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BSG - Entscheidung vom 26.06.2015

B 12 KR 115/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 26.06.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 115/14 B

DRsp Nr. 2015/14225

Höhe von Krankenversicherungsbeiträgen Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken

1. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt allein die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. 2. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG , im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 3. In der Begründung ist deshalb im Rahmen der notwendigen Erörterung der Klärungsbedürftigkeit auch darzulegen, dass und inwiefern die Frage der Verfassungsmäßigkeit durch die bisherige Rechtsprechung nicht geklärt oder in der Rechtsprechung und Literatur mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen worden ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der vom Kläger als freiwillig versichertes Mitglied zu leistenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung im Zeitraum 1.1.2008 bis 30.4.2010.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.9.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung seines Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 27.12.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Der Kläger wirft auf Seite 5 seiner Beschwerdebegründung vom 27.12.2014 die Frage auf,

"ob § 240 IV Satz 3 SGB V in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung, inhaltsgleich in § 19 II Buchstabe c der Satzung der Beklagten und § 240 IV Satz 6 SGB IV (in der ab dem 01.01.2009 gültigen Fassung), inhaltsgleich in § 7 Absatz 7 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler mit dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, welcher Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. Art 3 I GG ist, vereinbar ist, wenn der Versicherte in eine private Krankenversicherung wechselt und somit nicht mehr in den Genuss einer zeitverzögerten Beitragssenkung kommt, die entsprechend der vorbezeichneten Regelungen zum ersten Tag, der auf die Vorlage eines geeigneten Einkommensnachweis folgenden Monats wirksam wird".

Der Kläger führt dazu aus, es liege ein Verstoß gegen Bundesrecht vor. Das BVerfG habe mehrfach entschieden, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Inhaltskontrolle nach Art 3 Abs 1 GG unterliegen. Bei Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages - nach Aufgabe der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung - komme der Versicherungsnehmer nicht mehr in den Genuss der lediglich zeitverzögerten Beitragshöhe aus der Vorversicherung. Diese Ungleichbehandlung erscheine willkürlich und widerspreche der freien Krankenkassenwahl. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die zitierten Vorschriften für die Beibringung von geeigneten Einkommensnachweisen nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellten. Alternativ könne zur Herstellung der Beitragsgerechtigkeit eine Anpassungsnorm für Beitragsbescheide ähnlich § 44 SGB X bei Rentenbescheiden geschaffen werden.

Der Kläger hat bereits die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Insbesondere genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht den oben genannten Anforderungen, weil sie sich zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit schon nicht hinreichend mit der Rechtslage auseinandersetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht bereits nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre oder unmittelbar aus dem Gesetz heraus beantwortet werden kann bzw darzutun, dass - obwohl eine konkret bezeichnete Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde - sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Frage ergeben. Der Kläger behauptet lediglich, die Rechtsfrage sei weder vom BSG noch von den Tatsachengerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden. Ferner zitiert er ein Urteil des Berufungsgerichts zur Aufgabe einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit, das nach eigenen Angaben für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Der Kläger hat jedoch - anders als erforderlich - weder die bereits vorliegende umfangreiche Rechtsprechung des BSG zur Beitragsbemessung bei in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Mitgliedern, insbesondere zu dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten System der (Arbeits)Einkommensermittlung (vgl nur BSGE 79, 133 , 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102 ff und BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12) und zur lediglich zeitversetzt erfolgenden Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen der hauptberuflich Selbstständigen (vgl bereits BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5) auf für die Beantwortung der von ihm formulierten Frage geeignete Gesichtspunkte hin untersucht noch in der gebotenen Weise einen weiteren Klärungsbedarf herausgearbeitet.

Auch genügt zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, allein die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG , im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14e mwN). In der Begründung ist deshalb im Rahmen der notwendigen Erörterung der Klärungsbedürftigkeit auch darzulegen, dass und inwiefern die Frage der Verfassungsmäßigkeit durch die bisherige Rechtsprechung nicht geklärt oder in der Rechtsprechung und Literatur mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen worden ist. Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4102/12
Vorinstanz: SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1185/10