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BSG - Entscheidung vom 12.06.2019

B 11 AL 6/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
ZInsO 2019, 1798

BSG, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 6/19 B

DRsp Nr. 2019/10224

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bereits geklärte Rechtsfrage Darlegung eines weiteren oder erneuten Klärungsbedarfs einer Rechtsfrage

Gibt es zu einer vom Beschwerdeführer als grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung, bedarf die Behauptung einer weiterhin gegebenen oder erneuten Klärungsbedürftigkeit besonderen Vortrags.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) bzw eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Daran fehlt es.

Soweit dem Vortrag des Klägers die von ihm als solche bezeichnete Rechtsfrage entnommen werden kann, ob die Feststellungs- bzw Beweislast für die vollständige Betriebseinstellung und die offensichtliche Masselosigkeit von dem Arbeitnehmer oder der Arbeitsverwaltung getragen werden soll, legt er eine Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dar. Er gibt lediglich die Inhalte der Urteile des BSG vom 17.7.1979 ( 12 RAr 15/78 - SozR 4100 § 141b Nr 11) und vom 22.9.1993 ( 10 RAr 9/91 - SozR 3-4100 § 141b Nr 7) wieder. Zwar setzt sich das BSG in der Entscheidung vom 17.7.1979 (aaO) - worauf der Kläger verweist - auch mit der Frage auseinander, ob eine Orientierung an den Erkenntnissen oder Erkenntnismöglichkeiten des Arbeitnehmers bei der Auslegung des Merkmals "offensichtlich" erfolgen könne. In beiden Entscheidungen wird jedoch davon ausgegangen, dass die Feststellungslast für die offensichtliche Masselosigkeit des die Betriebstätigkeit einstellenden Unternehmens derjenige trägt, der die Ansprüche geltend macht. Liegt höchstrichterliche Rechtsprechung vor, bedarf die Behauptung einer weiterhin gegebenen bzw erneuten Klärungsbedürftigkeit besonderen Vortrags (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 14g), woran es hier fehlt.

Soweit dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen sein könnte, dass er - ohne dies ausdrücklich so zu formulieren - als weitere Rechtsfrage geklärt haben möchte, ob bei dem Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit die Ausschlussfrist für die Beantragung von InsG erst mit der tatsächlichen Kenntnis des Arbeitnehmers beginnt, fehlt es gleichfalls an ausreichendem Vortrag. Insofern hätte sich der Kläger mit dem (eindeutigen) Wortlaut des § 324 Abs 3 SGB III befassen müssen, der nicht zwischen den verschiedenen Insolvenzereignissen unterscheidet. Zudem hat er erneuten Klärungsbedarf nach der auch von ihm bezeichneten Entscheidung des BSG vom 26.8.1983 ( 10 RAr 1/82) nicht behauptet. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin sieht, dass zu klären sei "ob die Fristen gemäß § 324 Abs 3 SGB III unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH dann nicht anzuwenden sind, wenn durch das LSG eine übermäßig strenge Beurteilung erfolgt, obwohl der Arbeitnehmer sich mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat", ist schon nicht erkennbar, welche über den Einzelfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage das Revisionsgericht entscheiden soll.

Auch eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Kläger nicht ausreichend bezeichnet. Hierzu muss aufgezeigt werden, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 119). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Bezogen auf das von ihm bezeichnete Urteil des BSG vom 17.7.1979 (aaO) sieht er eine Divergenz der hieraus entnommenen Aussage ("Das Abstellen auf die offensichtliche Masselosigkeit ist ebenso wie die Forderung nach Gleichzeitigkeit von Betriebseinstellung und offensichtlicher Masselosigkeit mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar und widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG ") zu dem Rechtssatz des Berufungsgerichts ("Kann trotz der Erleichterungen durch den Begriff "offensichtlich" gemäß § 165 Abs 1 Satz 2 Ziff 3 SGB III eine Feststellung der Masselosigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der vollständigen Betriebsstilllegung nicht erfolgen, so geht dies zu Lasten des Arbeitnehmers"). Unbesehen der Frage, ob der Kläger insofern abstrakte Rechtssätze gegenübergestellt hat, hätte er sich damit befassen müssen, dass die zentrale Aussage aus dem Urteil vom 17.7.1979 (aaO), dass die Bundesanstalt für Arbeit, wenn sie bei Anträgen auf Konkursausfallgeld wegen Beendigung der Betriebstätigkeit Zweifel an der Insolvenz des Arbeitgebers hat, im Hinblick auf § 141m Abs 1 AFG verpflichtet sei, anstelle der Arbeitnehmer einen Konkursantrag zu stellen, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Konkursausfallgeld zu schaffen, in einer weiteren Entscheidung vom 23.11.1981 (10/8b RAr 6/80 - BSGE 53, 1 = SozR 4100 § 141b Nr 21) aufgegeben worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 39/18
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 265/16
Fundstellen
ZInsO 2019, 1798