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BGH - Entscheidung vom 06.11.2018

VIII ZR 219/18

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 321a Abs. 2 S. 1 und S. 5

BGH, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 219/18

DRsp Nr. 2018/17720

Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge wegen angeblich "verfrühter" Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 8. August 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juli 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 321a Abs. 2 S. 1 und S. 5;

Gründe

I.

Der Beklagte hat gegen die angefochtene Entscheidung form- und fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat die Begründungsfrist antragsgemäß bis zum 15. Oktober 2018 verlängert. Mit Anwaltsschriftsatz vom 25. Juli 2018 hat der Beklagte einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt und die Nichtzulassungsbeschwerde mit Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag umfassend begründet. Einen Hinweis, dass eine Ergänzung innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelbegründungsfrist beabsichtigt sei oder einen entsprechenden Vorbehalt, enthält der Schriftsatz nicht.

Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30. Juli 2018 zurückgewiesen, womit sich auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erledigt hatte. Hiergegen hat der Beklagte Anhörungsrüge mit der Begründung eingelegt, durch die "verfrühte" Senatsentscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde sei ihm die Möglichkeit abgeschnitten worden, innerhalb der noch offenen Rechtsmittelbegründungsfrist weiter vorzutragen. Weiterer Vortrag ist bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist indes nicht erfolgt.

II.

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt.

1. Eine Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt. Dabei genügt die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht. Die nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung. Auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die Partei nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 46/15, juris Rn. 4 mwN). Sieht sie ihr rechtliches Gehör dadurch als verletzt an, dass ihr aufgrund einer vermeintlich verfrühten gerichtlichen Entscheidung weiterer, ergänzender Sachvortrag abgeschnitten worden sei, muss sie daher im Rahmen der Anhörungsrüge ausführen, was sie im Verfahren noch hätte vortragen wollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 - AnwZ (Brfg) 58/11, juris Rn. 2 f.; vom 17. April 2012 - VI ZB 44/11, NJW 2012, 2201 Rn. 17, 21 ; vom 21. November 2007 - IV ZR 321/05, NJW 2008, 378 Rn. 3; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 10). Nur hiernach kann beurteilt werden, ob die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre, mithin die Gehörsverletzung entscheidungserheblich ist.

2. Den vorbeschriebenen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des Beklagten nicht gerecht. Sein Vortrag erschöpft sich in der bloßen Beanstandung einer Entscheidung vor Ablauf einer Äußerungsfrist.

Vorinstanz: AG Potsdam, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 42/17
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 25/17