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BGH - Entscheidung vom 22.11.2016

XI ZR 305/14

Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2
GKG § 68 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen XI ZR 305/14

DRsp Nr. 2017/7

Änderung der Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Beschluss

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senates vom 12. April 2016 geändert.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.050.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin, die innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2014 - XI ZR 376/12, [...] Rn. 2 und vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1, jeweils mwN), ist die Festsetzung des Gegenstandswertes antragsgemäß abzuändern.

Die Klägerin hat in den Vorinstanzen von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die von ihr in Besitz genommenen Waren und nachfolgend deren Herausgabe verlangt. Daneben hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr zum Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der Inbesitznahme der Waren entstanden seien und künftig noch entstünden. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt, die Sache hinsichtlich des Herausgabebegehrens an das Landgericht zurückverwiesen und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung der Schadensersatzpflicht richtet, deren Wert von den Vorinstanzen auf 2.000.000 € geschätzt worden ist, kann dieser Schätzung, die auch von der Gegenvorstellung nicht angegriffen wird, gefolgt werden.

Soweit sich die Revision im Übrigen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Stufenklage wendet, richtet sich der Streitwert lediglich nach der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft, unabhängig davon, dass das Landgericht ursprünglich die Stufenklage insgesamt abgewiesen hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f., vom 14. Juni 2007 - V ZR 258/06, [...], vom 11. Februar 2008 - II ZR 314/06, [...] Rn. 2 und vom 18. September 2008 - IX ZR 240/06, [...] Rn. 2). Der Wert der Verurteilung zur Auskunftserteilung bestimmt sich nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist, sowie nach einem etwaigen - hier nicht gegebenen - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 , 87 ff., vom 27. Februar 2007 - XI ZR 75/06, [...] und vom 18. September 2008 - IX ZR 240/06, [...] Rn. 2).

Nach Schätzung der Gegenvorstellung ist der mit der Auskunft verbundene Aufwand maximal mit 10.000 € zu veranschlagen. Die Beklagte ist dieser Schätzung nicht entgegen getreten und es sind keine sonstigen Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ersichtlich, zumal - angesichts des Wertes von 2 Mio. € für die Feststellung der Schadensersatzpflicht - gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG , § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG eine Erhöhung der Gebühren erst dann einträte, wenn der Streitwert der Revision insgesamt 2.050.000 € überstiege.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 376/11
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 U 9/13