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BGH - Entscheidung vom 15.12.2015

XI ZB 12/12

Normen:
RVG (in der bis 1. August 2013 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) § 33 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 23a
RVG (in der bis 1. August 2013 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) § 33 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23a
RVG (in der bis 1. August 2013 geltenden Fassung) § 33 Abs. 1
RVG (in der bis 1. August 2013 geltenden Fassung) § 22 Abs. 1
RVG (in der bis 1. August 2013 geltenden Fassung) § 7 Abs. 1
RVG (in der bis 1. August 2013 geltenden Fassung) § 23a
RVG a.F. § 7
RVG a.F. § 22 Abs. 1
RVG a.F. § 23a
RVG a.F. § 33 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen XI ZB 12/12

DRsp Nr. 2016/2688

Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit; Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit für mehrere Auftraggeber

Wird der Prozessbevollmächtigte im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten in Höhe der Summe der nach § 23a RVG aF (jetzt § 23b RVG ) zu bestimmenden persönlichen Streitwerte der Auftraggeber festzusetzen (Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 67).

Tenor

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 in Höhe der Summe der aus der Anlage ersichtlichen Einzelwerte abweichend von der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 auf 9.242.949,23 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG a.F. § 7 ; RVG a.F. § 22 Abs. 1 ; RVG a.F. § 23a; RVG a.F. § 33 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (BGHZ 203, 1) hat der Senat über die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und weiterer Beteiligter auf Musterklägerseite sowie über die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Juli 2012 entschieden. Dabei ist der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 auf 9.118.859,42 € festgesetzt worden. Dies entsprach nach der damaligen Berechnung der Summe der von ihnen in den jeweiligen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 168).

Unter dem 2. Februar 2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Musterklägerseite erstmals einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gestellt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren für den Musterkläger, die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und die Beigetretenen B1 bis B1181 jeweils getrennt nach dem Wert der von ihnen in den jeweiligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche festzusetzen. Er ist der Ansicht, die Trennung der Ausgangsverfahren müsse über den Musterentscheid hinweg auch im Rechtsbeschwerdeverfahren erhalten bleiben, so dass er keine am Gesamtgegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ausgerichtete Kostenrechnung aufzumachen habe, sondern Einzelabrechnungen für jedes der im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Ausgangsverfahren basierend auf dem jeweiligen Streitwert des Ausgangsverfahrens. Hierfür hat er sich auf die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des II. Zivilsenats vom 1. Juli 2014 ( II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 67; Tenor des Beschlusses veröffentlicht in [...]) berufen.

II.

Funktionell zuständig für die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG in der maßgeblichen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ) bis 1. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: RVG aF) - die Rechtsbeschwerden und Beitritte erfolgten im Jahr 2012 - ist beim Bundesgerichtshof der nach § 139 Abs. 1 GVG gerichtsverfassungsrechtlich allein vorgesehene Senat (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, WM 2010, 823 Rn. 3).

III.

Auf den zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 auf 9.242.949,23 € festzusetzen.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG aF setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz sind gemäß § 51a Abs. 1 GKG in der bis 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: GKG aF) nach dem Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zu berechnen, der vorliegend den Höchstwert des § 39 Abs. 2 GKG aF von 30.000.000 € übersteigt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich demgegenüber gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG aF i.V.m. § 47 Abs. 1 GKG aF nach der individuellen Beschwer des Auftraggebers, die dem persönlichen Streitwert des § 23a RVG aF (jetzt § 23b RVG ) entspricht (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 167; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 56 und vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 67; BT-Drucks. 15/5091, S. 38; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., RVG Rn. 33; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 3270).

b) Der Prozessbevollmächtigte ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG aF aus eigenem Recht antragsbefugt.

2. Abweichend von der im Festsetzungsantrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellung ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren in Höhe der Summe der vom Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 in den jeweiligen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche festzusetzen, die sich - entgegen der im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 angestellten Berechnung - auf Grundlage der aus der Anlage ersichtlichen Einzelwerte allerdings auf 9.242.949,23 € beläuft.

Auch wenn sich die Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren an der individuellen Beschwer des Auftraggebers ausrichtet, die dem persönlichen Streitwert des § 23a RVG aF (jetzt § 23b RVG ) entspricht, so besagt dies nichts darüber, wie bei mehreren Auftraggebern zu verfahren ist. Dies richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des RVG . Gemäß § 7 Abs. 1 RVG aF erhält ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühr nur einmal. Die Durchführung aller Rechtsbeschwerden und Beitritte gegen den Musterentscheid bildet wegen des inneren Zusammenhangs sowie der inhaltlich und in der Zielsetzung gleichgerichteten Aufgabenstellung, die in einer einzigen Begründungsschrift für sämtliche Rechtsbeschwerden und Beitritte bearbeitet werden konnte, nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit (zu den Maßstäben vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, WM 2014, 1082 , Rn. 14 ff.). Betrifft die Vertretung mehrerer Mandanten in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit - wie hier - verschiedene Gegenstände, nämlich verschiedene von den Feststellungszielen abhängende in den Ausgangsverfahren geltend gemachte Ansprüche, so fallen die Gebühren zwar nur einmal an, jedoch gemäß § 22 Abs. 1 RVG aF aus dem zusammengerechneten Wert aller Gegenstände. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 ausgeführt (BGHZ 203, 1 Rn. 168), ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 dementsprechend in Höhe der Summe der von ihnen in den Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche festzusetzen (vgl. Mock in Schneider/Wolf, AnwK RVG , 6. Aufl., § 23a Rn. 2).

Dieser Wert beläuft sich vorliegend auf 9.242.949,23 €. Die vom Prozessbevollmächtigten der Musterklägerseite eingereichte Aufstellung der persönlichen Streitwerte, die eine Gesamtsumme von 9.244.854,23 € errechnet, war nur dahingehend zu korrigieren, dass die Beigeladene B571 (G. ) mit den von ihr im Ausgangsverfahren (Aktenzeichen 3-07 O 379/03) eingeklagten 1.905 € fälschlicherweise doppelt erfasst wurde, nämlich nochmals als Beigeladene B581 unter dem Namen, den sie vor ihrer Eheschließung trug (zur Personenidentität zwischen B571 und B581 vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Musterklägerseite vom 15. November 2012).

Für die vom Prozessbevollmächtigten der Musterklägerseite in seinem Festsetzungsantrag vertretene Ansicht, die Trennung der Ausgangsverfahren müsse gebührenrechtlich über den Musterentscheid hinaus auch im Rechtsbeschwerdeverfahren erhalten bleiben, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Aus § 16 Nr. 13 RVG aF ergibt sich vielmehr, dass nur das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens eine gebührenrechtliche Angelegenheit bilden. Das Verfahren über das Rechtsmittel hingegen bildet eine neue, hiervon verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 RVG aF; jetzt § 17 Nr. 1 RVG ; KK-KapMuG/Kruis, RVG Rn. 33). Sofern dem Beschluss des II. Zivilsenats vom 1. Juli 2014 ( II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 67) entnommen werden könnte, dass eine Zusammenrechnung der nach § 23a RVG aF (jetzt § 23b RVG ) zu bestimmenden persönlichen Streitwerte nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 , § 22 RVG im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz für die Bestimmung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG nicht zu erfolgen hat, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig wird, hält der II. Zivilsenat, wie er auf entsprechende Anfrage mitgeteilt hat, daran nach Beratung nicht fest.

3. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG aF schuldet allerdings nicht jeder Auftraggeber die volle Höhe der aus dem Gesamtstreitwert angefallenen Gebühren, sondern nur die Gebühren, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RVG aF). Insgesamt kann der Rechtsanwalt aber nicht mehr verlangen, als die nach § 7 Abs. 1 RVG aF berechnete Gebühr aus dem Gesamtstreitwert (§ 7 Abs. 2 Satz 2 RVG aF).

Die jeweils zu Grunde gelegten Einzelwerte lassen sich der als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Tabelle entnehmen, was die Berechnung der Haftungsanteile der einzelnen Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG aF ermöglicht.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 OH 1/06
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Kap 1/06