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BVerfG - Entscheidung vom 14.09.2017

2 BvQ 56/17

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 34 Abs. 2
AufenthG § 59 Abs. 1 S. 8

Fundstellen:
NVwZ 2017, 1698
NVwZ 2017, 9
ZAR 2018, 224

BVerfG, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 2 BvQ 56/17

DRsp Nr. 2017/14970

Einstweilige Anordnung betreffend die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers nach Afghanistan; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Tenor

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2.

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.600 € (in Worten: zweitausendsechshundert Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 34 Abs. 2 ; AufenthG § 59 Abs. 1 S. 8;

Gründe

Die einstweilige Anordnung betrifft die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers nach Afghanistan.

I.

1. Der am 31. Dezember 1992 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 5. August 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. August 2011 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 2013 ab. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab; das Urteil ist seit dem 9. August 2013 rechtskräftig. Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik wurde der Antragsteller wegen Diebstahls und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von insgesamt 70 Tagessätzen verurteilt.

2. Am 10. März 2014 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, der mit Bescheid vom 16. Februar 2017 abgelehnt wurde. Er erhob hiergegen Klage, über die noch nicht entschieden ist. Am 31. März 2017 heiratete er nach islamischem Ritus eine deutsche Staatsangehörige; eine standesamtliche Trauung hat nicht stattgefunden. Die Ausländerbehörde hat am 6. und 8. September 2017 erfolglos versucht, den Antragsteller in Abschiebehaft zu nehmen.

3. Der Antragsteller hat am 11. September 2017 bei dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, die an die Ausländerbehörde ergangene Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu widerrufen. Zur Begründung hat er auf die ausweislich zahlreicher Lageberichte dramatisch verschlechterte Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen und ein 29-seitiges Gutachten zu seiner individuellen Gefährdungssituation vorgelegt. Diese folge unter anderem aus der Tatsache, dass er lange Jahre im Iran gelebt habe und deshalb weder über ein soziales Netzwerk in Afghanistan verfüge noch die dortigen kulturellen Codes verstehe. Die Ankündigung der Bundesregierung, am 12. September 2017 ausschließlich Straftäter abschieben zu wollen, werde die Gefahr einer Verfolgung sowohl durch staatliche Behörden als auch durch die Taliban massiv erhöhen. Schließlich habe der Antragsteller in München eine Nicht-Muslima nach muslimischem Brauch geheiratet. Es sei davon auszugehen, dass seine Eltern dies ablehnen würden, da sie sich für ihn eine afghanische Ehefrau wünschten. Außerdem begründe die Heirat mit einer Nicht-Muslima, die nach eigener Aussage nicht konvertieren wolle, in Afghanistan einen Apostasieverdacht, unter dem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohnehin stünden. All dies werde es für den Antragsteller angesichts der sehr schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage unmöglich machen, in Afghanistan ein Auskommen zu finden.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 11. September 2017 abgelehnt und den Beschluss dem Bevollmächtigten des Antragstellers an demselben Tag gegen 18:00 Uhr zugestellt. Dem Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller selbst die besondere Eilbedürftigkeit zu vertreten habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und entgegen dem im Verfahren vorgelegten Gutachten sei davon auszugehen, dass die Gefahr in Kabul und der Zentralregion nicht derart intensiv sei, dass subsidiärer Schutz zu gewähren oder ein Abschiebungsverbot anzunehmen sei. Die neuerlichen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage gäben keinen Anlass, in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Denn angesichts der Einwohnerzahl von 27 Millionen und einer Anzahl von 11.418 Opfern sei die erforderliche Gefahrendichte bei weitem nicht erreicht. Aus den Anmerkungen des UNHCR ergebe sich nichts anderes. Die von seinen Eltern abgelehnte Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen begründe keine besondere Gefährdung des Antragstellers.

II.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat am 12. September 2017 zwischen 15:20 Uhr und 18:45 Uhr an das Bundesverfassungsgericht per Fax einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit zahlreichen Anlagen (etwa 470 Seiten) übermittelt; allerdings waren weder der Bescheid vom 28. Februar 2013 (Asylerstverfahren) noch derjenige vom 16. Februar 2017 (Folgeverfahren) beigefügt. Eine Abschiebung stehe unmittelbar, noch am 12. September 2017, bevor. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen, da der Antragsteller während des Abschiebestopps im Sommer nicht mit einer Abschiebung habe rechnen müssen. Weiterhin sei das Verwaltungsgericht auf die ihm im Falle einer Rückkehr individuell drohenden Gefahren nicht ausreichend eingegangen. Insbesondere habe die Bundesregierung mehrfach betont, dass nur Straftäter an Bord des Flugzeugs seien, was für die von der Abschiebung Betroffenen in Afghanistan besondere Gefahren begründet habe. Die durchzuführende Folgenabwägung gehe zu seinen Gunsten aus.

Am 13. September 2017 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, dass der Antragsteller am 12. September 2017 nicht abgeschoben worden sei. Auf telefonische Nachfrage hat er ausgeführt, er habe jedenfalls am Morgen des 12. September erfahren, dass der Antragsteller untergetaucht sei.

III.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist - unabhängig von der Frage, ob bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Antragsteller seit dem 11. September 2017 untergetaucht ist und deshalb am 12. September 2017 nicht abgeschoben werden konnte - jedenfalls unbegründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

2. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre jedoch derzeit - auch unter Zugrundelegung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, [...], Rn. 3) - von vornherein unzulässig, so dass für eine Abwägung der Folgen einer sich als fehlerhaft erweisenden Abschiebung mit den Folgen einer sich als fehlerhaft herausstellenden einstweiligen Anordnung kein Raum ist.

a) Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre nach dem derzeitigen Stand des vom Antragsteller vorgelegten Materials unsubstantiiert, weil die für einen möglichen Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens wesentlichen Unterlagen (Bescheid im Asylerstverfahren, Bescheid über die Ablehnung, ein Folgeverfahren durchzuführen) bisher nicht vorgelegt und die Lebensumstände des Antragstellers nur in unzureichenden Ansätzen geschildert worden sind.

b) Auch im Übrigen fehlt es bisher an einer hinreichenden Begründung dafür, dass der angegriffene Beschluss Verfassungsrecht verletzt. Der anwaltlich vertretene Antragsteller rügt im Wesentlichen, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag zu Unrecht für unzulässig erachtet habe. Außerdem habe sich das Gericht mit dem gutachtlich belegten substantiierten Vortrag zu seiner individuellen Gefährdung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Hiermit wird jedoch kein Verfassungsverstoß aufgezeigt.

aa) Allerdings ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller selbst die Eilbedürftigkeit herbeigeführt habe, unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar. Vielmehr ist die besondere Eilbedürftigkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Durchführung einer Abschiebung regelmäßig - so auch im vorliegenden Verfahren - eine Folge des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG , die nicht ohne weiteres dem Ausländer angelastet werden kann. Der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, gegen den Antragsteller bestehe schon seit dem Jahre 2013 eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung, ändert daran nichts, da die Entscheidung, auf seinen Antrag hin kein Asylfolgeverfahren durchzuführen, erst im Februar 2017 ergangen ist und über die Klage gegen diesen Bescheid noch nicht entschieden wurde.

bb) Die weitere selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei auch unbegründet, wird jedoch nicht substantiiert in Frage gestellt. Das Verfassungsrecht gebietet es nicht, dass sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich mit jeder einzelnen Erkenntnisquelle auseinandersetzen muss, die von den Verfahrensbeteiligten in das Verfahren eingeführt wird. Vielmehr geht das Bundesverfassungsgericht, auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Beteiligtenvortrag nichts enthalten, in der Regel davon aus, dass die Gerichte dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>). Die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 -, [...], Rn. 3 <m.w.N.>; BVerfGE 28, 378 <384 f.>; 47, 182 <189 f.>; 86, 133 <146>; 96, 205 <216 f.>); auf tatsächliche Entwicklungen im Zielland, die für das Bestehen von Abschiebungshindernissen möglicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, muss das Verwaltungsgericht auch von Amts wegen eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, [...], Rn. 11 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juni 2017 - 2 BvR 1226/17 -, [...], Rn. 8).

Hieran gemessen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und auch - noch - hinreichend begründet; dies gilt auch für die Entscheidung, die Abschiebung des Antragstellers nicht zumindest vorläufig bis zur abschließenden Entscheidung über das Eilverfahren zu untersagen. Das Verwaltungsgericht hat das dem Rechtsschutzbegehren beigefügte Gutachten und den weiteren Vortrag zur Begründung jedoch zur Kenntnis genommen und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die vorgetragenen individuellen Umstände des vorliegenden Falles keinen Anlass gäben, in eine erneute Prüfung der Sicherheitslage in Afghanistan im Vergleich zu dem in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erreichten Stand von Ende August 2017 einzutreten. Auch wenn die hierfür in dem angegriffenen Beschluss gegebene Begründung überaus knapp ist und beispielsweise zu der Frage einer Gefährdung der im Iran sozialisierten Afghanen nichts Ausdrückliches enthält, lässt sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen, dass dies verfassungsrechtlich nicht mehr haltbar wäre.

3. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG . Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Beantragung einer einstweiligen Anordnung einen Missbrauch darstellt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar missbräuchliche Anträge gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>). Die Beantragung einer einstweiligen Anordnung kann nicht nur dann einen Missbrauch darstellen, wenn der Antrag von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112 ), sondern auch dann, wenn dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände vorgetragen werden. Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 5. Dezember 1984 - 2 BvR 568/84 -, NJW 1985, S. 355 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2006 - 1 BvR 1904/05 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2007 - 2 BvR 308/06 -, [...]). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Antragstellers auferlegt werden, wenn ihm die Missbräuchlichkeit zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2006 - 2 BvR 2357/06, 2 BvR 2389/06 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2007, a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers wusste - wie er selbst auf Anfrage telefonisch mitgeteilt hat - jedenfalls seit dem Morgen des 12. September 2017, also vor Antragstellung beim Bundesverfassungsgericht, dass sein Mandant untergetaucht war und dass mehrere Versuche von Behördenmitarbeitern, ihn anzutreffen, gescheitert waren. Deshalb war es offenkundig, dass die dem Antragsteller bestandskräftig angedrohte Abschiebung tatsächlich nicht würde stattfinden können. Auf diese Umstände hat der Bevollmächtigte des Antragstellers das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht hingewiesen. Er hat vielmehr sowohl durch seine Schriftsätze als auch durch zahlreiche Anrufe den Eindruck erweckt, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan unmittelbar bevorstand, nämlich innerhalb nicht einmal einer Stunde nach der Übermittlung aller Antragsunterlagen. Diese grob irreführenden Angaben mussten bei der zuständigen Kammer den Eindruck erwecken, dass bei der Erfassung des übermittelten Materials und der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung höchste Eile bestand, was indes tatsächlich nicht der Fall war. Die Täuschung ist auch deshalb als besonders gewichtig einzustufen, weil die Sache die zuständige Kammer des Zweiten Senats zu einer Zeit in Anspruch genommen hat, in der wegen der unmittelbar bevorstehenden Sammelabschiebung mit dringlichen Rechtsschutzbegehren anderer Betroffener zu rechnen war. Dies rechtfertigt es, die Missbrauchsgebühr in der maximalen Höhe anzusetzen. Hätte der Bevollmächtigte für den unwahrscheinlichen Fall, dass sein Mandant noch im Laufe des 12. September 2017 aufgegriffen worden wäre, Vorsorge treffen wollen, wäre es möglich gewesen, dem Bundesverfassungsgericht für diesen Fall unter Beifügung relevanter Unterlagen ein eilbedürftiges Rechtsschutzbegehren anzukündigen, ohne den Antrag bereits zu stellen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstellen
NVwZ 2017, 1698
NVwZ 2017, 9
ZAR 2018, 224