zeitpunkt der Prospekterstellung weder für alle errichteten noch für die weiter geplanten Stellplätze der Fondsimmobilie eine Baugenehmigung vorlag oder ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen bestand (Feststellungsziele 2 und 9), weil der Prospekt widersprüchlich ist (Feststellungsziele 3 und 10) und weil die Objekt- und Prognoserechnung des Prospekts von 1.200 nutzbaren Garagenstellplätzen ausgeht, obwohl bei Prospektherausgabe nur 566 Innenstellplätze baurechtlich genehmigt waren (Feststellungsziel 11). Erfolglos bleiben die Rechtsbeschwerden auch insoweit, als sie die Anträge betreffend die Verjährungsfragen (Feststellungsziele 4 und 5) weiterverfolgen. Darüber hinaus wenden sie sich ohne Erfolg gegen die Feststellungen des Oberlandesgerichts, dass die Widersprüchlichkeit des Prospekts (Feststellungsziel 10) sowohl im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung als auch im Rahmen einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar war (Feststellungsziele 6 und 18). Ohne Erfolg machen sie schließlich geltend, dass das Oberlandesgericht das Feststellungsbegehren, für die Gründungsgesellschafter habe kein Anlass für Nachforschungen zum Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze bestanden (Feststellungsziel 7), nicht als unbegründet, sondern als unzulässig hätte zurückweisen müssen.

a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, dass der Prospekt deswegen fehlerhaft ist, weil dieser nicht darüber aufklärt, dass bei Prospektherausgabe nur 566 Innenstellplätze baurechtlich genehmigt waren und für weitere (geplante) 634 Innenstellplätze und 78 Außenstellplätze keine Baugenehmigung vorlag (Feststellungsziele 1 und 8a).

aa) Auf den vorliegenden Prospekt sind gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG die Regelungen über die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach § 8f Abs. 1 , § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) anzuwenden. Danach ist der Prospekt fehlerhaft, wenn für die Beurteilung der Vermögensanlage wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind.

Der Prospekt muss über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (BGH, Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 16; Senatsurteile vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 29 und vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7 , 12; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 aaO; Senatsurteil vom 18. September 2012 aaO), und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (Senatsurteil vom 18. September 2012 aaO; Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 74, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 57 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 40; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 19). Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 aaO Rn. 24 und Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 aaO und vom 22. November 2016 aaO). Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862 , 863 und vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 10; Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782 , 784; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 25, Senatsurteil vom 18. September 2012 aaO Rn. 25) und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (Senatsurteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901 , 904; BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 15, vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 24 und vom 9. Mai 2017 aaO; Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 aaO).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 153 Rn. 22, vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 31 und vom 14. Mai 2013 - XI ZR 335/11, juris Rn. 33), fehlerhaft ist, weil er an keiner Stelle darüber aufklärt, dass zum Zeitpunkt seiner Erstellung am 28. November 2008 nur 566 Innenstellplätze baurechtlich genehmigt waren und dass für die weiter teilweise bereits errichteten und geplanten 634 Innenstellplätze und für 78 Außenstellplätze weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bestand (Feststellungsziele 1 und 8a).

(1) Die Durchführbarkeit einer beabsichtigten Bebauung ist für die Entscheidung eines Anlegers, sich an einem Immobilienprojekt - wie hier an einem geschlossenen Immobilienfonds - finanziell zu beteiligen, von grundlegender Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086 , 1088; OLG Hamm, Urteil vom 7. November 2011 - 8 U 51/11, juris Rn. 62). Das gilt auch für die Errichtung von geplanten Stellplätzen auf dem Fondsgrundstück (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, WM 2006, 905 Rn. 10). Denn der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds beruht, wie vorliegend, allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung der Anlageobjekte. Aus diesem Grund ist in dem Prospekt auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände - wie hier auf das Fehlen von Baugenehmigungen - und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, WM 1991, 2092 , 2094 f., insoweit in BGHZ 115, 213 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 17; BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 13 und vom 23. Oktober 2012 - III ZR 294/11, WM 2013, 258 Rn. 10). Daran fehlt es in dem streitgegenständlichen Prospekt.

Ein durchschnittlicher Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest, kann zwar erkennen, dass rund 600 Tiefgaragenstellplätze errichtet wurden, weitere Stellplätze geplant (Prospekt Seite 14) und ab dem 1. Dezember 2008 bereits insgesamt 760 Tiefgaragenstellplätze vermietet waren (Prospekt Seite 120 bis 126). In Ermangelung eines entsprechenden Hinweises lässt sich dem Prospekt aber nicht entnehmen, dass insgesamt 1.200 Innenstellplätze errichtet werden sollen, von denen für 634 (sowie für weitere 78 Außenstellplätze) bei Prospekterstellung weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bestand. Das Fehlen einer solchen Genehmigung stellt einen Umstand dar, der den Anlageerfolg gefährdet und den ein durchschnittlicher Anleger bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Denn die zur Fondsimmobilie gehörenden Kfz-Stellplätze sind, wie sich aus den Angaben auf den Seiten 120 ff. des Prospekts ergibt, Gegenstand der Mietverträge über die Gebäudeteile A, B, C und F. Die Höhe und die Sicherheit der mit diesen Mietverträgen verbundenen Mieteinnahmen bestimmen ausweislich des Prospekts (Seite 37) maßgeblich den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung an dem Fonds. Soweit die Stellplätze baurechtlich nicht genehmigt waren, bestand demnach ein gewichtiger Unsicherheitsfaktor betreffend die Mieteinnahmen, über den die Anleger im Prospekt hätten aufgeklärt werden müssen.

(2) Soweit die Rechtsbeschwerden hiergegen einwenden, den Seiten 120 ff. des Prospekts lasse sich nicht die Vermietung von 760 Innenstellplätzen, sondern nur die Vermietung von 539 Tiefgaragenstellplätzen und einer "Parkplatzfläche für 221 Tiefgaragenstellplätze" entnehmen, ergibt sich aus der maßgebenden Sicht eines durchschnittlichen Anlegers auch bei sorgfältiger Lektüre der genannten Passage des Prospekts nichts anderes als die Vermietung von insgesamt 760 Tiefgaragenstellplätzen ab dem 1. Dezember 2008. Die Vermietung einer "Parkplatzfläche für 221 Tiefgaragenstellplätze" entspricht aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers der Vermietung von 221 Tiefgaragenstellplätzen.

Auch der Einwand, es habe kein Anlass bestanden, an der Genehmigungsfähigkeit der zum Teil bereits errichteten und vermieteten Kfz-Stellplätze zu zweifeln, verfängt nicht. Maßgebend für die Pflicht zur Erteilung eines Hinweises im Prospekt auf das Fehlen von Baugenehmigungen für 634 Innenstellplätze und für 78 Außenstellplätze ist nicht eine subjektive Einschätzung, ob die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden würden, sondern allein die Tatsache, dass die Genehmigungen bei Prospekterstellung nicht vorlagen. Aus diesem Grund musste sich das Oberlandesgericht entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden auch nicht mit den Bekundungen des Zeugen W. auseinandersetzen. Dass eine Baugenehmigung für 634 (geplante) Innenstellplätze und 78 (geplante) Außenstellplätze bei Prospekterstellung nicht vorlag, ist unstreitig. Die Rechtsbeschwerden zeigen nicht auf, dass der Zeuge W. insoweit Gegenteiliges bekundet hat.

Der im Prospekt auf Seite 37 erteilte Hinweis, "Sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele … erforderlichen behördlichen Genehmigungen liegen vor", entbindet ebenfalls nicht davon, im Prospekt ausdrücklich über die fehlenden Baugenehmigungen zu informieren. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV in der bis zum 21. Mai 2012 geltenden Fassung ist in einem Verkaufsprospekt der hier vorliegenden Art anzugeben, ob die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen. Erforderlich ist eine Genehmigung nach dieser Vorschrift, wenn das Anlageobjekt ohne ihr Vorliegen nicht nach seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann (Unzicker, VerkProspG, § 9 VermVerkProspV Rn. 65; Voß in Arndt/Voß, VerkProspG, § 9 VermVerkProspV Rn. 39). Anders als die Rechtsbeschwerden meinen, umfassen die zur Erreichung der Anlageziele erforderlichen behördlichen Genehmigungen aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers auch die Baugenehmigungen für die (geplanten) Kfz-Stellplätze. Denn ausweislich der weiteren Angaben auf derselben Seite des Prospekts unter der Überschrift "Allgemeine Anlageziele" gehört es zu den erklärten Anlagezielen des Fonds, mit der langfristigen Vermietung der Immobilie, zu der auch die Kfz-Stellplätze gehören, einen Gesamtüberschuss zu erzielen. Damit zählen zu den zur Erreichung der Anlageziele erforderlichen behördlichen Genehmigungen auch solche, die sich - wie Baugenehmigungen - auf die zu vermietenden bebauten Flächen beziehen, seien diese bereits errichtet oder seien sie in Planung.

Schließlich verhilft den Rechtsbeschwerden auch die Argumentation nicht zum Erfolg, während der Planungsphase könne nicht sichergestellt werden, ob und zu welchem Zeitpunkt alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen. Der Prospekt ist nicht deswegen fehlerhaft, weil er keine Prognose über die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit enthält, sondern weil in ihm nicht darauf hingewiesen wird, dass für 634 (geplante) Innenstellplätze und für 78 (geplante) Außenstellplätze bei Prospekterstellung tatsächlich keine Baugenehmigung vorlag. Diese Tatsache stand bei Erstellung des Prospekts fest, so dass über sie in diesem ohne weiteres hätte aufgeklärt werden können.

(3) Das Oberlandesgericht hat danach das Feststellungsziel 8a zutreffend als begründet angesehen. Das Feststellungsziel 1 hätte es allerdings nicht als unzulässig, sondern aus den vorgenannten Gründen als unbegründet zurückweisen müssen. Die Rechtsbeschwerden rügen insoweit zu Recht, dass es nicht an einem im Kapitalanlegermusterverfahren an sich zulässigen Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG fehlt, wie das Oberlandesgericht meint. Denn die mit diesem Feststellungsziel aufgeworfene Frage, ob Angaben im Prospekt über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für die Anlageentscheidung wesentlich sind, ist entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts nicht für jeden Anleger persönlich zu beantworten. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Information in den Prospekt aufzunehmen ist, ist vielmehr, ob ein Anleger die betreffende Information "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 24; Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 74 und vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 57), wobei als Beurteilungsmaßstab die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers heranzuziehen sind, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862 , 863; Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901 , 904 und vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782 , 784; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 25; BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 15; Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 25; BGH, Urteile vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 24 und vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 40). Demnach befasst sich das Feststellungsziel 1 nicht mit einer auf den individuellen Anleger bezogenen Anspruchsvoraussetzung, insbesondere nicht mit der Frage der Kausalität zwischen einem (unterstellten) Prospektfehler und der Anlageentscheidung des einzelnen Anlegers, sondern mit der Frage nach dem erforderlichen Inhalt des Prospekts. Diese Frage ist für alle Anleger generell auf der Grundlage eines einheitlichen Empfängerhorizonts zu beantworten und kann daher grundsätzlich Gegenstand eines Feststellungziels im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG sein.

b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht weiter angenommen, dass der Prospekt fehlerhaft ist, weil in ihm auf Seite 37 erklärt wird, dass sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorliegen (Feststellungsziele 2, 3, 9 und 10).

aa) (1) Dieser Hinweis umfasst aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers auch die Baugenehmigungen für die (geplanten) Kfz-Stellplätze (siehe hierzu oben a) bb) (2)), so dass das Oberlandesgericht das Feststellungsziel 9 zu Recht als begründet angesehen hat. Der Prospekt ist insoweit fehlerhaft, weil er bei einem durchschnittlichen Anleger den Eindruck erweckt, der Realisierung und der Vermietung der (geplanten) Kfz-Stellplätze stünden jedenfalls keine baubehördlichen Hindernisse entgegen, obwohl bei Prospekterstellung tatsächlich nicht für alle errichteten und geplanten Kfz-Stellplätze eine Baugenehmigung vorlag.

Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden kann ein durchschnittlicher Anleger auch bei sorgfältiger Lektüre der weiteren Angaben auf den Seiten 14, 20 und 55 des Prospekts nicht erkennen, dass für einen Teil der errichteten und für die geplanten Kfz-Stellplätze bei Prospekterstellung keine Baugenehmigung vorlag. Aus den Seiten 14 und 55 des Prospekts ergibt sich lediglich, dass sich verschiedene Gebäudeteile (D, E, IT) und Sonderflächen seinerzeit noch im Bau befanden und "weitere Stellplätze in Planung" waren. Über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen wird der Anleger demgegenüber auf diesen Seiten an keiner Stelle informiert. Soweit auf Seite 20 des Prospekts davon die Rede ist, es bestehe u.a. deswegen das Risiko, die Gebäudeteile D, E, IT und Sonderflächen könnten nicht oder nicht zu dem vereinbarten Übernahmetermin übernommen werden, weil zur Abnahme der Immobilie erforderliche behördliche Genehmigungen nicht erteilt würden, bezieht sich dieser Hinweis aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers nach dem maßgebenden vom Prospekt vermittelten Gesamtbild nicht hinreichend deutlich auf die (geplanten) Kfz-Stellplätze. Denn diese werden auf den Seiten 14 und 55 des Prospekts ausdrücklich neben den Gebäudeteilen D, E, IT und Sonderflächen aufgeführt. Auf Seite 20 fehlt demgegenüber ein auf die Kfz-Stellplätze bezogener Hinweis. Dort ist nur von den Gebäudeteilen D, E, IT und von Sonderflächen die Rede. Sonderflächen sind ausweislich von Seite 14 des Prospekts "Konferenz- und Ladenflächen".

Zu Unrecht machen die Rechtsbeschwerden auch geltend, im Prospekt hätte nur dann ein Hinweis auf die fehlenden Baugenehmigungen erteilt werden müssen, wenn zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits klar gewesen sei, dass die Genehmigungen nicht erteilt werden könnten. Denn für den durchschnittlichen Anleger ist vielmehr bereits die Tatsache von wesentlicher Bedeutung, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht alle Kfz-Stellplätze baurechtlich genehmigt waren (siehe oben a) bb) (1)).

(2) Das Feststellungsziel 2 hätte das Oberlandesgericht allerdings nicht als unzulässig, sondern entsprechend den vorstehenden Ausführungen als unbegründet zurückweisen müssen. Der Vorlagebeschluss ist für das Oberlandesgericht bindend, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 KapMuG . Auch bei sich ausschließenden oder gegenseitig widersprechenden Feststellungszielen hat das Oberlandesgericht keine Dispositionsmöglichkeit, sondern muss über sämtliche Feststellungsziele entscheiden und sie ggf. zurückweisen, es sei denn, dass für einzelne Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse nicht mehr fortbesteht (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 26). Ein Sachentscheidungsinteresse besteht nach der Senatsrechtsprechung nicht fort, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49). Für den Antrag zum Feststellungsziel 2 besteht vorliegend allerdings das Sachentscheidungsinteresse fort, weil sich dieser Antrag inhaltlich wie die Anträge zu den Feststellungszielen 8a, 9 und 10 mit Prospektfehlern befasst und seine Entscheidungserheblichkeit damit nicht aufgrund einer vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfällt.

bb) Das Oberlandesgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Prospekt widersprüchlich ist (Feststellungsziele 3 und 10).

(1) Auf Seite 37 des Prospekts wird unter der Überschrift "Behördliche Genehmigungen" erklärt, dass sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Auf Seite 20 heißt es demgegenüber, es bestehe das Risiko, dass die zur Abnahme der Immobilie erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt würden. Diese Angaben stehen hinsichtlich der Frage, ob alle behördlichen Genehmigungen vorliegen, zueinander im Widerspruch (vgl. OLG München, Urteil vom 8. November 2016 - 5 U 1353/16, juris Rn. 34). Der Widerspruch wird an keiner Stelle im Prospekt aufgelöst.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden werden die zueinander im Widerspruch stehenden Prospektangaben insbesondere nicht durch das maßgebende Gesamtbild des Prospekts für einen durchschnittlichen Anleger nachvollziehbar erklärt. Aus dem Umstand, dass sich verschiedene Gebäudeteile noch in der Planungsphase befinden, muss ein durchschnittlicher Anleger nicht schließen, dass verschiedene Baugenehmigungen noch nicht vorliegen. Die Angabe auf Seite 37 des Prospekts ist objektiv eindeutig. Sie lässt sich aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers nur dahin verstehen, dass alle zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen tatsächlich vorliegen und stellt damit die baurechtliche Zulässigkeit des gesamten Vorhabens objektiv als gesichert dar. Soweit die Rechtsbeschwerden meinen, aus der Verwendung der Formulierung "behördliche Baugenehmigungen" auf Seite 50 ergebe sich, dass der Prospekt zwischen behördlichen Genehmigungen einerseits und behördlichen Baugenehmigungen andererseits differenziere, lässt dies aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers nicht darauf schließen, dass behördliche Baugenehmigungen von der Prospektangabe auf Seite 37 ausgenommen sein sollen. Behördliche Baugenehmigungen sind sprachlich und inhaltlich vom Begriff der behördlichen Genehmigungen mit umfasst. Anhaltspunkte dafür, dass ein durchschnittlicher Anleger bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts ein hiervon abweichendes Verständnis gewinnen müsste, ergeben sich aus dem Prospekt nicht.

(2) Das Feststellungsziel 3 hätte das Oberlandesgericht allerdings nicht als unzulässig, sondern entsprechend den vorstehenden Ausführungen als unbegründet zurückweisen müssen (siehe oben aa) (2)).

c) Das Oberlandesgericht hat weiter rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Prospekt deswegen fehlerhaft ist, weil die in ihm enthaltene Prognoserechnung von 1.200 nutzbaren Garagenstellplätzen ausgeht, obwohl zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nur 566 Innenstellplätze baurechtlich genehmigt waren (Feststellungsziel 11).

aa) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862 , 865; Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (Senatsurteile vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, vom 27. Oktober 2009 aaO und vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 152/17, WM 2018, 268 Rn. 41). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Prognosen sind nach den bei ihrer Erstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 aaO und vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 aaO).

bb) Gemessen an diesen Vorgaben ist die im Prospekt enthaltene Prognoserechnung fehlerhaft, weil sie - ex-ante betrachtet - auf eine unsichere anlagespezifische Tatsache gestützt ist und auf das Vorliegen dieser Unsicherheit in den Erläuterungen der Prognoserechnung nicht hingewiesen wird. Aufgrund der nicht angegriffenen Feststellung des Oberlandesgerichts ist davon auszugehen, dass in der Prognoserechnung des Prospekts Erlöse aus der Vermietung von 1.200 Tiefgaragenstellplätzen berücksichtigt sind. Ausweislich der Erläuterungen zur Prognoserechnung (Prospekt Seite 72) sind unter dem Punkt "Mieteinnahmen" für die Neuvermietung von Stellplätzen ab November 2008 je Tiefgaragenstellplatz 140 € und je Außenstellplatz 100 € pro Monat angesetzt. Ein Hinweis darauf, dass von den in die Prognoseberechnung einbezogenen 1.200 Tiefgaragenstellplätzen zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts nur 566 Stellplätze baurechtlich genehmigt waren und aus diesem Grund ein spezifisches Ausfallrisiko hinsichtlich der kalkulierten Einnahmen aus der Vermietung sowohl der baurechtlich nicht genehmigten Stellplätze als auch der zugehörigen Büroräume bestand, findet sich in den Erläuterungen zur Prognoserechnung an keiner Stelle. Der Prospekt erweckt durch die Angabe auf Seite 37 vielmehr den Eindruck, dass alle behördlichen Genehmigungen vorliegen. Da ein entsprechender Hinweis auf das Fehlen von Baugenehmigungen für die Kfz-Stellplätze in den Erläuterungen der Prognoserechnung nicht erteilt wird, hätte diese nicht von der Vermietung von 1.200 Tiefgaragenstellplätzen ausgehen dürfen.

Soweit die Rechtsbeschwerden geltend machen, es sei ex-ante betrachtet vertretbar, unter Berücksichtigung der behördlichen Betriebsgenehmigung zur Errichtung von 1.200 Innenstellplätzen und der in Art. 17 des Reglement sur les bâtisses enthaltenen Regelung, bei der Prognoserechnung von mehr als nur den baurechtlich genehmigten Stellplätzen auszugehen, verkennt sie, dass der Prospektfehler nicht darin liegt, der Ansatz von 1.200 Tiefgaragenplätzen sei ex-ante nicht vertretbar. Entscheidend ist vielmehr, dass der Prospekt in den Erläuterungen der Prognoserechnung neben dem Hinweis auf die einer Prognose allgemein anhaftenden Unsicherheiten (Prospekt Seite 70) nicht auf das Fehlen von Baugenehmigungen für mehr als 50% der im Rahmen der Prognoserechnung berücksichtigten Tiefgaragenstellplätze hinweist und damit einen für die Generierung der prognostizierten Mieterträge ins Gewicht fallenden spezifischen Unsicherheitsfaktor verschweigt.

Auch der weitere Einwand der Rechtsbeschwerden, die Prognoserechnung sei richtig, weil die Stellplätze alternativ als Archiv- und Lagerflächen vermietet werden könnten, ist, wie das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, nicht durchgreifend. Die prospektierte Prognoserechnung geht ausdrücklich von Mieteinnahmen für einen Tiefgaragenstellplatz in Höhe von 140 € pro Monat und für einen Außenstellplatz in Höhe von 100 € pro Monat aus (Prospekt Seite 72). Von Einnahmen aus der Vermietung von Archiv- und Lagerflächen ist im Prospekt demgegenüber an keiner Stelle die Rede, so dass ein durchschnittlicher Anleger über diesen Umstand, der für seine Anlageentscheidung wesentlich wäre, durch den Prospekt überhaupt nicht unterrichtet würde. Die Argumentation der Rechtsbeschwerden führt daher vorliegend lediglich zum Austausch eines tatsächlichen Prospektfehlers durch einen neuen (hypothetischen) Prospektfehler und kann daher von vornherein keinen Erfolg haben.

d) Ohne Erfolg bleiben die Rechtsbeschwerden auch insoweit, als sie die Anträge zu den Feststellungszielen 4 und 5 in der Sache weiterverfolgen.

aa) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 4, das darauf gerichtet ist festzustellen, dass bestimmte Anlegerinformationen inhaltlich geeignet sind, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Prospekt zu begründen, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die mit diesem Feststellungsziel verbundene Frage ist nicht verallgemeinerungsfähig.

(1) Ansprüche aus Prospekthaftung nach § 8f Abs. 1 , § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG aF gegen die Prospektverantwortlichen sind allerdings verjährt, weil die hierfür gemäß § 46 BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist kenntnisunabhängig am 28. November 2008 zu laufen begann und daher bereits mit Ablauf des 28. November 2011 endete. Ansprüche gegen Personen, die nicht zu dem Adressatenkreis der gesetzlichen Prospekthaftung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF gehören und die infolge der Verwendung des fehlerhaften Verkaufsprospekts wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ) oder wegen einer Pflichtverletzung im Beratungsvertrag haften, sind nicht durch § 13 VerkProspG aF ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 15) und unterliegen demgegenüber der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist (§§ 195 , 199 Abs. 1 BGB ). An diese Verjährungsvorschriften knüpft das Feststellungsziel 4 an.

(2) Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen können nach allgemeinen Grundsätzen nur dann Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie verallgemeinerungsfähig sind (Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138). Betreffen sie ganz oder teilweise individuelle Fragen, die in der Person des Gläubigers liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden müssen, können sie im Musterverfahren nicht getroffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 aaO Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 aaO).

Ausgehend hiervon genügt das Feststellungsbegehren, Anlegerinformationen aus Rechenschaftsberichten, einem Zwischenbericht und aus einem an die Anleger adressierten Schreiben seien "inhaltlich geeignet", den Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zu begründen, den Anforderungen nicht, die an ein im Musterverfahren zulässiges Feststellungsziel zu stellen sind (KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 36; Hanisch, Das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz ( KapMuG ), 2011, S. 116). Gegenstand eines Feststellungsziels kann - neben der Klärung von Rechtsfragen - das Vorliegen oder Nichtvorliegen sowohl von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen als auch von anspruchsbegründenden und anspruchsausschließenden Tatsachen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 21; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 40 f.; Vorwerk/Stender in Vorwerk/Wolf, KapMuG , 2. Aufl., § 2 Rn. 10). Das Musterverfahren bezweckt, die in den einzelnen Feststellungszielen unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren zu klären (Senatsbeschluss vom 19. September 2019 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32; § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KapMuG ). Diesem Zweck wird nur genügt, wenn die im Rahmen eines Feststellungsziels festzustellenden Tatsachen auch einen generellen Subsumtionsschluss unter ein Tatbestandsmerkmal zulassen (vgl. KK-KapMuG/Kruis, aaO, § 2 Rn. 41 und 45). Daran fehlt es hier. Bei der "inhaltlichen Eignung" einer bestimmten Information handelt es sich nicht um eine Tatsache, die generell den Schluss auf den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB erlaubt. Die Frage, ob ein bestimmter anspruchsbegründender Umstand geeignet ist, einem Anleger Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu verschaffen, lässt sich nur individuell abhängig von der Person des Anlegers beantworten (KK-KapMuG/Kruis, aaO, § 2 Rn. 36). Denn die Aufnahme von Informationen durch einen Anleger ist ein individueller Vorgang, der sich nicht für alle Anleger verallgemeinern lässt. Feststellungen hierzu können daher nur individuell für jeden Anleger persönlich und nicht im Musterverfahren generell für alle Anleger getroffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138).

bb) Keinen Erfolg haben die Rechtsbeschwerden auch insoweit, als sie das Feststellungsziel 5 weiterverfolgen.

Das Oberlandesgericht hat allerdings zu Unrecht angenommen, "das Feststellungsziel 5" sei gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss des Landgerichts hinsichtlich eines Feststellungsziels nur dann, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61). Das ist hinsichtlich des Feststellungsziels 5 schon deswegen nicht der Fall, weil die vorausgegangene Prüfung zur Feststellung von Prospektfehlern geführt hat und das Feststellungsziel 5 sich wie das Feststellungsziel 4 mit der Frage des Beginns der Verjährung von Ansprüchen wegen der Fehlerhaftigkeit des Prospekts befasst und damit an denselben gesetzlichen Tatbestand anknüpft wie das Feststellungsziel 4. Das Oberlandesgericht hätte den Antrag zum Feststellungsziel 5 vielmehr als unzulässig zurückweisen müssen, da die Musterbeklagten mit ihm das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Kenntnis (bzw. der auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis) im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und damit einer nicht verallgemeinerungsfähigen (inneren) Tatsache festgestellt wissen möchten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138; siehe oben aa)).

e) aa) Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich des Feststellungsziels 18 im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der mit dem Feststellungsziel 10 geltend gemachte Prospektfehler (siehe hierzu oben b) bb)) sowohl im Rahmen einer durch einen Anlagevermittler vorzunehmenden Plausibilitätsüberprüfung als auch im Rahmen einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar ist (dazu (1)). Im Übrigen ist der Antrag zum Feststellungsziel 18 entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts allerdings als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei der Erkennbarkeit der weiteren Prospektfehler (siehe hierzu oben a), b) aa) und c)) nicht um eine in einem Musterverfahren verallgemeinerungsfähige Tatsache handelt (dazu (2)).

Die Frage, ob ein Prospektfehler im Rahmen einer vorzunehmenden Plausibilitätsüberprüfung oder einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar ist, betrifft das Verschulden des zur Prüfung Verpflichteten und damit die von diesem darzulegende und zu beweisende Entlastung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2009 - XI ZR 264/08, BKR 2009, 471 Rn. 6 f. zu § 282 BGB aF).

Die Frage nach einer Erkennbarkeit in diesem Sinne ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Prospektfehler in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Mit dem den angefochtenen Musterentscheid erlassenden 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (vgl. OLG München, Urteil vom 8. November 2016 - 5 U 1353/16, juris Rn. 48) bejaht auch der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München eine Erkennbarkeit der Prospektfehler (OLG München, Urteil vom 4. September 2017 - 19 U 108/17, juris Rn. 9). Verneint wird sie demgegenüber vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (WM 2017, 770 , 771, nicht rechtskräftig; zustimmend Radig, WuB 2017, 442 , 444).

(1) Richtig ist die zuerst genannte Auffassung des Oberlandesgerichts, soweit sie sich auf den in dem Prospekt enthaltenen Widerspruch (Feststellungsziel 10) bezieht.

Der angegriffene Prospekt enthält widersprüchliche Angaben über den Stand der Erteilung behördlicher Genehmigungen. Dieser Widerspruch muss einem Anlagevermittler im Rahmen der von ihm geschuldeten Plausibilitätsüberprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 11 f.) und erst Recht einer Bank bei einer Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12, vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 17 und vom 27. November 2012 - XI ZR 384/11, NJW 2013, 1223 Rn. 28) auffallen. Der Widerspruch ist bei Lektüre des Prospekts unmittelbar ersichtlich. Einerseits wird auf Seite 37 des Prospekts objektiv der Eindruck erweckt, der Errichtung der Fondsimmobilie und damit auch der Vermietung der (geplanten) Kfz-Stellplätze stünden jedenfalls keine behördlichen Hindernisse entgegen. Die Angaben auf Seite 20 des Prospekts lassen andererseits objektiv darauf schließen, dass nicht alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt sind. Denn dort wird auf das Risiko von "Fertigstellungsverzögerungen" hingewiesen, das u.a. auch auf nicht erteilten behördlichen Genehmigungen beruhe. Angesichts dieser sich widersprechenden Angaben durfte weder ein zur Plausibilitätsüberprüfung verpflichteter Anlagevermittler noch eine beratende Bank bei Anwendung des von ihr geschuldeten banküblichen kritischen Sachverstands darauf vertrauen, dass sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen seinerzeit vorlagen (aA OLG Frankfurt am Main, WM 2017, 770 , 771, nicht rechtskräftig). Das Vorliegen von behördlichen Genehmigungen stellt im Hinblick auf das allgemeine Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der Fondsimmobilie Erträge zu generieren, nicht etwa einen für den Anlageentschluss der Anleger offensichtlich unwesentlichen Gesichtspunkt dar. Das Gegenteil ist der Fall. Denn der Erfolg der Anlage steht und fällt im Ergebnis damit, dass die Fondsimmobilie - wie sie prospektiert ist - tatsächlich errichtet und langfristig vermietet werden kann. Das hängt unter anderem entscheidend davon ab, dass die hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt sind. Vor dem Hintergrund dieser Zusammenhänge, die sich ein Anlagevermittler im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung des Prospekts und eine beratende Bank bei Anwendung des von ihr geschuldeten banküblichen kritischen Sachverstands jeweils erschließen muss, ist der im Prospekt an keiner anderen Stelle aufgelöste Widerspruch für einen Anlagevermittler und eine beratende Bank erkennbar.

Ausgehend von dem insoweit erkennbaren Widerspruch muss einem Anlagevermittler und erst Recht einer beratenden Bank bei der jeweils gebotenen Prüfung weiter auffallen, dass ausweislich der Angaben im Prospekt auf den Seiten 120 ff. ab dem 1. Dezember 2008 bereits insgesamt 760 Tiefgaragenstellplätze und 58 Außenstellplätze vermietet waren, obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts am 28. November 2008 und damit drei Tage zuvor die Errichtung von nur 600 Tiefgaragenstellplätzen und 50 Außenstellplätzen prospektiert ist (Prospekt S. 14 und 55). Gegen das Vorliegen einer solchen Auffälligkeit spricht dabei nicht, dass es bei einer sich im Bau befindenden Fondsimmobilie möglicherweise nicht ungewöhnlich ist, dass geplante Flächen bereits vermietet sind, worauf die Musterbeklagte zu 12 hinweist (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, WM 2017, 770 , 771, nicht rechtskräftig; Radig, WuB 2017, 442 , 444 f.). Denn entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden darf weder ein Anlagevermittler noch eine beratende Bank wegen des im vorliegenden Prospekt enthaltenen Widerspruchs davon ausgehen, dass die ausweislich des Prospekts geplanten weiteren Stellplätze bereits behördlich genehmigt waren.

(2) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Antrag zum Feststellungsziel 18 allerdings unzulässig, soweit mit ihm auch die Erkennbarkeit der drei weiteren Prospektfehler (Feststellungsziele 8a, 9 und 11) festgestellt werden soll. Unzulässig ist ein Feststellungsziel im Musterverfahren unter anderem dann, wenn es auf die Feststellung von Tatsachen oder Rechtsfragen gerichtet ist, die nicht verallgemeinerungsfähig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15, vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 70 und vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 17). So liegen die Dinge hier.

Die nach den Feststellungszielen 8a, 9 und 11 vorliegenden Prospektfehler (siehe oben a), b) aa) und c)) knüpfen jeweils an das Fehlen von baurechtlichen Genehmigungen für bereits errichtete und sich in Planung befindende Stellplätze an. Die Tatsache, dass für mehr als die Hälfte der insgesamt zu errichtenden Innenstellplätze und für die Außenstellplätze bei Prospekterstellung weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen vorlag, ist aus dem Prospekt nicht ersichtlich. Die Frage, ob diese Tatsache im Rahmen einer von einem Anlagevermittler geschuldeten Plausibilitätsüberprüfung (dazu (aa)) und einer von einer beratenden Bank geschuldeten Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand (dazu (bb)) erkennbar ist, kann in einem Musterverfahren nicht verallgemeinerungsfähig geklärt werden.

(aa) Die von einem Anlagevermittler geschuldete Plausibilitätsprüfung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 15) zwar in gewissem Umfang auch Ermittlungen einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers, wie hier, Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. An die Ermittlungen eines Anlagevermittlers dürfen andererseits aber keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein. Wo die Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, hängt weitgehend davon ab, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt (BGH, aaO). Dementsprechend sind die konkreten Umstände des zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler individuell geführten Gesprächs, dem der Prospekt als Arbeitsgrundlage zugrunde liegt, und das von dem Vermittler im Einzelfall konkret in Anspruch genommene Vertrauen entscheidend dafür, ob der Vermittler aufgrund des im Prospekt enthaltenen Widerspruchs Anlass hat, Ermittlungen zu dem Stand der behördlichen Genehmigungen anzustellen oder ob er sich damit begnügen darf, den Anlageinteressenten auf den im Prospekt enthaltenen Widerspruch hinzuweisen, um sich nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten. Damit lässt sich indes die Frage, ob die an den Stand der baurechtlichen Genehmigungen anknüpfenden Prospektfehler (Feststellungsziele 8a, 9 und 11) für einen Anlagevermittler, der eine Plausibilitätsüberprüfung vorzunehmen hat, erkennbar sind, in dem hier vorliegenden Musterverfahren nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise für alle ausgesetzten Ausgangsverfahren klären.

(bb) Die einen Anlageinteressenten beratende Bank ist demgegenüber zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsüberprüfung verpflichtet (Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12). Anlageprodukte, die sie in ihr Anlageprogramm aufgenommen hat, muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als "gut" befunden hat (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 , 129 "Bond"). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (Senatsurteile vom 7. Oktober 2008 aaO, vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 17 und vom 27. November 2012 - XI ZR 384/11, NJW 2013, 1223 Rn. 28). Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann allerdings nur dann zu einer Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 aaO Rn. 14).

Ob eine beratende Bank bei der von ihr danach vorzunehmenden Prüfung die mit den Feststellungszielen 8a, 9 und 11 festgestellten Prospektfehler erkennen kann, lässt sich in einem Musterverfahren ebenfalls nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise für alle ausgesetzten Ausgangsverfahren klären. In dem Prospekt ist an keiner Stelle ersichtlich, dass für mehr als die Hälfte der insgesamt zu errichtenden Innenstellplätze und für die Außenstellplätze bei Prospekterstellung weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen vorlag. Vor dem Hintergrund der in dem Prospekt auf den Seiten 37 und 20 enthaltenen widersprüchlichen Angaben über das Vorliegen von behördlichen Genehmigungen und der Angabe einer höheren Anzahl vermieteter als errichteter Kfz-Stellplätze (Prospekt Seite 14, 54 f und 120 ff.) muss eine beratende Bank, die einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an dem Fonds empfiehlt, zwar zu diesen unklaren Punkten Erkundigungen einholen, um sich von dem Vorwurf des Verschuldens nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten zu können. Ein bloßer Hinweis der Bank auf das Vorliegen des in dem Prospekt enthaltenen Widerspruchs genügt jedenfalls nicht, um das nach dieser Vorschrift vermutete Verschulden zu widerlegen. Die Frage, ob die beratende Bank aufgrund der von ihr danach einzuholenden Erkundigungen allerdings erkennen kann, dass für mehr als die Hälfte der (geplanten) Kfz-Stellplätze bei Prospekterstellung noch keine Baugenehmigung oder ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen vorlag, lässt sich im Musterverfahren nicht verallgemeinerungsfähig klären. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zur Entlastung der Bank von dieser zu veranlassenden Erkundigungen etwa deswegen erfolglos bleiben, weil die Bank entweder keine oder keine wahrheitsgemäßen Auskünfte erhält. In diesen Fällen hängt die Klärung der Frage, ob die Bank die an den Stand der Baugenehmigungen anknüpfenden Prospektfehler erkennen kann, von den konkreten Umständen im Zusammenhang mit den von ihr angestellten Ermittlungen ab. Maßgebend für eine Erkennbarkeit ist dabei insbesondere, ob die Bank alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die einzuholende Auskunft zu erhalten, und ob im Fall einer erhaltenen unrichtigen Auskunft konkrete Anhaltspunkte bestehen, die es der Bank ermöglichen, die Unrichtigkeit der Auskunft zu erkennen. Diese Gesichtspunkte können nicht generell, sondern nur individuell geklärt werden und damit nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein.

bb) Der Antrag zum Feststellungsziel 6 ist entsprechend den Ausführungen unter aa) (1) insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als mit ihm geltend gemacht wird, der mit dem Feststellungsziel 10 festgestellte Prospektfehler sei für eine Bank weder im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung noch im Rahmen einer Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar gewesen. Im Übrigen ist der Antrag zum Feststellungsziel 6 aus den unter aa) (2) genannten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

f) Keinen Erfolg haben die Rechtsbeschwerden schließlich, soweit sie beantragen, das Feststellungsziel 7 (genauer: den Vorlagebeschluss des Landgerichts hinsichtlich des Feststellungsziels 7) für gegenstandslos zu erklären, hilfsweise den Antrag zum Feststellungsziel 7 als unzulässig zurückzuweisen.

aa) Der Vorlagebeschluss des Landgerichts ist hinsichtlich des Feststellungsziels 7 nicht gegenstandslos geworden.

Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, hat das Oberlandesgericht im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG ) oder der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG ) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61).

Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidungserheblichkeit der mit dem Feststellungsziel 7 aufgeworfenen Frage, ob für die Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft, die Musterbeklagten zu 1 bis 3, Anlass zu eigenen Nachforschungen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für die Kfz-Stellplätze bestand, nicht aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen. Denn die vorausgegangene Prüfung hat zur Feststellung von Prospektfehlern (siehe oben a), b) und c)) geführt, so dass die Frage, ob für die Gründungsgesellschafterinnen Anlass zu Nachforschungen bestand, jedenfalls nicht aufgrund der bisherigen Ergebnisse im Musterverfahren ihre Entscheidungserheblichkeit verloren hat.

Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden trifft es auch nicht zu, das Oberlandesgericht habe keine Sachentscheidung über das Feststellungsziel 7 getroffen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zum Feststellungsziel 7 im Tenor zu I. seines Beschlusses "zurückgewiesen" und damit anders als die Anträge zu den Feststellungszielen 1 bis 4 und 6 nicht "verworfen" (richtig: als unzulässig zurückgewiesen). Zudem hat es in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Feststellung zum Feststellungziel 7 nicht getroffen werden könne, weil die Gründungsgesellschafterinnen verpflichtet seien, den Beitrittsinteressenten ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot zu vermitteln. Damit hat es das Feststellungsziel aus in der Sache liegenden Gründen zurückgewiesen. Soweit die Rechtsbeschwerden monieren, das Oberlandesgericht habe darüber hinaus ausgeführt, es komme nicht darauf an, "ob die Musterbeklagten zu 1 bis 3 selbst Nachforschungen zum Prospektinhalt veranlasst sahen oder nicht", folgt daraus nicht, dass es keine Sachentscheidung über das Feststellungsziel getroffen hat, sondern lediglich, dass es die mit dem Feststellungsziel verbundene Frage aus Gründen, die nicht Gegenstand des Musterverfahrens waren, als nicht entscheidungserheblich angesehen hat.

Ob das Oberlandesgericht über den Antrag zum Feststellungsziel 7 in der Sache richtig entschieden hat, bedarf von vornherein keiner Entscheidung. Denn die Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 haben ihre Rechtsbeschwerden hinsichtlich des Feststellungsziels 7 wirksam darauf beschränkt, den Vorlagebeschluss des Landgerichts diesbezüglich für gegenstandslos zu erklären, hilfsweise den Antrag zum Feststellungsziel 7 als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133 mwN und vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 104, jeweils zur Beschränkung des Rechtsbeschwerdeantrags auf die Abweisung eines Feststellungsziels als unzulässig).

bb) Ohne Erfolg bleibt auch der Hilfsantrag der Rechtsbeschwerde, den Antrag zum Feststellungsziel 7 als unzulässig zurückzuweisen. Da der Vorlagebeschluss für das Oberlandesgericht bindend ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 KapMuG ), kommt es im Rahmen des Musterverfahrens nicht darauf an, ob die Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren von den Feststellungszielen abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - III ZB 135/15, WM 2017, 706 Rn. 15). Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Grundsatz der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses anerkannte Ausnahme, auf die sich die Rechtsbeschwerden stützen, setzt voraus, dass das Sachentscheidungsinteresse wegen einer vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren nicht mehr fortbesteht (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 26). Darum geht es hier nicht, nachdem das Oberlandesgericht zutreffend Prospektfehler festgestellt hat.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 , Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Danach haben die Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Ihre Rechtsbeschwerdeanträge sind mit Ausnahme des Antrags betreffend das Feststellungsziel 18 ohne Erfolg geblieben. Soweit der Antrag zum Feststellungsziel 18 teilweise als unzulässig zurückzuweisen ist, kommt dem keine wesentliche Bedeutung zu (§ 26 Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog), weil die Erkennbarkeit eines der festgestellten Prospektfehler (Feststellungsziel 10) für das Vorliegen einer subjektiven Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichend ist. Der Grad der Beteiligung der Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 bemisst sich vorliegend nach der Höhe der Forderungen, die gegen die kostenpflichtigen Musterbeklagten in den ausgesetzten Ausgangsverfahren jeweils geltend gemacht werden (vgl. Vorwerk/Wolf/Riedel, KapMuG , 2. Aufl., § 26 Rn. 9).

IV.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 und 4 GKG sowie aus § 23b RVG .

Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2 , § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 13.503.881,09 €. Gemäß § 51a Abs. 4 GKG schulden die Musterbeklagten Gerichtsgebühren jeweils allerdings nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen ergibt, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Dieser Wert beträgt für die Musterbeklagte zu 1 7.169.681,58 €, für die Musterbeklagte zu 2 7.218.238,47 €, für die Musterbeklagte zu 3 12.613.844,60 €, für die Musterbeklagte zu 5 4.830.974,02 €, für die Musterbeklagte zu 8 150.866,75 € und für die Musterbeklagte zu 12 51.774,96 €.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG . Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81).

Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5 und 8 und der Streithelferin zu 1-3 und zu 12 auf 12.613.844,60 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 12 und der Streithelferin zu 1-3 auf 51.774,96 € festzusetzen.

Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers beläuft sich der Gegenstandswert auf 28.192,54 €.

Vorinstanz: LG München I, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 35 OH 1608/17
Vorinstanz: OLG München, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Kap 3/17
Fundstellen
AG 2021, 154
MDR 2021, 256
WM 2020, 2411
ZIP 2021, 1336