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BGH - Entscheidung vom 14.06.2007

V ZR 258/06

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3 § 254

BGH, Beschluß vom 14.06.2007 - Aktenzeichen V ZR 258/06

DRsp Nr. 2007/12829

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Auskunft im Rahmen einer Stufenklage

Die Beschwer des Beklagten, der aufgrund einer Stufenklage gem. § 254 ZPO zur Auskunft und zur Versicherung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt verurteilt worden ist, richtet sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen und die Versicherung nicht abgeben zu müssen. Dieses Interesse ist nach dem dafür erforderlichen Aufwand an Zeit und Arbeit zu bestimmen und keinesfalls mit mehr als 5.000 Euro zu bemessen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 § 254 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil nicht dargelegt ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 , 2721), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ).

Die Beschwer des Beklagten, der auf Grund einer Stufenklage (§ 254 ZPO ) zur Auskunft und zur Versicherung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt verurteilt worden ist, richtet sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen und die Versicherung nicht abgeben zu müssen, das nach dem dafür erforderlichen Aufwand an Zeit und Arbeit zu bestimmen ist (vgl. BGHZ 128, 85 , 87). Der Aufwand, der für die Mitteilungen über die Verträge, die Auskünfte über die vereinnahmten Mieten und Pachten und für die Abgabe der Versicherung anfällt, ist mit nicht mehr als 5.000 EUR zu bemessen.

Die Beschwer des Beklagten wird auch nicht dadurch höher, dass das Berufungsgericht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Beklagten zur Auskunft und zur Versicherung an Eides statt verurteilt und im Übrigen die Sache wegen des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen hat (BGH, Beschl. v. 23. März 1970, VII ZR 137/68, NJW 1970, 1083; Beschl. v. 3. Juli 2002, IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 , 3478), weil damit keine rechtskräftige Feststellung zum Grund des auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs verbunden ist (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, WM 1999, 746 , 747).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 2279/05
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5044/04