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BGH - Entscheidung vom 09.10.2018

VIII ZB 44/18

Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2

BGH, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen VIII ZB 44/18

DRsp Nr. 2018/15971

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Abgabe einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Berücksichtigung einer erst im Beschwerdeverfahren nachgereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei

Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 9. März 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I.

Die Kläger als Vermieter haben die Beklagte als ihre ehemalige Mieterin auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Im Rahmen der Überprüfung nach § 120a ZPO , ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts bei der Beklagten angefragt, wann sie ihre Ausbildung beende. Die Beklagte hat daraufhin das Ausbildungszeugnis und einen Arbeitsvertrag eingereicht und ist sodann durch die Rechtspflegerin aufgefordert worden, binnen vier Wochen eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Da diese Erklärung einem hierauf eingereichten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten - entgegen der darin enthaltenen Angabe - nicht beigefügt gewesen ist, hat die Rechtspflegerin der Beklagten eine Nachfrist zur Vorlage gesetzt und die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung angedroht. Nachdem auch innerhalb dieser Frist eine Vorlage der angeforderten neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nicht erfolgte, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ).

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, der Prozesskostenhilfeantrag werde übersandt. Da dieser Antrag jedoch (erneut) nicht einging, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen und Gelegenheit zur Einreichung einer Begründung der sofortigen Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben. Nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Im Anschluss an die Zustellung des Nichtabhilfebeschlusses hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die angeforderte neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten sowie entsprechende Belege an das Landgericht übersandt.

Das Landgericht hat durch Beschluss des Einzelrichters die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt:

Reiche die bedürftige Partei, nachdem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe - wie hier - gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufgehoben worden sei, weil sie die vom Gericht geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht abgegeben habe, die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, könnten diese zwar grundsätzlich im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein, da gemäß § 571 Abs. 2 ZPO die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden könne. Allerdings stellten die § 120a Abs. 1 , § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine Sanktion für die fehlende Kooperationsbereitschaft der Partei dar, die staatliche Leistungen in Anspruch nehme. Das neue Vorbringen sei deshalb nur dann zu berücksichtigen, wenn es dazu führe, dass die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe rückwirkend entfielen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Bedürftige ohne Schuld an der Abgabe der geforderten Erklärung bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gehindert gewesen wäre.

Hierzu habe die Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Die Beschwerde sei trotz Aufforderung mit Fristsetzung gar nicht begründet worden. Die Beklagte habe vor der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe mehrere Gelegenheiten ungenutzt gelassen, die von ihr geforderte neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Sie habe damit schuldhaft ihre Kooperationspflichten verletzt. Das Gesamtverhalten der Beklagten zeige, dass sie das Prozesskostenhilfeverfahren offenbar nicht ernst nehme, gleichwohl aber kostenlose Leistungen in Anspruch nehmen möchte; dies sei mit dem Sinn und Zweck der § 120 Abs. 1 Satz 3, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht zu vereinbaren.

Mit der vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gerichtetes Begehren weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO ) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer (§ 75 GVG ) hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 , 201 f.; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448 unter II; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8; vom 14. Mai 2013 - VIII ZB 51/12, juris Rn. 3; vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 2; vom 12. Juli 2018 - IX ZB 78/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, aaO Rn. 4; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 2; vom 19. April 2018 - V ZB 260/17, juris Rn. 4; jeweils mwN) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202 ff.; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO Rn. 9; vom 12. Juli 2018 - IX ZB 78/17, aaO; vom 19. April 2018 - V ZB 260/17, aaO).

Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, NJW-RR 2003, 936 unter IV 1; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO Rn. 10; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO Rn. 10) - zurückzuverweisen. Er wird zunächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung und der nachfolgenden Ausführungen (unter II 3) zu überprüfen haben, ob die in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Übertragung an die mit drei Richtern besetzte Kammer (§ 75 GVG ) vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, aaO Rn. 7; vom 19. April 2018 - V ZB 260/17, aaO Rn. 5).

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde steht hier zwar nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden kann, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (siehe nur Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO Rn. 10 mwN). Denn die im angefochtenen Beschluss aufgeworfene Rechtsfrage betrifft das Verfahren der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

b) Auch ist das Beschwerdegericht - Einzelrichter - hinsichtlich der in dem angegriffenen Beschluss aufgeworfenen Rechtsfrage noch zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen davon ausgegangen, dass eine seitens des Gerichts gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO angeforderte (neue) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die bedürftige Partei nicht innerhalb der ihr hierzu gesetzten Frist, sondern erst nach der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ) vorlegt, im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist, da die Beschwerde nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann und es sich bei einer vom Gericht gesetzten Frist zur Vorlage einer Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. hierzu nur BAGE 108, 329 , 331 f. - zu den mit § 120a Abs. 1 Satz 3, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO inhaltsgleichen Vorgängervorschriften in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF und § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aF; KG, KGR 2007, 37, 38; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14, juris Rn. 10 ff.; OLG Brandenburg, RPfleger 2014, 388; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 124 Rn. 15; jeweils mwN).

c) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht jedoch angenommen, die - von ihm bejahte - Rechtsfrage, ob die Berücksichtigung einer erst im Beschwerdeverfahren nachgereichten (neuen) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse davon abhänge, dass die bedürftige Partei ohne Schuld an einer fristgemäßen Abgabe der angeforderten Erklärung gehindert gewesen sei, bedürfe einer höchstrichterlichen Klärung, da die hierzu vorliegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte uneinheitlich sei.

Zwar trifft es zu, dass einzelne Oberlandesgerichte in älteren Entscheidungen die vorbezeichnete Auffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls vertreten haben (OLG Naumburg - 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 14 WF 234/02, juris Rn. 5 ff.; OLG Koblenz, FamRZ 1996, 616 , 617; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 837 ; siehe ferner LAG Köln, JurBüro 1991, 1529 , 1530; jeweils mwN).

Das Beschwerdegericht hat jedoch zum einen verkannt, dass mit dem oben genannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2003 (BAGE, aaO; vgl. auch BAGE 156, 125 Rn. 25) bereits eine höchstrichterliche Entscheidung zu der vorbezeichneten Rechtsfrage ergangen und darin das von dem Beschwerdegericht befürwortete Erfordernis eines fehlenden Verschuldens verneint worden ist. Zum anderen hat das Beschwerdegericht die im Anschluss hieran ergangene Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht umfassend in den Blick genommen und deshalb übersehen, dass seit dem vorbezeichneten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ein Meinungsstreit der Oberlandesgerichte zu dieser Frage nicht mehr besteht.

aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in dem genannten Beschluss vom 18. November 2003 (BAGE 108, aaO; vgl. auch BAGE 156, aaO), der einen vergleichbaren Fall der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe betraf, entschieden, dass eine bedürftige Prozesspartei auch noch im Beschwerdeverfahren geltend machen könne, dass die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorgelegen hätten. Ihr Vorbringen sei nicht auf das (erstinstanzliche) Nachprüfungsverfahren beschränkt (BAGE 108, aaO S. 331). Nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO könne die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden; die Beschwerdeinstanz sei eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (BAGE, aaO).

Die Fristen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (aF; jetzt § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO ) seien keine Ausschlussfristen. Für die Annahme von Ausschlussfristen hätte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sehe nur die Einräumung von Erklärungsfristen durch das Gericht vor. Deren Sinn bestehe darin, dass erforderliche Erklärungen und Nachweise binnen angemessener Zeit beschafft würden. Ein endgültiger Rechtsverlust sei mit der Versäumung der Fristen nicht verbunden. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO (aF; jetzt § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ) diene nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung. Wie im Falle des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gehe es auch bei § 124 Nr. 2 ZPO um die sachlich richtige Entscheidung (BAGE, aaO S. 331 f.).

Folglich sei es für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Beschwerdeverfahren unerheblich, ob die Partei die Fristversäumung verschuldet habe. Abgesehen von § 571 Abs. 3 ZPO (dessen Voraussetzungen weder in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Fall gegeben waren noch, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, im vorliegenden Fall erfüllt sind) müsse ein verspätetes Vorbringen nicht entschuldigt werden (BAGE, aaO S. 332 mwN).

bb) Diese Auffassung, die bereits zuvor von der Mehrheit der Oberlandesgerichte vertreten worden ist (siehe nur OLG Frankfurt am Main, MDR 1992, 293 ; OLG München, FamRZ 1993, 580 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 756 ; OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 1026 ; OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1354 , sowie FamRZ 2001, 635 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1357 f.; OLG Hamm, FamRZ 2000, 1225 ; OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 36 f.), wird seitdem von den Oberlandesgerichten - soweit ersichtlich - übereinstimmend vertreten (siehe nur KG, KGR 2007, 37, 38; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1356 f. - unter ausdrücklicher Aufgabe der oben genannten früheren Rechtsprechung; RPfleger 2014, 388 Rn. 2; OLG Naumburg (3. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 24. April 2008 - 4 WF 24/08, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 662 f.; OLG Oldenburg, FamRZ 2011, 663 ; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14, juris Rn. 10 ff.; vom 20. November 2015 - 2 WF 173/15, juris Rn. 37 ff.; siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2012 - L 19 AS 470/12 B, juris Rn. 9 f.) und hat auch in der Literatur einhellige Zustimmung gefunden (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO , 23. Aufl., § 124 ZPO Rn. 16; MünchKommZPO/Wache, aaO; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO , 4. Aufl., § 124 Rn. 10; Zöller/Geimer, ZPO , 32. Aufl., § 124 Rn. 10a; Musielak/Voit/Fischer, ZPO , 15. Aufl., § 124 Rn. 6; Thomas/ Putzo/Seiler, ZPO , 39. Aufl., § 124 Rn. 3; BeckOK ZPO/Kratz, Stand 1. Juli 2018, § 124 Rn. 20; Zimmermann, ZPO , 10. Aufl., § 124 Rn. 4; aA wohl Saenger/Kießling, ZPO , 7. Aufl., § 124 Rn. 6a).

cc) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012 ( IV ZB 16/12, NJW 2013, 68 ) gibt, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, keinen Anlass zu einer von den vorbezeichneten Grundsätzen zu § 120a Abs. 1 Satz 3, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO abweichenden Beurteilung. Dieser Beschluss betraf den hier nicht gegebenen Fall der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, weil die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (§ 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO aF; jetzt § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ).

Soweit der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang den Vorschriften des § 124 Nr. 1 und 2 ZPO aF (jetzt § 124 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO ) einen Sanktionscharakter beigemessen hat (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12, aaO Rn. 24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 287/17, NJW-RR 2018, 257 Rn. 11 f., 16 f.), steht dies zum einen im Einklang mit der oben (unter II 3 c bb) genannten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. nur OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1356 , 1357; OLG Naumburg, aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14, aaO Rn. 14) und folgt hieraus zum anderen - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt - nicht etwa, dass aufgrund dieser Sanktionswirkung im Rahmen des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch eine Verspätung der Vorlage der Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO durch eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu sanktionieren wäre.

Durch § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wird sanktioniert, dass die Partei eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO "nicht oder ungenügend" abgegeben hat, nicht hingegen eine - auch in den Gesetzesmaterialien insoweit nicht erwähnte (siehe BT-Drucks. 17/11472, S. 35) - verspätete Abgabe einer ansonsten ordnungsgemäßen Erklärung (vgl. hierzu nur OLG Brandenburg, aaO; OLG Naumburg, aaO; LSG Nordrhein-Westfalen, aaO Rn. 10; Stein/Jonas/Bork, aaO; MünchKommZPO/Wache, aaO; Musielak/Fischer, aaO). Dementsprechend tritt die Sanktionswirkung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nur ein, wenn die Partei ihr Versäumnis auch im Beschwerdeverfahren nicht behebt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14, aaO; OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 36 , 37; jeweils mwN).

Vorinstanz: AG Lingen, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 233/17
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 121/18