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BSG - Entscheidung vom 27.05.2015

B 11 AL 18/15 B

BSG, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 18/15 B

DRsp Nr. 2015/11433

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und einen damit verbundenen Erstattungsanspruch in Höhe von 11 705,40 Euro. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 18.1.2012; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts [LSG] vom 13.2.2015).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, das LSG habe sich mit den Fragen nach Verjährung und Entreicherung nicht auseinandergesetzt. Auch mit der erhobenen Verzögerungsrüge habe es sich nicht befasst. Es liege zudem ein Verfahrensmangel vor, weil das LSG von einer Entscheidung desselben LSG abgewichen sei und damit gegen seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, verstoßen habe.

II

Die Beschwerde ist unzulässig; denn der Kläger hat keine Zulassungsgründe in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ( BSG ), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Kläger hat schon keine abstrakte Rechtsfrage formuliert. Soweit er zum Ausdruck bringt, die Entscheidung des LSG sei in der Sache falsch, kann dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Der Kläger bezeichnet des Weiteren keine Entscheidungen des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG, von denen das LSG abgewichen sein könnte. Die Abweichung von einer anderen Entscheidung eines LSG eröffnet die Revision nicht.

Die Beschwerde genügt den Begründungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schließlich auch nicht, soweit der Kläger als Verfahrensmangel die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG ) rügt. Denn auf eine Verletzung des § 103 SGG kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ). Hierzu ist nichts vorgetragen. Davon abgesehen ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum eine Entscheidung, die sich auf Rechtsgrundlagen aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - ( SGB III ) stützt, verfahrensfehlerhaft sein soll, weil nicht einschlägige Rechtsgrundlagen aus dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) ebenso wie die Rechtsprechung hierzu unberücksichtigt geblieben sein sollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 9/12
Vorinstanz: SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 25/07