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BGH - Entscheidung vom 14.01.2020

VIII ZA 12/19

Normen:
ZPO § 45

BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen VIII ZA 12/19

DRsp Nr. 2020/2342

Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch gegen einen Richter; Anhörungsrüge

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 45 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 hat der Senat den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 21. Juni 2019 ( 1 S 41/19) mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Beklagte hat mit einer am 30. Oktober 2019 eingegangenen Eingabe die an dem Beschluss beteiligten Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss erhoben.

II.

1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - VIII ZB 9/17, juris Rn. 1 mwN). Dies ist hier der Fall.

b) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein auf diese Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf (Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - VIII ZB 9/17, aaO Rn. 2 mwN).

So verhält es sich hier. Die von der Beklagten vorgebrachte Begründung ihres Ablehnungsgesuchs ist von vornherein völlig ungeeignet, um die Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Die Beklagte wirft dem Senat Rechtsbeugung vor und stützt ihr Ablehnungsgesuch maßgeblich darauf, dass der Senat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und hierbei angeblich ihr rechtliches Gehör und das Rechtsstaatsprinzip verletzt habe, insbesondere durch eine fehlende nähere Begründung des Zurückweisungsbeschlusses, aus der auf eine unterbliebene Befassung mit ihrem Vorbringen zu schließen sei.

Damit hat die Beklagte keine konkreten Umstände geltend gemacht, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller an dem Zurückweisungsbeschluss beteiligten Senatsmitglieder ergeben könnte. Der Senat hat den Antrag der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine weitere Begründung des unanfechtbaren Beschlusses war aus Rechtsgründen nicht geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3; vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 5 und vom 29. Juli 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2). Deren Fehlen lässt zudem nicht auf eine unterbliebene oder unzureichende Befassung mit dem Vorbringen der Beklagten schließen. Es begründet auch offensichtlich keine Zweifel an der Unparteilichkeit der mitwirkenden Richter, dass der Senat zum Nachteil der Beklagten entschieden hat und sie diese Entscheidung für unrichtig hält. Das Ablehnungsverfahren dient - vom hier offensichtlich nicht gegebenen Ausnahmefall des Verstoßes gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG abgesehen - nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - AnwZ (B) 1/18, juris Rn. 12 mwN).

2. Die Anhörungsrüge ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Er hat das Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Er hat auf Grundlage des Vorbringens der Beklagten die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht für gegeben erachtet und deshalb ihren Antrag zurückgewiesen. Die fehlende nähere Begründung des Beschlusses stellt keinen Gehörsverstoß dar. Denn diese war - wie ausgeführt - nicht geboten.

Vorinstanz: AG Stralsund, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 77/18
Vorinstanz: LG Stralsund, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 41/19