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BGH - Entscheidung vom 10.06.2008

XI ZB 26/07

Normen:
KapMuG § 1 Abs. 1, 3

Fundstellen:
AG 2008, 590
BB 2008, 1643
BGHReprt 2008, 1146
BGHZ 177, 88
DB 2009, 395
MDR 2008, 1057
WM 2008, 1353
ZIP 2008, 1326

BGH, Beschluß vom 10.06.2008 - Aktenzeichen XI ZB 26/07

DRsp Nr. 2008/13243

Zulässigkeit eines Musterfeststellungsverfahrens betreffend öffentliche Kapitalmarktinformationen des sog. "grauen Kapitalmarktes"

»a) Auch öffentliche Kapitalmarktinformationen des unreglementierten so genannten "Grauen Kapitalmarktes" können Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG).b) Unter § 1 Abs. 1 KapMuG fallen nur Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation.c) Nur Rechtsfragen oder Tatsachen zu anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen eines Anspruchs können Feststellungsziel eines Musterfeststellungsverfahrens sein, nicht aber ein Anspruch als solcher.d) Streitigkeiten, die lediglich mittelbar Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben sowie nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie etwa der individuelle Schaden eines Anlegers sowie individuelle Fragen des Verjährungsbeginns oder der Rechtzeitigkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein.e) Sind die anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Tatsachen unstreitig oder bewiesen, hat das Gericht bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits selbst dann ein Urteil zu erlassen, wenn sie zulässigerweise Gegenstand eines Feststellungsziels sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG). Gleiches gilt, wenn eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits nicht klärungsbedürftig im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG ist.«

Normenkette:

KapMuG § 1 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus Kapitalanlagebetrug (deliktische Prospekthaftung) wegen behaupteter Fehler eines Verkaufsprospektes, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kommanditanteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds I. (im Folgenden: Fonds) verwendet wurde. Die Beklagte zu 1) ist Rechtsnachfolgerin der ...bank e.G., die Beklagte zu 2) Rechtsnachfolgerin der G. GmbH und die Beklagte zu 3) Rechtsnachfolgerin der Gr. Gesellschaft mbH (nachfolgend: Beklagte zu 1) bis 3)). Die Beklagten zu 1) bis 3) sind nach dem Vortrag des Klägers für die Angaben im Verkaufsprospekt verantwortlich.

Am 17. Dezember 1993 zeichnete der Kläger eine Beteiligung in Höhe von 100.000 DM an dem Fonds. Grundlage des Erwerbs war nach seinem Vortrag der Verkaufsprospekt. Als die Fondsgesellschaft in der Folgezeit in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wurde am 19. Juli 2001 über ihr Vermögen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen der anschließend durchgeführten Sanierung der Fondsgesellschaft unterzeichnete der Kläger am 28. November 2001 eine Sanierungsvereinbarung mit der Beklagten zu 3), worin er u.a. sämtliche im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Fonds und der Finanzierung der Beteiligung stehenden Rechte und Ansprüche an die Beklagte zu 3) abtrat.

Zur Begründung seiner Klageforderungen stützt sich der Kläger auf eine reklamierte Unrichtigkeit des Prospektes wegen unterbliebener Offenlegung des den Beklagten bekannt gewesenen Eindringens von Grundwasser in das Gebäude, der Anschaffung geringerer als im Prospekt angegebener Sachwerte sowie einer nicht dargelegten Unverkäuflichkeit seiner Beteiligung. Bereits mit der Klage hat der Kläger einen Musterfeststellungsantrag mit nachfolgenden Feststellungszielen gestellt:

1. Das Verschweigen der Grundwasserproblematik und der sonstigen Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen R. vom 2. Juli 1993 im Beteiligungsobjekt führt zu Schadensersatzansprüchen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB .

2. a) Die Beklagte zu 1) haftet als Rechtsnachfolgerin der ...bank e.G. für den in Ziffer 1) dargestellten Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB .

b) Die Beklagte zu 2) haftet für den in Ziffer 1) dargestellten Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB .

c) Die Beklagte zu 3) haftet für den in Ziffer 1) dargestellten Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB .

3. Im Rahmen des Schadensersatzes kann als entgangener Gewinn auch eine Anlage in Bundesschatzbriefen herangezogen werden.

4. Im Rahmen des Schadensersatzes ist kein Vorteilsausgleich im Hinblick auf erlangte Steuervorteile vorzunehmen.

5. Die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 2 BGB beginnt erst ab der Gesellschafterversammlung am 19. November 2004 zu laufen und die Ansprüche des Klägers gemäß den Ziffern 1) und 2) sind nicht verwirkt.

6. Die von der Beklagten zu 3) verwandte "Sanierungsvereinbarung" ist unwirksam.

7. Im Falle der Wirksamkeit der "Sanierungsvereinbarung" ist diese ungeachtet der Zustellungsvereitelungen durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und 3) wirksam angefochten.

Das Landgericht hat den Musterfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 1 KapMuG nicht vorlägen, weil hiernach Streitgegenstand eine Kapitalmarktinformation sein müsse. Dies treffe auf die streitige Sanierungsvereinbarung nicht zu. Auf Fehler des Fondsprospektes komme es für die Entscheidung der Klage nicht an, weil der Kläger mit der Sanierungsvereinbarung wirksam etwaige Schadensersatzansprüche abgetreten habe und deshalb nicht mehr aktivlegitimiert sei.

Auf seine Beschwerde hat das Beschwerdegericht unter Zurückweisung im Übrigen den Beschluss des Landgerichts hinsichtlich der Feststellungsziele zu 1), 2) und 5) bis 7) aufgehoben, dem Landgericht die erforderlichen Anordnungen übertragen und es angewiesen, einen Bekanntmachungsbeschluss mit den Feststellungszielen zu 1) bis 2) und 5) bis 7) zu erlassen und sodann bekannt zu geben.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten die vollständige Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags weiter, während der Kläger mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde begehrt, seinem Antrag auch hinsichtlich der Musterfeststellungsziele zu 3) und 4) stattzugeben.

II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 ZPO ), in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte und begründete (§ 577 Abs. 1 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Zutreffend habe das Landgericht den Musterfeststellungsantrag hinsichtlich der Feststellungsziele zu 3) und 4) als unzulässig zurückgewiesen, denn die insoweit gestellten Rechtsfragen erschienen i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG nicht klärungsbedürftig. Ob als entgangener Gewinn die Rendite aus Bundesschatzbriefen herangezogen werden könne und ob Steuervorteile anzurechnen seien, sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

Hinsichtlich der Anlageziele zu 1), 2) und 5) bis 7) sei das Musterfeststellungsverfahren zulässig, weil es auch für Kapitalmarktinformationen des grauen Kapitalmarktes eröffnet sei und auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Sanierungsvereinbarung Ziel eines Musterfeststellungsverfahrens sein könne. Da die Entscheidungsreife von der Wirksamkeit der Sanierungsvereinbarung abhänge, könne entgegen der Ansicht des Landgerichts der Musterfeststellungsantrag nicht wegen Entscheidungsreife nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG zurückgewiesen werden.

2. Diese Ausführungen halten in mehreren wesentlichen Punkten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) auch für Kapitalanlagen des unreglementierten so genannten "Grauen Kapitalmarktes" eröffnet ist. Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG sind öffentliche Kapitalmarktinformationen für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Damit sollten insbesondere auch geschlossene Fonds in der Form der Unternehmensbeteiligung (z.B. Immobilien-, Solar-, Windenergie-Fonds) erfasst werden, weil auch Anleger, die in solche Vermögensanlagen investieren, in den Genuss des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes kommen sollten (BT-Drucks. 15/5695 S. 5, 23). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof zu der im Zusammenhang mit der Einführung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erlassenen Gerichtsstandsbestimmung des § 32b ZPO ausgeführt, dass zu den dort genannten öffentlichen Kapitalmarktinformationen auch solche des "Grauen Kapitalmarktes" gehören (BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587 , 588, Tz. 10 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365 , Tz. 11).

b) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht aber ausgeführt, dass die Wirksamkeit der Sanierungsvereinbarung und deren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Musterfeststellungsanträge zu 6) und 7)) Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein können.

aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG kann in einem Verfahren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen begehrt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt. Der Musterfeststellungsantrag muss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG u.a. Angaben zu allen zur Begründung des Feststellungsziels dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Streitpunkte) enthalten. Die verwendeten Begriffe Feststellungsziel und Streitpunkte weichen von der Terminologie der Zivilprozessordnung ab. Das Feststellungsziel ist nicht etwa mit dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens identisch (KK-KapMuG/Kruis § 1 Rdn. 92). Unter Feststellungsziel hat der Rechtsausschuss des Bundestages beispielhaft die Unrichtigkeit eines Börsenprospektes und als Streitpunkte verschiedene falsche Angaben im Prospekt verstanden (BT-Drucks. 15/5695 S. 23; s. auch Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucks. 15/5091 S. 49). Was Feststellungsziel sein kann, ist danach auf der Grundlage der Norm zu beantworten, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk/Wolf/Vorwerk, KapMuG § 1 Rdn. 28; s. auch BT-Drucks. 15/5091 S. 20).

Den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat der Gesetzgeber auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (BT-Drucks. 15/5695 S. 22). Unter § 1 Abs. 1 KapMuG fallen deshalb nur Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie Schadensersatzansprüche unmittelbar aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091 S. 20). Streitigkeiten, die lediglich mittelbar Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben - wie etwa solche aus einem Anlageberatungsvertrag - werden vom Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht erfasst (BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587 , 588, Tz. 11 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365 , Tz. 12; OLG Köln WM 2008, 166, 167; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - W (KAP) 34/07, juris, Tz. 14). Auch nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, individuelle Fragen der Kausalität oder das Mitverschulden eines Anlegers können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091 S. 20; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07, WM 2008, 124 , Tz. 6; OLG München, Beschluss vom 10. Juli 2007 - W (KAPMU) 7/07, juris, Tz. 18; Vollkommer NJW 2007, 3094, 3096).

bb) Nach diesen Grundsätzen kann die Wirksamkeit der Sanierungsvereinbarung und deren Anfechtung nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein.

Zwar ist der Prospekt, mit dem die vom Kläger erworbene Immobilienkapitalanlage vertrieben wurde, eine öffentliche Kapitalmarktinformation. Das gilt aber nicht für die Sanierungsvereinbarung. Die Unwirksamkeit der Sanierungsvereinbarung ist keine gesetzliche Voraussetzung eines Anspruchs aus deliktischer Prospekthaftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB . Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können nicht alle beliebigen Tatsachen oder Rechtsfragen, die einem Schadensersatzanspruch aus einer fehlerhaften Kapitalmarktinformation entgegenstehen können, Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein. Im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens können vielmehr nur solche Tatsachen und Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die die Anwendung der Anspruchsnorm selbst begründen oder ausschließen oder der Konkretisierung einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung der Norm dienen. Dass die individuelle Aktivlegitimation des Klägers von der Sanierungsvereinbarung abhängt, führt daher nicht dazu, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein kann, auch wenn mehrere Anleger sie unterzeichnet haben. Die Sanierungsvereinbarung enthält einen Verzicht auf Ansprüche wegen Prospektfehler und stellt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auf eine neue Grundlage. Darüber hinaus handelt es sich bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger um eine ihn betreffende individuelle Frage, die von vornherein nicht im Musterklageverfahren geltend gemacht werden kann.

c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist das Landgericht zutreffend von der Entscheidungsreife des Rechtsstreits insgesamt ausgegangen, so dass der Musterfeststellungsantrag auch hinsichtlich der Feststellungsziele zu 1) bis 5) unzulässig und aus diesem Grund auch die Anschlussrechtsbeschwerde betreffend die Feststellungsziele zu 3) und 4) zurückzuweisen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 KapMuG).

aa) Entscheidungsreife i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG besteht dann, wenn - vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus - der Tatsachenstoff des Klageverfahrens hinreichend geklärt ist und die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer Rechtsfrage abhängt, die in dem Musterfeststellungsantrag als Feststellungsziel genannt ist. Ob diese Rechtsfrage im Musterverfahren klärungsbedürftig ist, hat das Gericht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG gesondert zu prüfen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07, WM 2008, 124 , Tz. 5 m.w.Nachw.).

bb) Die Voraussetzung der Entscheidungsreife ist hier erfüllt. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund der in der wirksam zustande gekommenen Sanierungsvereinbarung erfolgten Abtretung, die er nicht wirksam angefochten hat, die Aktivlegitimation für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Fonds fehlt. Die Richtigkeit dieser Ausführungen hat auch das Beschwerdegericht nicht in Zweifel gezogen. Rechtsfehler weisen sie nicht auf (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2007 - 26 U 143/06, Umdruck S. 4 ff.; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - XI ZR 172/07). Da die Wirksamkeit der Sanierungsvereinbarung und ihre Anfechtung wie dargelegt nicht Gegenstand des Musterfeststellungsverfahrens sein kann, stehen die Feststellungsziele zu 6) und 7) der Entscheidungsreife des Klageverfahrens nicht entgegen.

cc) Das gilt auch für die Klärung der Feststellungsziele zu 1) bis 5). Der in § 300 ZPO verankerte zivilprozessuale Grundsatz, dass das Gericht bei Entscheidungsreife ein Urteil zu erlassen hat, ist auch bei Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz von Bedeutung (Erttmann/Keul WM 2007, 482, 484; auch BT-Drucks. 15/5091 S. 21). In Bezug auf anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Tatsachen gilt das selbst dann, wenn sie zulässigerweise Gegenstand eines Feststellungsziels, aber unstreitig oder bewiesen sind. Einer durchgeführten Beweisnahme darf durch einen Musterfeststellungsantrag nicht nachträglich der Boden entzogen werden (BT-Drucks. 15/5091 S. 21). Auch wenn eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits nicht klärungsbedürftig i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG ist, ist der Rechtsstreit entscheidungsreif und ein Urteil zu erlassen (KG WM 2007, 1147 , 1148).

So liegt der Fall hier. Da die Klage bereits wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers abweisungsreif ist, kommt es für die Entscheidung auf die mit den Feststellungszielen zu 1) bis 5) aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen eines Schadensersatzanspruchs, dessen Inhaber der Kläger nicht mehr ist, nicht an.

d) Hinzu kommt, dass die Feststellungsziele zu 1) bis 5) auch unabhängig von der Entscheidungsreife des Rechtsstreits unzulässig sind.

aa) Mit den Feststellungszielen zu 1) und 2) will der Kläger einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB feststellen lassen. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft übersehen, dass das die Feststellung eines Anspruchs als solchen nicht Feststellungsziel eines Musterfeststellungsantrags sein kann (KK-KapMuG/Kruis § 1 Rdn. 92). Feststellungsziel können, wie oben unter II. 2. b) aa) näher ausgeführt, vielmehr nur einzelne Voraussetzungen einer Anspruchsnorm sein (Vorwerk/Wolf/Lange, KapMuG Einl. Rdn. 28).

bb) Rechtfehlerhaft ist weiter die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Antrag zu 5) auf Feststellung der Verjährung bzw. Verwirkung könne Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist von der Frage der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners abhängig (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ). Hierbei handelt es sich um eine individuelle Voraussetzung des Verjährungsbeginns, die in der Person des Gläubigers vorliegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden muss (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Gleiches gilt für die Frage der Verwirkung.

cc) Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Beschwerdegericht die Anträge zu 3) und 4) zu Recht zurückgewiesen. Mit diesen Fragen begehrt der Kläger die Klärung von Rechtsfragen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KapMuG, die nicht klärungsbedürftig sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG).

Die Anträge sind ihrem Wortlaut nach in einer abstrakt generellen Form dahingehend formuliert, dass im Rahmen des Schadensersatzanspruchs als entgangener Gewinn eine Anlage in Bundesschatzbriefen herangezogen werden kann bzw. im Rahmen des Schadensersatzanspruchs kein Vorteilsausgleich im Hinblick auf erlangte Steuervorteile vorzunehmen ist. Diese Fragen sind, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, abstrakt und generell durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143 , 144 und Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422 , 425; vgl. auch Ellenberger WM 2001 Sonderbeilage Nr. 1 S. 9 f. m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung). Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde geltend macht, es gehe dem Kläger hier um den konkreten Schadensersatzanspruch der Anleger des Fonds, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Kläger seinen entgangenen Gewinn anhand der Zinsen von Bundesschatzbriefen berechnen kann und ob ihm zugeflossene Steuervorteile anzurechnen sind oder nicht, im konkreten Einzelfall zu entscheiden und einer generell abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.

Vorinstanz: KG, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Kap 9/07
Vorinstanz: LG Berlin - 10 OH 16/07 + 10 O 502/06 - 29.5.2007,
Fundstellen
AG 2008, 590
BB 2008, 1643
BGHReprt 2008, 1146
BGHZ 177, 88
DB 2009, 395
MDR 2008, 1057
WM 2008, 1353
ZIP 2008, 1326