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BGH - Entscheidung vom 09.04.2019

XI ZR 70/18

Normen:
BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 2-3
BGB § 495 Abs. 1

BGH, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen XI ZR 70/18

DRsp Nr. 2019/7673

Widerruf der auf den Abschluss von drei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen i.R.d. Widerrufsbelehrung

Die Verwendung des Begriffs "Widerspruchsrecht" statt "Widerrufsrecht" tangiert nicht die Deutlichkeit der Belehrung über die Widerrufsfrist. Der Inhalt einer Widerrufsbelehrung kann nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 5. Februar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers in Höhe von 81.413,96 € nebst Zinsen zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 2-3; BGB § 495 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von drei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen des Klägers.

Zur Finanzierung des Erwerbs und der Renovierung einer Immobilie schlossen die Parteien im Jahr 2005 zwei Darlehensverträge über 800.000 € zu einem bis zum 30. Juni 2015 festen Zinssatz von 3,9% p.a. und über 75.000 € zu einem bis zum 30. September 2015 festen Zinssatz von 3,59% p.a. Zur Sicherung der Beklagten dienten Grundschulden. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt:

Im Jahr 2006 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 60.000 €, bei dessen Abschluss die Beklagte eine abweichend formulierte Widerrufsbelehrung erteilte.

Mit Anwaltsschreiben vom 2. Februar 2015 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss der drei Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen, den die Beklagte nicht akzeptierte.

Im November 2015 führte der Kläger die drei Darlehen vollständig zurück, nachdem er die Immobilie zwischenzeitlich veräußert hatte.

Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 147.518,06 €, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Feststellungsantrags gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser nur noch seinen Zahlungsantrag weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 5.652,33 €, d.h. des sich aus der letzten Berechnung des Klägers ergebenden Rückabwicklungssaldos aus dem dritten Darlehen aus dem Jahr 2006, nebst Zinsen verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser seinen Zahlungsantrag in Höhe von 81.413,96 € nebst Zinsen weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt, der Widerruf der auf den Abschluss der ersten beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers sei unwirksam, so dass der Kläger hieraus keine Rückforderungsansprüche herleiten könne. Im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 2. Februar 2015 sei die Widerrufsfrist bereits verstrichen gewesen. Denn die zu diesen beiden Darlehensverträgen erteilte identische Widerrufsbelehrung entspreche den Vorgaben des § 355 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF). Sie belehre insbesondere zutreffend über Beginn und Länge der Widerrufsfrist. Aus der Angabe der Fristlänge bei "nicht taggleicher" Widerrufsbelehrung ergebe sich kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 , § 32 Abs. 1 , § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts zutreffend davon ausgegangen, dem Kläger habe ursprünglich das Recht zugestanden, seine auf Abschluss der ersten beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 495 Abs. 1 BGB zu widerrufen.

2. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe den Kläger nach Maßgabe des § 355 BGB aF hinreichend deutlich über die Länge der Widerrufsfrist unterrichtet.

a) Zwar ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Erschwerung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gegenüber § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF ("Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde") ausschließlich zulasten der Beklagten wirkte und daher wirksam war (Senatsurteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 23 ff. und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 8). Richtig ist auch die Annahme, dass die - ersichtlich aufgrund eines Schreibversehens erfolgte - Verwendung des Begriffs "Widerspruchsrecht" statt "Widerrufsrecht" in der zweiten Zeile die Deutlichkeit der Belehrung über die Widerrufsfrist nicht tangierte (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018, aaO Rn. 8 mwN).

b) Allerdings bildete die Beklagte mittels der Wendung, "[s]ofern" der Verbraucher "nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss" über sein Widerrufsrecht "belehrt worden" sei, betrage "die Frist einen Monat", entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts den Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF - dem Darlehensnehmer nachteilig - unzutreffend ab, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden und näher begründet hat (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 9 ff.). Denn aufgrund dieser Formulierung grenzte die Widerrufsbelehrung der Beklagten die vor oder bei Vertragsschluss erteilte Belehrung unzutreffend von der Nachbelehrung ab. Sie subsumierte den Fall, in dem die Widerrufsbelehrung am Tag des Vertragsschlusses, aber nach einer Unterbrechung des Geschehensablaufs erteilt wurde, unter § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF statt unter § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF. Dies entsprach nicht der Gesetzeslage (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018, aaO Rn. 12).

Darauf, ob der Vertrag der Parteien als Präsenzgeschäft ohne tatsächliche Unterbrechung des Geschehensablaufs geschlossen wurde, kommt es nicht an. Denn die konkreten, aber nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten Umstände ihrer Erteilung sind unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Inhalt einer Widerrufsbelehrung nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - XI ZR 199/16, juris Rn. 15, vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 20 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 13 mwN).

Unerheblich ist auch das Vorbringen der Beklagten, eine Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss sei bei ihr nicht vorgekommen, weil ihre zentrale Kreditabteilung die Verbraucherdarlehensverträge stets mit angeöster Widerrufsbelehrung unterzeichnet ausgefertigt habe und diese dann in der Filiale durch den Kunden gegengezeichnet worden seien, dem unmittelbar im Anschluss das für ihn bestimmte Exemplar der Vertragsurkunde mit Widerrufsbelehrung übergeben worden sei, so dass mit der Gegenzeichnung durch den Kunden diesem stets Vertragsurkunde und Widerrufsbelehrung vorgelegen hätten. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre ein Hinweis auf die Monatsfrist aus § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF in der Widerrufsbelehrung entbehrlich gewesen. Da die Beklagte aber einen solchen Hinweis in die Belehrung aufgenommen hat, musste dieser zutreffend sein. Denn eine Widerrufsbelehrung genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie für alle Fälle, auf die hin sie verfasst ist, sachlich richtig und hinreichend deutlich formuliert ist (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 12).

III.

Das Berufungsurteil ist damit im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 ZPO ), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO ). Insbesondere kann der Senat der dem Tatrichter obliegenden Würdigung, ob der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegengestanden habe, nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 16 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, BKR 2019, 29 Rn. 19 mwN). Der Senat verweist die Sache daher in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 9. April 2019

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 155/15
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 145/16