BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen VIII ZA 8/20
DRsp Nr. 2020/11116
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Normenkette:
ZPO § 321a;Gründe
Der Senat hat in dem Beschluss vom 10. Juni 2020 das von der Anhörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 unter II 2).
Vorinstanz: AG Rosenheim, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 896/18
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2697/19
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