Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Artikel 101 (Verbot von Ausnahmegerichten)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

(1)  1Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2)  Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.





 Stand: 01.02.2024