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BGH - Entscheidung vom 09.05.2017

VIII ZB 69/16

Normen:
ZPO § 233 B, C, Ff
ZPO § 520 Abs. 2 S. 3
ZPO § 233 (B, C, Ff)
ZPO § 520 Abs. 2 S. 3
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 234 Abs. 1 S. 2
ZPO § 236 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 2 S. 3
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
AnwBl 2017, 784
MDR 2017, 895
NJW 2017, 2041
NJW 2017, 9
ZfBR 2017, 575

BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen VIII ZB 69/16

DRsp Nr. 2017/7246

Berufen des Berufungsführers auf das Vertrauen in die Gewährung der beantragten Fristverlängerung im Wiedereinsetzungsverfahren; Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung

Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Berufungsführer nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung der beantragten Fristverlängerung berufen, wenn diese mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN). Dies wiederum ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dann der Fall, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO; vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 10; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, aaO; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, [...] Rn. 10; jeweils mwN). a) An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (im Anschluss an BVerfG, NJW 2001, 812 , 813; NJW 2007, 3342 ; BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 9; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 8; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 15; jeweils mwN).b) Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen (hier: Arbeitsüberlastung) ausreichend sein (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 10).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 15. September 2016 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 3. Juni 2016 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.824,91 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 236 Abs. 2 ; ZPO § 520 Abs. 2 S. 3; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Beklagte ist Mieter einer Dreizimmerwohnung des Klägers in W. . Der Kläger erklärte, gestützt auf ausgebliebene Nebenkostennachzahlungen, auf nur teilweise erbrachte Nebenkostenvorauszahlungen und auf vorgenommene Mietminderungen, die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 3. Juni 2016 der Klage auf Räumung und Herausgabe stattgegeben. Auf die daneben erhobene Zahlungsklage hat es - unter Abweisung der weitergehenden Klage - den Beklagten zur Zahlung von 4.266,31 € und zur Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 415,96 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Gegen das ihm am 8. Juni 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch seinen erstmals für das Berufungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Mit am selben Tag per Fax eingegangenem Anwaltsschreiben vom 5. August 2016 hat dieser dann im Hinblick auf die am 8. August 2016 ablaufende Berufungsbegründungsfrist Fristverlängerung um eine Woche beantragt und dabei das Verlängerungsgesuch wörtlich wie folgt begründet:

"Ich habe zwar bereits den Entwurf einer Berufungsbegründung erstellt, diesen auch mit dem Berufungskläger besprechen können, hier haben sich allerdings noch einige Änderungen und Ergänzungen ergeben, die eingearbeitet werden müssen. Insoweit bedarf es hier der beantragten Fristverlängerung."

Mit Verfügung vom 9. August 2016 hat der Vorsitzende der Berufungskammer mitgeteilt, dem Fristverlängerungsantrag könne nicht entsprochen werden, da sich erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus dem Schriftsatz nicht ergäben. Daraufhin hat der Beklagte noch am selben Tag durch seinen Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt, durch die beantragte Fristverlängerung von nur einer Woche trete angesichts dessen, dass das Berufungsgericht mit einer Frist von mindestens sechs Monaten terminiere, schon keine Verzögerung des Rechtsstreits ein. Außerdem entspreche die im Verlängerungsgesuch angeführte Begründung dem, was von der Rechtsprechung in der Regel als "erhebliche Gründe" anerkannt werde. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe zwar keine Standardformulierungen verwendet, jedoch zumindest konkludent vorgetragen, dass es ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die bereits im Entwurf vorliegende Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht einzureichen.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 15. September 2016 das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Einen Rechtsanwalt, der die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist erst kurz vor Fristende beantrage, träfen besondere Sorgfaltspflichten. Das Fristverlängerungsgesuch müsse vollständig und ausreichend begründet vor Fristablauf bei Gericht eingereicht werden. Im Falle der Abweisung des Verlängerungsantrags sei eine hierauf beruhende Fristversäumung grundsätzlich nur dann unverschuldet, wenn der Rechtsanwalt mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Bewilligung der Fristverlängerung habe vertrauen dürfen. Dabei erkenne die höchstrichterliche Rechtsprechung ein solches Vertrauen bei einem erstmals gestellten Verlängerungsgesuch schon dann an, wenn ein erheblicher Grund im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht nur pauschal und unsubstantiiert geltend gemacht werde.

Der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten gestellte Antrag rechtfertige danach ein entsprechendes Vertrauen aber nicht. Die für die beantragte Fristverlängerung vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten angeführten Gründe seien für sich genommen für die Vorbereitung einer Berufungsbegründung nicht ungewöhnlich. Es könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass für eine Berufungsbegründung zunächst ein Entwurf zu fertigen sei, dieser mit dem Mandanten besprochen werde und daraufhin noch Überarbeitungen vorzunehmen seien. Warum vor diesem Hintergrund keine ausreichende Zeit mehr geblieben sei, die Änderungen und Ergänzungen in den Begründungsentwurf einzufügen, erschließe sich dem Berufungsgericht selbst bei großzügigem Verständnis nicht. Aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergebe sich lediglich, dass dieser die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig habe fertigstellen können. Dafür könne es verschiedene Gründe geben.

Eine Praxis, die Berufungsbegründungsfrist auf einen entsprechenden Antrag ohne Begründung zu verlängern, bestehe in der Kammer nicht. Jede Fristverlängerung verzögere im Ergebnis die Entscheidung im Berufungsverfahren. Denn nach der Terminierungspraxis der Kammer falle bei einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich die Entscheidung, ob und wann terminiert werde, zu einem späteren Zeitpunkt.

Außerdem habe der Rechtsanwalt - jedenfalls dann, wenn die Verlängerung nicht hinreichend wahrscheinlich sei - durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch Nachfrage gehalten werde, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde. Auch dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO ).

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, AnwBl 2015, 976 , 977 mwN; BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; jeweils mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Beklagte hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihm ist jedoch auf seinen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 ZPO ) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne ein eigenes oder ein ihm anrechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO ) daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO ). Bei seiner abweichenden Beurteilung hat das Berufungsgericht zwar noch im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei erkannt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versagung einer ersten Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist keine allzu strengen Maßstäbe anlegt. Jedoch hat es die Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes für eine erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO überspannt und dem Beklagten daher rechtsfehlerhaft eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist versagt.

a) Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Zwar muss ein Berufungsführer grundsätzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Daher kann er sich im Wiedereinsetzungsverfahren nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [III] 2 a; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559 unter [II] 2 a [jeweils zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]).

b) Das ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO; vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 10; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, aaO; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, [...] Rn. 10; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, aaO mwN [zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]). Zu den erheblichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift zählt insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW 2007, 3342 ; BGH, Beschlüsse vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933 Rn. 12; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, aaO; jeweils mwN). An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 7; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJWRR 2011, 285 Rn. 8; vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12, NJW 2013, 2035 Rn. 11).

Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NJW 2001, 812 , 813; NJW 2007, 3342 ; BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO Rn. 9; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, aaO; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 15; jeweils mwN). Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt regelmäßig vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (BVerfG, NJW 2001, 812 , 813; NJW 2007, 3342 ; BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO mwN; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, aaO mwN; vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12, aaO).

c) Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht im Ansatzpunkt aus. Es meint jedoch, das Fristverlängerungsgesuch genüge selbst dieser niedrigen Schwelle an die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat seinen Fristverlängerungsantrag damit begründet, er habe den Entwurf der Berufungsbegründung zwar bereits erstellt und mit dem Beklagten auch besprechen können; die sich aus dem Mandantengespräch ergebenen Änderungen und Ergänzungen müssten aber noch eingearbeitet werden. "Insoweit" bedürfe es einer Fristverlängerung um eine Woche. Damit hat er sich zwar nicht ausdrücklich auf eine Arbeitsüberlastung berufen. Auch ist eine solche, insbesondere wenn eine längere Fristverlängerung begehrt wird, nicht ohne weiteres als Grund des Verlängerungsantrags zu vermuten (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO Rn. 7). Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass dem Fristverlängerungsantrag bei der gebotenen Auslegung eine konkludente Berufung auf eine Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu entnehmen ist. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen, welche das Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 28. Februar 1996 - VIII ZR 241/94, NJW 1996, 1962 unter III 1 a; vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210 unter II 2; jeweils mwN; Beschlüsse vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 Rn. 11; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 6), darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung im Zweifel dasjenige erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Prozesspartei entspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, aaO; vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298 , 310; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08, NJW 2010, 3779 Rn. 4; jeweils mwN; Beschlüsse vom 11. September 2012 - XI ZB 8/12, [...] Rn. 8 mwN; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, aaO). Daher kann unter Umständen auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen ausreichend sein (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 10).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei verständiger Würdigung seiner Erklärungen das Fristverlängerungsgesuch konkludent auf Arbeitsüberlastung als erheblichen Grund im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt. Er hat, was er auch in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht und auch das Berufungsgericht erkannt hat, in dem Fristverlängerungsgesuch zum Ausdruck gebracht, dass es ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die bereits im Entwurf vorliegende Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht einzureichen. Dies allein würde zwar, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend gesehen hat, noch keinen erheblichen Grund im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO darstellen.

(1) Bei lebensnaher und vernünftiger Betrachtung kommt aber im Streitfall allein eine Arbeitsüberlastung als Ursache für den zur Begründung der beantragten erstmaligen Fristverlängerung um (nur) eine Woche angeführten zeitlichen Engpass in Betracht. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat die beantragte Fristverlängerung weder auf eine Erkrankung noch auf eine Urlaubsabwesenheit (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 7; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, aaO mwN) gestützt. Ausdrücklich klargestellt hat er, dass die Fristverlängerung nicht wegen einer noch ausstehenden Rücksprache bei der Partei erforderlich ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO mwN). Wenn ein Prozessbevollmächtigter bei dieser Sachlage unter Hinweis auf eine bereits erfolgte Rücksprache mit der Partei erstmals eine kurzzeitige Fristverlängerung mit der Begründung beantragt, die nach dem Mandantengespräch erforderlich gewordenen Ergänzungen und Änderungen seien noch einzuarbeiten, "insoweit" bedürfe es einer Fristverlängerung um eine Woche, wird damit bei objektiver und vernünftiger Betrachtung zum Ausdruck gebracht, die bis zum Fristablauf verbleibende Zeit genüge in Anbetracht des sonstigen Geschäftsanfalls des Prozessbevollmächtigten nicht, um die Berufungsbegründung fristgerecht mit der erforderlichen Sorgfalt fertigzustellen. Unter diesen Umständen für einen ausreichenden Fristverlängerungsantrag zu verlangen, dass die Wendung "Arbeitsüberlastung" ausdrücklich gebraucht wird, käme einer bloßen Förmelei gleich.

(2) Mit seiner gegenteiligen Beurteilung verlangt das Berufungsgericht eine nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht erforderliche Substantiierung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO . Indem es meint, selbst bei großzügigem Verständnis erschließe sich nicht, warum dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in Anbetracht der von vornherein zu erwartenden Arbeitsschritte (Fertigung eines Entwurfs einer Berufungsbegründung; Besprechung mit dem Mandanten; Überarbeitung des Entwurfs) keine ausreichende Zeit mehr geblieben sei, die sich aus dem Gespräch mit dem Beklagten ergebenden Änderungen und Ergänzungen vor dem Fristende in den Begründungsentwurf einzufügen, erwartet es letztlich schlüssigen Vortrag dazu, weshalb es dem Prozessbevollmächtigten in zeitlicher Hinsicht nicht möglich gewesen ist, die Überarbeitung bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Berufungsbegründung vorzunehmen. Damit verkennt es, dass für einen ersten Fristverlängerungsantrag die bloße und pauschal gehaltene Behauptung einer Arbeitsüberlastung genügt, die sich hier im Wege der Auslegung bei objektiver und vernünftiger Betrachtung der abschließenden Formulierung im Fristverlängerungsgesuch "insoweit bedarf es hier der beantragten Fristverlängerung" entnehmen lässt.

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gereicht es dem Beklagten auch nicht zum Verschulden, dass sein Prozessbevollmächtigter sich nicht innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt hat. Wenn ein Prozessbevollmächtigter - wie hier - mit der erstmaligen Verlängerung der Begründungsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit rechnen durfte, ist er nicht gehalten, sich vor Fristablauf zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben wurde (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2001, 812 , 813 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, aaO unter [II] 2 b, c; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO; vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO Rn. 10; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, aaO Rn. 12; jeweils mwN).

Vorinstanz: AG Wolfenbüttel, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 104/14
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 222/16
Fundstellen
AnwBl 2017, 784
MDR 2017, 895
NJW 2017, 2041
NJW 2017, 9
ZfBR 2017, 575