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BGH - Entscheidung vom 05.12.2018

IX ZA 16/17

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 116 S. 1 Nr. 2

Fundstellen:
ZIP 2019, 96

BGH, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen IX ZA 16/17

DRsp Nr. 2019/575

Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht zu dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Das nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 19. Oktober 2017 eingereichte Befangenheitsgesuch der Klägerinnen wurde bezüglich der an diesem Beschluss mitwirkenden Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Prof. Dr. Pape für begründet erklärt. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet deshalb über die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 erhobene Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2017 in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne die genannten Richter.

II.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 19. Oktober 2017 das Vorbringen der Klägerinnen zu ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang darauf geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Bewilligung gegeben sind. Er hat auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerinnen die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für nicht gegeben erachtet und insoweit seinem den Antrag ablehnenden Beschluss eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Begründung beigefügt.

Von einer weiterreichenden Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann auch im Verfahren über die Anhörungsrüge abgesehen werden. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 , § 567 ZPO unanfechtbar. Er hätte daher keiner Begründung bedurft; allein eine fehlende Begründung stellte deshalb keine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG ) dar. Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer weiteren Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ). Die Anhörungsrüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Wege die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln. Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich keine weitergehenden Pflichten ergeben (BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029 ).

Vorinstanz: LG München I, vom 20.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 13615/13
Vorinstanz: OLG München, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2875/16
Fundstellen
ZIP 2019, 96