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BGH - Entscheidung vom 16.04.2014

XI ZR 38/13

Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1
GKG § 68 Abs. 1 S. 3
GKG § 63 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 16.04.2014 - Aktenzeichen XI ZR 38/13

DRsp Nr. 2014/9133

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 8. April 2014, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - II ZR 196/08, [...] Rn. 1, vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, [...] Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, [...] Rn. 6 und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737 zu § 25 GKG aF).

2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestsetzung des Senats in dem Beschluss vom 8. April 2014 zutrifft.

a) Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der zwischen den Parteien streitige Vergleich nicht Streitgegenstand des Verfahrens, sondern die Feststellung, ob der laufende Rechtsstreit durch diesen Vergleich beendet worden ist. Zwar mag der Kläger ein wirtschaftliches Interesse am Bestand des Vergleichs haben, das mit 2 Mio. € anzusetzen sein könnte. Im vorliegenden Rechtsstreit sind jedoch keine Ansprüche aus dem Vergleich geltend gemacht worden, sondern es war lediglich darüber zu entscheiden, ob das um einen Zahlungsantrag von 362.798,60 € geführte Verfahren beendet worden ist. Ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des streitigen Vergleichs ist nicht auch nicht hilfsweise gestellt worden.

b) Der Wert eines solchen Rechtsstreits, in dem über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich gestritten wird, richtet sich nicht nach dem Wert dieses Vergleichs, sondern dem Wert des ursprünglich gestellten Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 56/12, NJW 2013, 470 Rn. 5 mwN). Da die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gerichtet war, das Berufungsurteil aufzuheben, in dem letztlich die Zahlungsklage in Höhe von 362.798,60 € abgewiesen worden ist, ist deren Wert auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich.

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1/05
Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 150/06