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BGH - Entscheidung vom 10.10.2017

XI ZR 393/16

Normen:
BGB § 242 Cc
BGB § 242 (Cc)

Fundstellen:
BB 2017, 2818
MDR 2018, 43
NJW-RR 2018, 47
VersR 2018, 315
ZIP 2017, 2244

BGH, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen XI ZR 393/16

DRsp Nr. 2017/16569

Von den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kann nicht auf ein "Mindestzeitmoment" für die Verwirkung des Verbraucherwiderrufsrechts geschlossen werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242 Cc;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um die Erstattung eines geleisteten Aufhebungsentgelts nach Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.

Die Parteien schlossen Ende August 2003 einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag über einen Betrag von 190.000 € zu einem auf zehn Jahre festen Nominalzinssatz von 3,72% p.a. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht mittels des Formulars, das Gegenstand des Senatsurteils vom 11. Oktober 2016 ( XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) war. Im Jahr 2009 entrichtete die Klägerin für den Austausch der Sicherheit ein "Bearbeitungsentgelt" in Höhe von 500 €. Im November 2010 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Die Klägerin löste das Darlehen zum 1. Dezember 2010 gegen eine "Vorfälligkeitsentschädigung" in Höhe von 7.874,96 € ab. Unter dem 2. Januar 2015 widerrief der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19. Januar 2015 zur Zahlung auf.

Ihrer Klage auf Erstattung der "Vorfälligkeitsentschädigung" und des "Bearbeitungsentgelts" in Höhe von insgesamt 8.374,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat das Landgericht - die Zinsforderung betreffend ab dem 20. Januar 2015 - entsprochen. Soweit die Klägerin darüber hinaus Zinsen schon ab dem 2. Januar 2015 und Ersatz vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten beansprucht hat, hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage auch abgewiesen, soweit die Klägerin Erstattung des "Bearbeitungsentgelts" nebst Zinsen verlangt hat. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Zwischen den Parteien sei ein Verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen, so dass der Klägerin das Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Dieses Recht sei nicht verwirkt. Diese Einschätzung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen wörtlich so wie in der Sache begründet, die Gegenstand des Senatsurteils vom 11. Oktober 2016 ( XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 ff.) war (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2015 - 6 U 174/14, [...] Rn. 42 ff.). Ergänzend hat es angemerkt, selbst dann, wenn zu erwägen wäre, dass die Bedeutung des Umstandsmoments bei fortschreitendem Zeitablauf an Bedeutung verliere und im Extremfall alleine dem Zeitablauf entscheidende Bedeutung zukommen könne, sei die hier zwischen der Ablösung des Darlehens im November 2010 und der Erklärung des Widerrufs am 2. Januar 2015 verstrichene Zeit von weniger als fünf Jahren nicht ausreichend. Insbesondere bilde der Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren hierfür keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Denn angesichts des kenntnisabhängigen Beginns der Verjährung habe die Beklagte grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungshöchstfrist - hier: bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ablösung des Darlehens im November 2010 - damit rechnen müssen, dass sie im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag noch in Anspruch genommen werde. Insgesamt rechtfertigten "die konkreten Umstände des vorliegenden Falles" nicht die Annahme, die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht verwirkt.

II.

Die - zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung zutreffenden - Darlegungen des Berufungsgerichts halten, soweit es die Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung mit im Wesentlichen wortgleichen Erwägungen wie in seinem Urteil vom 13. Oktober 2015 ( 6 U 174/14, [...] Rn. 42 ff.) ausgeschlossen hat, kann seine Einschätzung aus den im Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 ( XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 29 ff.) genannten Gründen keinen Bestand haben. Insbesondere hat es dem Umstand, dass die Parteien die Darlehensverträge einverständlich beendet haben, unzutreffend kein Gewicht beigemessen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 31; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8).

Den Angriffen der Revision nicht stand hält außerdem die Ergänzung des Berufungsgerichts, der Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gerechnet von der "Ablösung des Darlehens" biete "keinen hinreichenden Anhaltspunkt" für den Zeitraum, der verstreichen müsse, damit "allein dem Zeitablauf entscheidende Bedeutung" zukomme, da der Darlehensgeber bis zum Ablauf der Verjährungshöchstfristen mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unabhängig betrachtet werden können, sondern in einer Wechselwirkung stehen. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98, BGHZ 146, 217 , 224 f.). Dafür lassen sich aber keine festen Fristen angeben. Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht verjährt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, WM 2015, 227 Rn. 34), kann aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen nicht auf ein "Mindestzeitmoment" zurückgeschlossen werden.

Davon abgesehen läuft die maßgebliche Frist für das Zeitmoment mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags an, nicht, was die Ausführungen des Berufungsgerichts nahe legen, mit der "Ablösung des Darlehens" (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37).

III.

Das Berufungsurteil unterliegt wegen der rechtsfehlerhaften Ausführungen zur Verwirkung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Insbesondere kann der Senat entgegen der Rechtsmeinung der Revision einer tatrichterlichen Würdigung der für eine Subsumtion unter § 242 BGB maßgeblichen Umstände nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 22 und vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 14). Sollte das Berufungsgericht wiederum zu der Auffassung gelangen, das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht verwirkt, wird es bei der Entscheidung über den geltend gemachten Zinsanspruch die Erwägungen des Senats zu den Voraussetzungen des Verzugs des Rückgewährschuldners zu beachten haben (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 10. Oktober 2017

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 203/15
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 33/16
Fundstellen
BB 2017, 2818
MDR 2018, 43
NJW-RR 2018, 47
VersR 2018, 315
ZIP 2017, 2244