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BGH - Entscheidung vom 20.11.2014

IX ZB 56/13

Normen:
InsO § 290 Abs. 1

Fundstellen:
ZInsO 2015, 108

BGH, Beschluss vom 20.11.2014 - Aktenzeichen IX ZB 56/13

DRsp Nr. 2015/274

Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Obliegenheit des Schuldners im Insolvenzverfahren

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 9. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 hat eine Forderung aus einem im Jahr 1997 notariell beurkundeten Anerkenntnis der Schuldnerin. Diese beantragte am 25. Juli 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. In dem von ihr eingereichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis führte sie die Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht auf. Das Insolvenzgericht eröffnete am 19. August 2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren und ordnete das schriftliche Verfahren an. Der weitere Beteiligte zu 1 meldete seine Forderung nicht an. Nachdem er von dritter Seite Kenntnis von dem Insolvenzverfahren erlangt hatte, beantragte er zu dem als Schlusstermin geltenden Zeitpunkt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen.

Das Insolvenzgericht hat der Schuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt. Den Umstand, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hatte, hat es für unerheblich gehalten, weil dies von der Schuldnerin verhindert worden sei. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Einzelrichter des Beschwerdegerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO , §§ 6 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO ) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 , 201 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 Rn. 3 mwN).

III.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der weitere Beteiligte zu 1 nicht befugt war, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, weil er seine Forderung gegen die Schuldnerin nicht zur Insolvenztabelle angemeldet, sich mithin am Insolvenzverfahren nicht beteiligt hat.

1. Die im Streitfall maßgebliche gesetzliche Regelung des § 290 Abs. 1 InsO in seiner bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung gestattet die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Obliegenheit des Schuldners im Insolvenzverfahren, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nur diejenigen Insolvenzgläubiger befugt, einen Versagungsantrag zu stellen, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Erst die Teilnahme am Insolvenzverfahren begründet die Antragsberechtigung (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, NZI 2007, 357 Rn. 2; vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08, NZI 2009, 856 Rn. 3; vom 10. August 2010 - IX ZB 127/10, NZI 2010, 865 Rn. 4; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, NZI 2012, 892 Rn. 10). Da der weitere Beteiligte zu 1 seine Forderung nicht angemeldet hat, war er nicht berechtigt, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen.

2. Der Umstand, dass die Schuldnerin die Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 in dem von ihr nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusammen mit dem Eröffnungsantrag eingereichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht angegeben hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.

a) Die Befugnis, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, knüpft, weil es sich um einen Verfahrensantrag handelt, an die objektiv zu bestimmende Eigenschaft des Gläubigers als Verfahrensbeteiligter an. Ist diese nicht gegeben, weil der Gläubiger seine Forderung im Verfahren nicht angemeldet hat, scheidet ein Antragsrecht aus, ohne dass es darauf ankommt, wer das Unterbleiben der Forderungsanmeldung zu vertreten hat. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass vom Schuldner verschwiegene Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, nicht berechtigt sind, nachträglich während der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296 , 297 InsO zu stellen. Erlangt der Schuldner durch bewusstes Verschweigen einer Forderung die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52 Rn. 2). Dementsprechend ist ein Insolvenzgläubiger in einem solchen Fall auch nicht befugt, im Schlusstermin einen Versagungsantrag nach § 290 InsO zu stellen.

b) Ein Antragsrecht nach § 290 Abs. 1 InsO stünde dem weiteren Beteiligten zu 1 selbst dann nicht zu, wenn von Bedeutung wäre, ob der Gläubiger an der Forderungsanmeldung ohne sein Verschulden gehindert war. Denn die Anmeldung einer Forderung kann noch im Schlusstermin erfolgen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 4/11, NZI 2012, 323 Rn. 10; MünchKomm-InsO/ Riedel, 3. Aufl., § 177 Rn. 10; Uhlenbruck/Sinz, InsO , 13. Aufl., § 177 Rn. 8; HK-InsO/Depré, 7. Aufl., § 177 Rn. 1). Will ein bisher nicht am Verfahren beteiligter Gläubiger im Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, kann er deshalb noch rechtzeitig durch Anmeldung seiner Forderung die Stellung eines Verfahrensbeteiligten erlangen.

c) Die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, der im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis unrichtige oder unvollständige Angaben macht, muss deshalb nicht folgenlos bleiben. Neben der dem betroffenen Gläubiger eröffneten Möglichkeit, sich gegenüber dem Schuldner auf § 826 BGB zu berufen, steht es den am Verfahren beteiligten Insolvenzgläubigern frei, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Denn hierzu ist jeder Insolvenzgläubiger berechtigt, der seine Forderung angemeldet hat, nicht nur der im Einzelfall von den unrichtigen Angaben betroffene (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, NZI 2007, 357 Rn. 2; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 164/09, ZInsO 2010, 631 Rn. 15).

d) Die Beschränkung der Antragsbefugnis nach § 290 Abs. 1 InsO aF auf am Verfahren beteiligte Insolvenzgläubiger ist zwischenzeitlich auch in den Wortlaut des Gesetzes übernommen worden. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) wurde § 290 Abs. 1 InsO mit Wirkung vom 1. Juli 2014 dahin geändert, dass die Restschuldbefreiung nur zu versagen ist, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollte dadurch ausdrücklich die zur bisherigen Gesetzesfassung entwickelte Rechtsprechung nachgezeichnet werden (BT-Drucks. 17/11268, S. 26).

Vorinstanz: AG Verden, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 IK 187/11
Vorinstanz: LG Verden, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 58/13
Fundstellen
ZInsO 2015, 108