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BGH - Entscheidung vom 09.02.2021

VIII ZA 22/20

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen VIII ZA 22/20

DRsp Nr. 2021/7205

Anforderungen an die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. August 2020 ( 9 S 12/20) mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) sowie den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit (§ 78b Abs. 1 ZPO ) zurückgewiesen.

Mit ihrer Anhörungsrüge machen die Beklagten geltend, der Senat habe den vorgenannten Beschluss, ohne eine ausdrücklich angekündigte weitergehende Begründung abzuwarten und ohne zuvor gerichtliche Hinweise zu erteilen, nur formelhaft begründet. Das sei nicht ausreichend, weil die Entscheidung "von dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen der §§ 78b, 114 Abs. 1 Satz 1, § 533 ZPO abweiche". Jedenfalls sei nicht erkennbar, ob der Senat die Anforderungen an die Beiordnung eines Notanwalts nicht überspannt und ob er "dem Regelungsgehalt des § 533 ZPO entsprochen" habe. Weiteres Vorbringen sei den Beklagten aufgrund des Fehlens einer einzelfallbezogenen Begründung des vorgenannten Senatsbeschlusses nicht möglich.

II.

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge der Beklagten ist jedenfalls unbegründet.

1. Soweit die Beklagten beanstanden, der Senat habe die ausdrücklich angekündigte weitere Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Notanwalts nicht abgewartet, genügt die Anhörungsrüge bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Eine Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt. Sieht die Partei ihr rechtliches Gehör dadurch als verletzt an, dass ihr aufgrund einer vermeintlich verfrühten gerichtlichen Entscheidung weiterer ergänzender Sachvortrag abgeschnitten worden sei, muss sie daher im Rahmen der Anhörungsrüge ausführen, was sie im Verfahren noch hätte vortragen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 10; Beschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 321/05, NJW 2008, 378 Rn. 3; vom 17. April 2012 - VI ZB 44/11, NJW 2012, 2201 Rn. 17, 21 ; vom 6. November 2018 - VIII ZR 219/18, juris Rn. 4). Denn ohne diese Darlegung lässt sich nicht beurteilen, ob die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre, die behauptete Gehörsverletzung mithin entscheidungserheblich ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2018 - VIII ZR 219/18, aaO).

An dem danach gebotenen Vortrag der Beklagten dazu, welche weitergehende Begründung ihres Antrags sie noch hätten vorbringen wollen, fehlt es hier.

2. Ein Anlass für einen - von den Beklagten vermissten - gerichtlichen Hinweis vor Erlass des angegriffenen Beschlusses bestand nicht, weil der Senat die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Notanwalts weder auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, den die Beklagten erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hätten oder der vom Senat anders als von beiden Parteien beurteilt worden wäre (§ 139 Abs. 2 ZPO ), noch Zulässigkeitsbedenken bestanden (§ 139 Abs. 3 ZPO ).

3. Im Übrigen hat der Senat in dem Beschluss vom 8. Dezember 2020 das Vorbringen der Beklagten nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften vollumfänglich geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 unter II 2; vom 14. Juli 2020 - VIII ZA 8/20, juris Rn. 1).

Vorinstanz: AG Gummersbach, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 215/19
Vorinstanz: LG Köln, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 12/20