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BSG - Entscheidung vom 17.05.2017

B 3 P 10/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB XI a.F. §§ 45a f.

BSG, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen B 3 P 10/17 B

DRsp Nr. 2017/13789

Pflegeversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Klare Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig oder/und fähig ist; der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 2. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen. 3. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzgründe prüfen kann. 4. Es genügt daher nicht, lediglich vorzutragen, dass begehrte Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung in rechtswidriger Weise versagt worden seien und Verstöße gegen §§ 45a, 45b SGB XI a.F. vorlägen. 5. Die vermeintlich materielle Unrichtigkeit einer Entscheidung der Berufungsinstanz ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB XI a.F. §§ 45a f.;

Gründe:

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 14.12.2016 einen Anspruch der Kläger - als Sonderrechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter, die bei der Beklagten versichert war - auf Erhöhung der Leistungen auf die Pflegestufe III, auf Gewährung zusätzlicher Betreuungsleistungen nach dem erhöhten Betrag iS von § 45b SGB XI (in der bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung - aF) und verbesserter Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 123 SGB XI aF verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben die Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Einen gesetzlichen Revisionszulassungsgrund haben sie in der Beschwerdebegründung nicht genannt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher offensichtlich unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet worden ist. Sie ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Solche Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht dargetan.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig oder/und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Beschwerdebegründung wird diesen Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht. Die Kläger haben bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) gestellt. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzgründe prüfen kann (vgl nur Becker, SGb 2007, 261 , 265 mwN). Es genügt daher nicht, lediglich vorzutragen, dass die begehrten Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung in rechtswidriger Weise versagt worden seien und Verstöße gegen §§ 45a, 45 b SGB XI aF vorlägen. Die vermeintlich materielle Unrichtigkeit einer Entscheidung der Berufungsinstanz ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr vgl nur zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger die Rüge des Verfahrensmangels. Die Kläger haben keinen formgerechten prozessualen Beweisantrag in der Beschwerdebegründung aufgezeigt, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ). Auch andere Verfahrensmängel sind weder ausdrücklich noch sinngemäß vorgetragen worden.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG . Ein zur Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens führender Fall der Sonderrechtsnachfolge lag nach den Feststellungen des LSG vor (§ 183 S 1 SGG iVm § 56 SGB I ).

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 62/15
Vorinstanz: SG Landshut, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 47/14