Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.07.2019

IX ZR 259/18

Fundstellen:
ZInsO 2019, 1790

BGH, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen IX ZR 259/18

DRsp Nr. 2019/11922

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 8. Februar 2013 am 1. März 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb ein Sägewerk sowie einen Groß- und Einzelhandel mit Holzprodukten und Einrichtungsgegenständen. Der Beklagte, ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB , ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Ihm obliegt nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils gültigen Fassung der Einzug der monatlichen Sozialkassenbeiträge. Bei ausgeglichenem Beitragskonto haben die beteiligten Unternehmen Anspruch auf Erstattung der von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Urlaubsvergütung.

Die Schuldnerin befand sich im Oktober 2011 mit der Zahlung von Sozialkassenbeiträgen im Gesamtbetrag von 88.786,66 € im Rückstand. Sie zahlte an den Beklagten am 6. Oktober 2011 auf die offenen Beiträge 55.000 € und am 14. Oktober 2011 weitere 33.786,66 €. Durch die beiden Zahlungen war das Beitragskonto vorübergehend ausgeglichen. Infolgedessen erstattete der Beklagte der Schuldnerin am 19. Oktober 2011 Urlaubsvergütungen im Gesamtbetrag von 56.773,95 €, welche die Schuldnerin an ihre Arbeitnehmer gezahlt hatte. In der Folgezeit liefen erneut Beitragsrückstände der Schuldnerin auf. Am 5. Juli 2012 zahlte sie auf die Rückstände 21.148,37 €. Der Beklagte erstatte ihr anschließend am 10. Juli 2012 Urlaubsvergütungen in Höhe von 15.936,60 €. Wegen der ab Juni 2012 wiederum aufgelaufenen Beitragsrückstände meldete der Beklagte im Insolvenzverfahren eine Forderung von 19.584,51 € zur Insolvenztabelle an. Daneben hatte die Schuldnerin seit März 2010 auch die vom Beklagten einzuziehende Winterbeschäftigungsumlage nicht abgeführt. Die Bundesagentur für Arbeit meldete die daraus resultierende Forderung von 4.069,10 € zur Tabelle an.

Der Kläger hat die drei Zahlungen im Gesamtbetrag von 109.935,03 € sowie eine weitere im Jahr 2008 erbrachte Zahlung von 944,10 € angefochten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 109.935,03 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der in den Jahren 2011 und 2012 erlangten Beträge von insgesamt 109.935,03 € nach § 133 Abs. 1 , § 143 Abs. 1 InsO a.F. bejaht und zur Begründung ausgeführt:

Durch die das Vermögen der Schuldnerin schmälernden Zahlungen seien die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt worden. Die Gläubigerbenachteiligung sei nicht durch die Auszahlung der Urlaubsvergütungen in Höhe von 56.773,95 € und 15.936,60 € entfallen. Eine Vorteilsausgleichung finde im Insolvenzrecht grundsätzlich nicht statt. An einer Gläubigerbenachteiligung fehle es nur dann, wenn dem Vermögen des Schuldners vereinbarungsgemäß eine objektiv gleichwertige, unmittelbar mit dem Vermögensnachteil zusammenhängende Gegenleistung zufließe. Die danach erforderliche unmittelbare Verknüpfung zwischen den Zahlungen der Schuldnerin und den Erstattungen des Beklagten sei hier nicht gegeben. Die Erstattungen seien lediglich anlässlich der Beitragszahlungen erfolgt, nicht jedoch als Gegenleistung für die Zahlungen.

Die in den Jahren 2011 und 2012 erfolgten Zahlungen seien von der Schuldnerin mit einem vom Beklagten erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen worden. Aus den über lange Zeiträume und in großem Umfang aufgelaufenen Beitragsrückständen der Schuldnerin sei zu schließen, dass sie zahlungsunfähig gewesen sei und dass dies von der Schuldnerin und dem Beklagten erkannt worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollemUmfang stand.

1. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in der hier anwendbaren Fassung vom 5. Oktober 1994 (vgl. Art. 103j EGInsO ) setzt wie alle Anfechtungsnormen voraus, dass die angefochtene Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO ). Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung ohne Rechtsfehler bejaht.

a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, WM 2019, 213 Rn. 11 mwN; st. Rspr.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil die angefochtenen Zahlungen das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen der Schuldnerin verringert haben.

b) Die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Beitragszahlungen ist nicht dadurch teilweise aufgehoben worden, dass der Beklagte im Anschluss an die Beitragszahlungen der Schuldnerin Urlaubsvergütungen im Gesamtbetrag von 72.710,55 € erstattete.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens zu beurteilen. Eine Vorteilsausgleichung nach schadensrechtlichen Grundsätzen findet im Anfechtungsrecht nicht statt. Sie würde dem Zweck des Insolvenzanfechtungsrechts, die Insolvenzmasse zu schützen, widersprechen. Eine Gläubigerbenachteiligung entfällt nicht deshalb, weil die anzufechtende Rechtshandlung in Zusammenhang mit anderen Ereignissen der Insolvenzmasse auch Vorteile gebracht hat. Als Vorteil der Masse sind nur solche Folgen zu berücksichtigen, die unmittelbar an die angefochtene Rechtshandlung anknüpfen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712 , 1713; vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, WM 2006, 1731 Rn. 14; vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 11; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 36 f; vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, WM 2009, 2229 Rn. 17; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/09, WM 2010, 772 Rn. 10; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 30 f; vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14, WM 2015, 2251 Rn. 18; vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, WM 2016, 427 Rn. 17). Die erforderliche Verknüpfung kann gegeben sein, wenn der Anfechtungsgegner im Anschluss an den Empfang der Leistung des Schuldners die vertraglich vereinbarte, ausgleichende Gegenleistung erbringt (BGH, Urteil vom 6. April 1995 - IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236 , 240; vom 13. März 2003 - IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190 , 195; vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 11; vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, ZIP 2016, 426 Rn. 18 ff; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 17; vgl. Bitter, KTS 2016, 455 ff). Erhält der Schuldner etwas, das zwar keine Gegenleistung darstellt, sich aber in anderer Weise als Vorteil erweist, kommt es darauf an, ob der Vorteil unmittelbar mit der angefochtenen Rechtshandlung zusammenhängt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007, aaO).

bb) Nach diesen Grundsätzen sind die vom Beklagten erstatteten Urlaubsvergütungen in Höhe von insgesamt 72.710,55 € bei der Beurteilung, ob die Beitragszahlungen der Schuldnerin eine Benachteiligung ihrer Gläubiger bewirkt haben, nicht zu berücksichtigen.

Zwar spricht Einiges dafür, die Erstattungsleistungen des Beklagten als Gegenleistung für die Beitragszahlungen anzusehen. Vergleichbar einem Versicherungsvertrag, bei dem die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Zahlung der Versicherungsprämie in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur der durch den Eintritt des Versicherungsfalls bedingten Leistungspflicht des Versicherers steht (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG , 30. Aufl., § 1 Rn. 150; MünchKommVVG/Looschelders, 2. Aufl., § 1 Rn. 72 f; Hk-VVG/Brömmelmeyer, 3. Aufl., § 1 Rn. 34 ff; vgl. auch MünchKomm-InsO/Huber, 3. Aufl., § 103 Rn. 118; zum Verhältnis zwischen Prämienzahlung und Rückkaufswert vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, WM 2012, 46 Rn. 23), steht auch nach den Regelungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe der Beitragspflicht des Arbeitgebers die Verpflichtung der Sozialkasse zur Erstattung der Urlaubsvergütung gegenüber. Eine Verknüpfung zwischen Beitragszahlung und Erstattungsleistung besteht zudem durch die Regelung in § 18 Abs. 5 VTV (in seiner in den Jahren 2011 und 2012 geltenden Fassung). Danach sind Erstattungsforderungen des Arbeitgebers mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle geführte Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Diese Regelung begründet bei nicht vollständiger Erfüllung der Beitragspflicht ein Hindernis für die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10, AP Nr. 338 zu TVG § 1 Tarifverträge: Bau, Rn. 27 mwN).

Gleichwohl knüpfen die Erstattungsleistungen des Beklagten nicht in einer Weise an die Beitragszahlungen der Schuldnerin an, die es rechtfertigen könnte, die infolge der Beitragszahlungen eingetretene Gläubigerbenachteiligung im Umfang der Erstattungen als aufgehoben zu betrachten. Nach dem Tarifvertrag hat der Arbeitgeber an die Einzugsstelle monatliche Beiträge zu entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und deren Bruttolohnsumme richtet (§ 18 Abs. 1 VTV). Einen Anspruch auf Erstattung von Urlaubsvergütung hat der Arbeitgeber, wenn er einem Arbeitnehmer Urlaub gewährt, ihm die Urlaubsvergütung auszahlt, seine Erstattungsforderung mittels der von der Urlaubskasse zur Verfügung gestellten Unterlagen geltend macht und sein Beitragskonto ausgeglichen ist (§ 7 VTV). Es handelt sich somit um ein Dauerschuldverhältnis, in dem der Arbeitgeber mit den Beiträgen ständig wiederkehrende Leistungen zu erbringen hat, die von weiteren Voraussetzungen unabhängig und insbesondere auch dann geschuldet sind, wenn keine Erstattungsansprüche im Raum stehen. Die Beitragszahlung begründet den Erstattungsanspruch nicht noch macht sie ihn fällig. Die Leistungspflicht der Sozialkasse knüpft vielmehr an die Gewährung von Urlaub und die Zahlung von Urlaubsvergütung durch den Arbeitgeber an und kann in einem größeren zeitlichen Abstand zu den Beitragszahlungen entstehen. Lediglich die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs ist ausgeschlossen, solange das Beitragskonto nicht ausgeglichen ist. Einen den Vermögensabfluss ausgleichenden Vorteil begründet die Beitragszahlung selbst daher nicht.

cc) Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Senat im Fall einer Verrechnung der Beitragsforderung einer Urlaubskasse mit dem Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung von Urlaubsvergütungen eine Gläubigerbenachteiligung verneint hat (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - IX ZR 150/16, WM 2018, 1063 Rn. 6; vom 3. Mai 2018 - IX ZR 151/16, NZI 2018, 527 Rn. 6). Die durch die Verrechnung erloschenen Erstattungsansprüche waren für die Gläubiger des Schuldners ohne Wert, solange der Schuldner mit Beitragszahlungen in entsprechender Höhe im Rückstand war. Anders verhält es sich bei der Anfechtung von Beitragszahlungen. Die Zahlungen mindern das den Gläubigern haftende Vermögen des Schuldners und es stellt sich nur die vorstehend erörterte Frage, ob anschließende Erstattungsleistungen die dadurch eingetretene Benachteiligung entfallen lassen.

2. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die angefochtenen Zahlungen mit dem Vorsatz erbracht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, ist hingegen nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei hat er die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Beweisanzeichen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8 mwN). Die revisionsrechtliche Kontrolle der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung beschränkt sich darauf, ob dieser sich entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, NZI 2018, 114 Rn. 9; vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16, WM 2018, 433 Rn. 12; vom 12. April 2018 - IX ZR 88/17, WM 2018, 958 Rn. 15; st. Rspr.). Einer solchen Überprüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts nicht stand. Das Berufungsgericht hat maßgebliche Umstände außer Betracht gelassen.

b) Mit Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gegeben ist, wenn die Schuldnerin wusste, dass sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zahlungsunfähig war. Ist der Schuldner zahlungsunfähig und ist ihm dies bewusst, kann regelmäßig von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ausgegangen werden, weil er weiß, dass er nicht sämtliche Gläubiger befriedigen kann (BGH, Urteil vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rn. 23 mwN; st. Rspr.). Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler allein daraus abgeleitet, dass die Schuldnerin die dem Beklagten geschuldeten Beiträge über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zahlte und sich so mit einem hohen Betrag im Rückstand befand (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1995 - IX ZR 147/94, WM 1995, 1113 , 1115; vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178 , 185; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 12) .

c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht deshalb unvollständig, weil sich das Urteil nicht mit der Frage des "ernsthaften Einforderns" der Beitragsforderungen des Beklagten befasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zu den fälligen Zahlungspflichten des Schuldners, die bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO zu berücksichtigen sind, nur solche, bei denen der Wille des Gläubigers, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, erkennbar ist. Das in diesem Zusammenhang verwendete Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient allerdings lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind. Einer besonderen Rechtshandlung des Gläubigers im Sinne eines Einforderns oder gar der Ausübung eines besonderen Zahlungsdrucks bedarf es deshalb nicht. Es genügen sämtliche Handlungen des Gläubigers, aus denen erkennbar wird, dass er die Erfüllung der Zahlungspflicht erwartet (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 8; vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16, WM 2018, 277 Rn. 16 mwN). Im Streitfall konnten solche Handlungen des Beklagten darin gesehen werden, dass er die Rückstände auf dem Beitragskonto der Schuldnerin einbuchte und dabei, wie sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt, Verzugszinsen berechnete. Das Berufungsgericht hat die Beitragsrückstände daher mit Recht bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin berücksichtigt.

d) Das Berufungsgericht musste in seine Würdigung auch nicht einbeziehen, dass Betriebe vielfach den nur mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz arbeitenden Beklagten als günstigere Alternative zu höher verzinslichen Krediten nutzten. Der Beklagte hat für seine diesbezügliche, vom Kläger bestrittene Behauptung keinen Beweis angetreten.

e) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein auf eine Gläubigerbenachteiligung gerichteter Vorsatz der Schuldnerin nicht unter dem Gesichtspunkt eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs ausgeschlossen. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats handelt der Schuldner in Fällen kongruenter Leistungen trotz der Indizwirkung einer erkannten Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - IX ZR 285/16, WM 2017, 1221 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZR 313/16, WM 2018, 2097 Rn. 3). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine Betriebsfortführung regelmäßig für die Gläubiger von Nutzen ist. Gleiches hat dann für Leistungen zu gelten, welche für die Fortführung des Betriebs notwendig sind und diese deshalb erst ermöglichen. Unentbehrlich in diesem Sinne sind etwa die zur Produktion notwendigen Rohstoffe (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 ), die von einem Bauunternehmer benötigten Bauteile (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 ), die von einem Händler benötigte Handelsware (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017, aaO), die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer (BAGE 153, 163 ) oder die Möglichkeit, die Betriebsräume zu nutzen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 ). Um solche zur Fortführung des Betriebs notwendige Leistungen handelte es sich bei den Erstattungsleistungen des Beklagten nicht. Auf die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Rechtsprechung zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch nur auf vertragliche Austauschverhältnisse anwendbar ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 24), kommt es nicht an.

f) Das Berufungsgericht hat aber außer Acht gelassen, dass die indizielle Bedeutung der erkannten Zahlungsunfähigkeit für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin aus anderen Gründen gemindert sein kann. Erbringt ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, eine Leistung in der berechtigten Annahme, dadurch eine Gegenleistung in sein Vermögen zu veranlassen, kann ihm eine gleichwohl eingetretene Gläubigerbenachteiligung verborgen geblieben sein, auch wenn die Voraussetzungen eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs nicht gegeben sind. Im Streitfall zahlte die Schuldnerin tarifvertraglich geschuldete Beiträge an die beklagte Sozialkasse im Bewusstsein, dadurch eine zwingende rechtliche Voraussetzung für die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegen den Beklagten zu schaffen. Hindernisse, die bei ausgeglichenem Beitragskonto einer Leistung des Beklagten entgegenstanden, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren, waren nicht zu erkennen. Wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der jeweiligen Beitragszahlung annehmen konnte, dass ein vollständiger Ausgleich des Beitragskontos zu erreichen war und es tatsächlich zu Erstattungsleistungen des Beklagten kommen würde, kann ihr im Umfang der zu erwartenden Vermögenszuflüsse das Bewusstsein einer Gläubigerbenachteiligung gefehlt haben.

3. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erkannt, beruht ebenfalls auf einem Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass dem Beklagten die gläubigerbenachteiligende Wirkung der angefochtenen Rechtshandlungen in gleicher Weise wie der Schuldnerin möglicherweise nicht bewusst geworden ist, soweit er beim Empfang der jeweiligen Beitragszahlungen annehmen konnte, es werde durch von ihm zu erbringende Erstattungsleistungen zu einem Ausgleich im Vermögen der Schuldnerin kommen.

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht selbst abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO ). Das Berufungsgericht wird, bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen, unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte und aufgrund dazu zu treffender ergänzender Feststellungen neu zu beurteilen haben, ob die Schuldnerin mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung handelte und der Beklagte einen solchen Vorsatz kannte.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 18. Juli 2019

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 247/16
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 184/17
Fundstellen
ZInsO 2019, 1790