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BGH - Entscheidung vom 25.04.2017

VIII ZB 9/17

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen VIII ZB 9/17

DRsp Nr. 2017/6534

Ablehnungsgesuch gegen mehrerer Richter ohne nachvollziehbare Begründung

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richter Dr. Milger, Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Fetzer und Dr. Bünger wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 29. November 2016 ( 17 S 146/16) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 3.956,32 €

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3;

Gründe

1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - VII ZA 15/11, [...] Rn. 1 mwN; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, [...] Rn. 1 f.; vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, [...] Rn. 2 f. mwN). Das ist hier der Fall.

2. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den darin genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, [...] Rn. 3 f. mwN; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, aaO Rn. 2). So verhält es sich im Streitfall, in dem der Beklagte sein Ablehnungsgesuch damit begründet, die abgelehnten Richter seien nicht durch eine verfassungsgemäße Regierung ernannt und es liege "Amtswillkür als Holocaust" vor.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, aaO Rn. 6 mwN).

Vorinstanz: AG Hamm, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 33/16
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 146/16